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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
BewG 1955 §12;Rechtssatz
Wenn sich bereits aus den Anschaffungskosten für einen Geschäftsbetrieb ergibt, daß in diesem das Entgelt für einen Betriebsbestehenswert enthalten sein muß, braucht die Finanzbehörde weitere Ermittlungen über die Höhe des Ertragswertes nicht anzustellen, sondern kann den über die Werte der Sachgüter hinausgehenden Teil der Anschaffungskosten als Firmenwert ansehen. Eine Abschreibung des Betriebsbestehenswertes auf den niedrigeren Teilwert kann in der Folge auch nicht aus dem Grunde begehrt werden, weil besonders günstige Einkaufsmöglichkeiten und Finanzierungsbedingungen, die der frühere Pächter des erworbenen Betriebes auf Grund seiner persönlichen Beziehungen zu anderen Unternehmern hatte, weggefallen sind. Mit diesem Wegfall mußte bereits bei Erwerbung des Betriebes gerechnet und diese Möglichkeit einkalkuliert worden sein. Auch konjunkturbedingte Schwankungen des Geschäftserfolges und die Anschaffung einer Dieselreserve zur Ersetzung der Wasserkraft in wasserarmen Zeiten rechtfertigen für sich allein noch nicht eine Abschreibung vom Betriebsbestehenswerte. Das gleiche gilt entsprechend für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1960002417.X02Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
27.07.2016