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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §7 Abs1 Z5;Rechtssatz
Der Befangenheitsgrund des § 7 Abs 1 Z 5 AVG liegt nicht vor, wenn in einem gemäß § 63 Abs 1 fortgesetzten Verfahren Sachverständige beigezogen werden, die schon vor dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Gutachten erstattet haben.Der Befangenheitsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, AVG liegt nicht vor, wenn in einem gemäß Paragraph 63, Absatz eins, fortgesetzten Verfahren Sachverständige beigezogen werden, die schon vor dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Gutachten erstattet haben.
Schlagworte
Befangenheit von SachverständigenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1958002120.X01Im RIS seit
05.07.2002Zuletzt aktualisiert am
19.04.2009