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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §34;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Kausalität des Todes als einer Folge von Dienstbeschädigungen kann kein strengerer, aber auch kein milderer Maßstab angelegt werden als bei der Beurteilung der Kausalität der Dienstbeschädigung selbst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1959002437.X01Im RIS seit
05.11.2003