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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §412;Rechtssatz
Aus § 33 Abs 2 lit d der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung kann nicht abgeleitet werden, daß ein Wirtschaftstreuhänder seinen Auftraggeber in Beitragsangelegenheiten nicht nur bei den Sozialversicherungsträgern, sondern auch bei Verwaltungsbehörden zu vertreten befugt ist.Aus Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung kann nicht abgeleitet werden, daß ein Wirtschaftstreuhänder seinen Auftraggeber in Beitragsangelegenheiten nicht nur bei den Sozialversicherungsträgern, sondern auch bei Verwaltungsbehörden zu vertreten befugt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1960002132.X02Im RIS seit
19.06.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2016