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21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §133 Z5 impl;Rechtssatz
Zwar sieht § 133 Z 5 AktG vor, daß ein derivativer Firmenwert durch angemessene jährliche Abschreibungen oder Wertberichtigungen zu tilgen ist. Doch verfolgt diese Bestimmung hauptsächlich den Zweck des Gläubigerschutzes, wogegen für die Besteuerung die richtige Erfassung des Geschäftserfolges maßgebend ist. Daher ist steuerlich eine Abschreibung des Firmenwertes nur zulässig, wenn bestimmte nachweisbare Tatsachen eine Abschreibung begründen. Vorübergehende konjunkturelle Schwankungen können eine Teilwertabschreibung nicht rechtfertigen.Zwar sieht Paragraph 133, Ziffer 5, AktG vor, daß ein derivativer Firmenwert durch angemessene jährliche Abschreibungen oder Wertberichtigungen zu tilgen ist. Doch verfolgt diese Bestimmung hauptsächlich den Zweck des Gläubigerschutzes, wogegen für die Besteuerung die richtige Erfassung des Geschäftserfolges maßgebend ist. Daher ist steuerlich eine Abschreibung des Firmenwertes nur zulässig, wenn bestimmte nachweisbare Tatsachen eine Abschreibung begründen. Vorübergehende konjunkturelle Schwankungen können eine Teilwertabschreibung nicht rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1960002417.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
27.07.2016