Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §412;Rechtssatz
Zur Beschwerdeerhebung gegen eine auf Grund der §§ 412 und 413 Abs 1 Z 1 ASVG ergangene Einspruchsentscheidung ist nur berechtigt, wer im Einspruchsverfahren Parteistellung hatte.Zur Beschwerdeerhebung gegen eine auf Grund der Paragraphen 412 und 413 Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ergangene Einspruchsentscheidung ist nur berechtigt, wer im Einspruchsverfahren Parteistellung hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1960002132.X01Im RIS seit
19.06.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2016