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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §412;Rechtssatz
Ein Wirtschaftstreuhänder ist im Rahmen seiner Befugnisse nach § 33 Abs 2 lit d der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung berechtigt, in Vertretung seines Auftraggebers einen Einspruch gegen den Bescheid eines Sozialversicherungsträgers einzubringen.Ein Wirtschaftstreuhänder ist im Rahmen seiner Befugnisse nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung berechtigt, in Vertretung seines Auftraggebers einen Einspruch gegen den Bescheid eines Sozialversicherungsträgers einzubringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1960002132.X04Im RIS seit
19.06.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2016