RS Vwgh 1961/4/21 2417/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1961
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Index

21/02 Aktienrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

AktG 1965 §133 Z5 impl;
BewG 1955 §12;
BewG 1955 §68 Abs1;
EStG 1953 §6 Abs1 Z2;
  1. BewG 1955 § 12 heute
  2. BewG 1955 § 12 gültig ab 28.05.1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1971
  1. BewG 1955 § 68 heute
  2. BewG 1955 § 68 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  3. BewG 1955 § 68 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  4. BewG 1955 § 68 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. BewG 1955 § 68 gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  6. BewG 1955 § 68 gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 402/1988
  7. BewG 1955 § 68 gültig von 18.07.1987 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987

Rechtssatz

Zwar sieht § 133 Z 5 AktG vor, daß ein derivativer Firmenwert durch angemessene jährliche Abschreibungen oder Wertberichtigungen zu tilgen ist. Doch verfolgt diese Bestimmung hauptsächlich den Zweck des Gläubigerschutzes, wogegen für die Besteuerung die richtige Erfassung des Geschäftserfolges maßgebend ist. Daher ist steuerlich eine Abschreibung des Firmenwertes nur zulässig, wenn bestimmte nachweisbare Tatsachen eine Abschreibung begründen. Vorübergehende konjunkturelle Schwankungen können eine Teilwertabschreibung nicht rechtfertigen.Zwar sieht Paragraph 133, Ziffer 5, AktG vor, daß ein derivativer Firmenwert durch angemessene jährliche Abschreibungen oder Wertberichtigungen zu tilgen ist. Doch verfolgt diese Bestimmung hauptsächlich den Zweck des Gläubigerschutzes, wogegen für die Besteuerung die richtige Erfassung des Geschäftserfolges maßgebend ist. Daher ist steuerlich eine Abschreibung des Firmenwertes nur zulässig, wenn bestimmte nachweisbare Tatsachen eine Abschreibung begründen. Vorübergehende konjunkturelle Schwankungen können eine Teilwertabschreibung nicht rechtfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1961:1960002417.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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