Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs1 litg impl;Rechtssatz
Hat die Wasserbenutzung aus der aufrecht bestehenden Versorgungsanlage nur eine teilweise Unterbrechung wegen des Wegfalles einzelner Versorgungsobjekte erfahren, dann kann von einer "Unterbrechung der Wasserbenutzung" im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. g überhaupt nicht gesprochen werden. Denn diese Gesetzesstelle setzt voraus, daß die zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen - ganz oder teilweise - weggefallen oder zerstört worden sind und sich daraus eine Unterbrechung der Wasserbenutzung ergeben hat.Hat die Wasserbenutzung aus der aufrecht bestehenden Versorgungsanlage nur eine teilweise Unterbrechung wegen des Wegfalles einzelner Versorgungsobjekte erfahren, dann kann von einer "Unterbrechung der Wasserbenutzung" im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, überhaupt nicht gesprochen werden. Denn diese Gesetzesstelle setzt voraus, daß die zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen - ganz oder teilweise - weggefallen oder zerstört worden sind und sich daraus eine Unterbrechung der Wasserbenutzung ergeben hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1960000168.X01Im RIS seit
13.03.2015Zuletzt aktualisiert am
16.03.2015