RS Vwgh 1961/4/27 0168/60

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Veröffentlicht am 27.04.1961
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §27 Abs1 litg impl;
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Hat die Wasserbenutzung aus der aufrecht bestehenden Versorgungsanlage nur eine teilweise Unterbrechung wegen des Wegfalles einzelner Versorgungsobjekte erfahren, dann kann von einer "Unterbrechung der Wasserbenutzung" im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. g überhaupt nicht gesprochen werden. Denn diese Gesetzesstelle setzt voraus, daß die zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen - ganz oder teilweise - weggefallen oder zerstört worden sind und sich daraus eine Unterbrechung der Wasserbenutzung ergeben hat.Hat die Wasserbenutzung aus der aufrecht bestehenden Versorgungsanlage nur eine teilweise Unterbrechung wegen des Wegfalles einzelner Versorgungsobjekte erfahren, dann kann von einer "Unterbrechung der Wasserbenutzung" im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, überhaupt nicht gesprochen werden. Denn diese Gesetzesstelle setzt voraus, daß die zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen - ganz oder teilweise - weggefallen oder zerstört worden sind und sich daraus eine Unterbrechung der Wasserbenutzung ergeben hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1961:1960000168.X01

Im RIS seit

13.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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