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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §131 Abs1 Z2;Beachte
y14572;Rechtssatz
Es wird zwar nicht in jedem Unternehmen täglich ein sogenannter Kassensturz durchgeführt, doch muß er jederzeit möglich sein, dh es muß die Möglichkeit bestehen, auf Grund der Aufzeichnungen im Kassabuch den im Prüfungszeitpunkt vorhandenen Bargeldbestand zu überprüfen.
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E 7.4.1961, 1768/60 #3;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1960001768.X03Im RIS seit
07.04.1961