Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §115 Abs1 impl;Rechtssatz
Hat in einem Rechtsmittelverfahren, in dem eine Bewertung streitig war, der Rechtmittelwerber sein Begehren in einem Punkte eingeschränkt und sich mit einer bestimmten Bewertung einverstanden erklärt, dann ist es der Rechtmittelbehörde gleichwohl nicht verwehrt, diese Sache noch höher zu bewerten als die Unterbehörde und so den angefochtenen Bescheid zum Nachteile des Rechtsmittelwerbers zu ändern. Erweist sich das Verfahren, das zu dieser Erhöhung geführt hat, als mangelhaft und wird die Rechtsmittelentscheidung aus diesem Grunde vom VwGH aufgehoben, dann ist die Rechtsmittelbehörde bei der Erlassung des Ersatzbescheides nicht verpflichtet, unter die seinerzeit vom Steuerpflichtigen durch teilweise Rücknahme des Rechtsmittels zugestandenen Wertansätze herabzugehen oder noch weitere Ermittlungen über die Angemessenheit dieser Ansätze anzustellen, wenn sie selbst diese für angemessen hält (Hinweis E 25.5.1959, 1332/56 und 1818/57, VwSlg 2021 F/1959).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1960001258.X01Im RIS seit
12.04.1961Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019