RS Vwgh 1961/4/17 0744/60

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Veröffentlicht am 17.04.1961
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §20 Abs4 Z3;
ErbStG §20 Abs8;

Rechtssatz

Hat der Erblasser verfügt, daß eine bestimmte Person für die Wartung und Beaufsichtigung des in seinen geistigen Fähigkeiten gehemmten Erben jährlich einen bestimmten Betrag erhalten solle, dann ist darin weder ein Rentenvermächtnis noch eine den Erben beschwerende Auflage zu erblicken, wenn die ausgesetzten Beträge sich im Rahmen einer angemessenen Entlohnung der Dienste der Pflegeperson halten. - Ist dem Erben eines Gesellschafters im Gesellschaftsvertrage ein Wahlrecht eingeräumt, die Gesellschaft mit dem überlebenden Gesellschafter fortzusetzen oder sich entfertigen zu lassen, dann sind, auch wenn die Ausübung des Wahlrechtes befristet ist und der Erbe bei nicht fristgerechter Antragstellung die Gesellschaft fortsetzen muß, die Kosten der Nachlaßregelung bei der Erbschaftsbesteuerung vom Erwerb abzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1961:1960000744.X01

Im RIS seit

17.04.1961

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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