RS Vwgh 1961/4/21 2417/60

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Veröffentlicht am 21.04.1961
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §12;
BewG 1955 §68 Abs1;
EStG 1953 §6 Abs1 Z2 idF 1958/147;
  1. BewG 1955 § 12 heute
  2. BewG 1955 § 12 gültig ab 28.05.1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1971
  1. BewG 1955 § 68 heute
  2. BewG 1955 § 68 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  3. BewG 1955 § 68 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  4. BewG 1955 § 68 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. BewG 1955 § 68 gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  6. BewG 1955 § 68 gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 402/1988
  7. BewG 1955 § 68 gültig von 18.07.1987 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987

Rechtssatz

Wenn sich bereits aus den Anschaffungskosten für einen Geschäftsbetrieb ergibt, daß in diesem das Entgelt für einen Betriebsbestehenswert enthalten sein muß, braucht die Finanzbehörde weitere Ermittlungen über die Höhe des Ertragswertes nicht anzustellen, sondern kann den über die Werte der Sachgüter hinausgehenden Teil der Anschaffungskosten als Firmenwert ansehen. Eine Abschreibung des Betriebsbestehenswertes auf den niedrigeren Teilwert kann in der Folge auch nicht aus dem Grunde begehrt werden, weil besonders günstige Einkaufsmöglichkeiten und Finanzierungsbedingungen, die der frühere Pächter des erworbenen Betriebes auf Grund seiner persönlichen Beziehungen zu anderen Unternehmern hatte, weggefallen sind. Mit diesem Wegfall mußte bereits bei Erwerbung des Betriebes gerechnet und diese Möglichkeit einkalkuliert worden sein. Auch konjunkturbedingte Schwankungen des Geschäftserfolges und die Anschaffung einer Dieselreserve zur Ersetzung der Wasserkraft in wasserarmen Zeiten rechtfertigen für sich allein noch nicht eine Abschreibung vom Betriebsbestehenswerte. Das gleiche gilt entsprechend für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1961:1960002417.X02

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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