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GerichtsgebührenNorm
BAO §160Rechtssatz
Der Umstand, daß einer der bei der Berechnung des Saldos für die Pauschalgebühr berücksichtigten Aktivposten, nämlich der Einheitswert eines Liegenschaftsanteiles, nachträglich eine andere Bewertung erfahren hat, könnte sich nur dann auf die Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr auswirken, wenn er eine Abänderung des im Abhandlungsverfahren ergangenen Beschlusses über das der Abhandlung zugrunde gelegte Nachlaßvermögen zur Folge hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1959001584.X01Im RIS seit
12.12.2000Zuletzt aktualisiert am
29.04.2024