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22/01 JurisdiktionsnormNorm
EO §37;Rechtssatz
Auch bei Widerspruchsklagen nach § 37 EO (Exszindierungsklagen) ist für die Gebührenbemessung der vom Kläger angegebene Wert des Streitgegenstandes maßgebend, wenn nicht der Wert der betrieblichen Forderungen geringer ist.Auch bei Widerspruchsklagen nach Paragraph 37, EO (Exszindierungsklagen) ist für die Gebührenbemessung der vom Kläger angegebene Wert des Streitgegenstandes maßgebend, wenn nicht der Wert der betrieblichen Forderungen geringer ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1958001611.X01Im RIS seit
11.04.1961Zuletzt aktualisiert am
21.07.2016