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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §27 Abs1 litg impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Borotha, Dr. Krzizek, Penzinger und Dr. Kadecka als Richter, im Beisein des Richters Dr. Kirschner als Schriftführer, über die Beschwerde des BC in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. Dezember 1959, Zl. L.A. III/1 - 4712/14, betreffend Löschung eines Wasserrechtes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stellte am 27. Juni 1958, später ergänzt durch eine Eingabe vom 12. August 1958, bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling den Antrag, das der Republik Österreich, der mitbeteiligten Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, laut PZ. 21 Ziffer 17 Post 2 des Wasserbuches der Bezirkshauptmannschaft Mödling zustehende Wasserrecht als erloschen festzustellen. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer des Grundstückes Parz. 482/9, EZ. 755 KG. X, auf welchem sich die Fassung jener Quelle befinde, deren Benützung für die Führung einer Wasserleitung zum ehemaligen Kurhaus in X, zu einem öffentlichen Auslaufbrunnen und einem Feuerwehrwechsel sowie zu einem gemeinsamen Privatbrunnen für die Häuser Nr. 36, 89 und 73 Gegenstand des bezeichneten Wasserrechtes sei. Da die für den Betrieb der Wasserheilanstalt notwendigen Einrichtungen seit 1945 vollkommen zerstört seien und damit die Wasserbenützung für den vorgesehenen Zweck - Nutzung von Trink- und Nutzwasser zu Heilzwecken - seit mehr als fünf Jahren unterblieben sei, sei das Löschungsbegehren des Beschwerdeführers berechtigt.Der Beschwerdeführer stellte am 27. Juni 1958, später ergänzt durch eine Eingabe vom 12. August 1958, bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling den Antrag, das der Republik Österreich, der mitbeteiligten Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, laut PZ. 21 Ziffer 17 Post 2 des Wasserbuches der Bezirkshauptmannschaft Mödling zustehende Wasserrecht als erloschen festzustellen. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer des Grundstückes Parz. 482/9, EZ. 755 KG. römisch zehn, auf welchem sich die Fassung jener Quelle befinde, deren Benützung für die Führung einer Wasserleitung zum ehemaligen Kurhaus in römisch zehn, zu einem öffentlichen Auslaufbrunnen und einem Feuerwehrwechsel sowie zu einem gemeinsamen Privatbrunnen für die Häuser Nr. 36, 89 und 73 Gegenstand des bezeichneten Wasserrechtes sei. Da die für den Betrieb der Wasserheilanstalt notwendigen Einrichtungen seit 1945 vollkommen zerstört seien und damit die Wasserbenützung für den vorgesehenen Zweck - Nutzung von Trink- und Nutzwasser zu Heilzwecken - seit mehr als fünf Jahren unterblieben sei, sei das Löschungsbegehren des Beschwerdeführers berechtigt.
Bei der hierüber von der Bezirkshauptmannschaft Mödling am 27. August 1958 abgeführten mündlichen Verhandlung ergab sich, daß die Wasserleitung sich noch in verhältnismäßig gutem Zustande befinde und die Häuser Nr. 36, 89 und 73 sowie ein öffentlicher Auslaufbrunnen vor dem Hause Nr. 168 an sie angeschlossen seien. Das Haus Nr. 32 (Altes Kurhaus) sei im Jahre 1945 zerstört worden, sodaß dieses Haus nicht mehr mit Wasser versorgt werde. Ebenso werde der Feuerwehrwechsel nicht mehr verwendet bzw. sei nicht mehr vorhanden. Eine Unterbrechung in der Wasserbenutzung sei bis heute nicht erfolgt; auch sei eine Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage nicht festgestellt worden.
Auf Grund dieses Verhandlungsergebnisses stellte die Bezirkshauptmannschaft Mödling mit Bescheid vom 22. September 1958 gemäß § 28 Abs. 1 Pkt. g des Wasserrechtsgesetzes 1934, Fassung nach BGBl. Nr. 144/1947, (kurz: WRG) fest, daß das Wasserrecht nicht erloschen sei. Eine Unterbrechung in der Wasserbenutzung sei bis heute nicht erfolgt. Ebensowenig habe der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Anlageteile ermittelt werden können, weshalb die Erlöschensvoraussetzungen nach der bezogenen Gesetzesstelle nicht vorlägen,Auf Grund dieses Verhandlungsergebnisses stellte die Bezirkshauptmannschaft Mödling mit Bescheid vom 22. September 1958 gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Pkt. g des Wasserrechtsgesetzes 1934, Fassung nach Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1947,, (kurz: WRG) fest, daß das Wasserrecht nicht erloschen sei. Eine Unterbrechung in der Wasserbenutzung sei bis heute nicht erfolgt. Ebensowenig habe der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Anlageteile ermittelt werden können, weshalb die Erlöschensvoraussetzungen nach der bezogenen Gesetzesstelle nicht vorlägen,
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wendete der Beschwerdeführer im wesentlichen ein, daß entscheidend sein müsse, ob der ursprüngliche Zweck der Anlage, nämlich die Wasserentnahme zu Heilzwecken, noch aufrecht bestehe. Dies sei zu verneinen, weil das Kurhaus nicht mehr existiere.
Bei einer nunmehr von der belangten Behörde für 17. Februar 1959 angeordneten mündlichen Verhandlung gelangte der technische Amtssachverständige zu dem Ergebnis, daß die zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wie Quellstube, Hochbehälter und Rohrleitungen, noch vorhanden seien, während die dem bestimmungsgemäßen Gebrauche des abgeleiteten Quellwassers dienende Kaltwasserheilanstalt nicht mehr bestehe.
Der Vertreter der mitbeteiligten Partei brachte vor, daß keine wesentlichen Anlagenteile weggefallen seien und eine Unterbrechung der Wasserbenutzung nicht eingetreten sei, weil die im Wasserbuch näher bezeichneten Objekte Nr. 36, 89 und 73 ebenso wie der öffentliche Auslaufbrunnen weiterhin mit Wasser versorgt würden. Der Bauzustand der Quellfassung und das Wasser selbst seien einwandfrei. Letzteres ergebe sich aus einem beigebrachten amtlichen Untersuchungszeugnis.
Anläßlich einer am 23. Juni 1959 abgehaltenen weiteren mündlichen Verhandlung wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß die Belieferung der Häuser Nr. 36, 73 und 89 mit dem Zweck der Anlage nichts zu tun habe, während der Vertreter der mitbeteiligten Partei den Standpunkt vertrat, daß das Wasserrecht nicht nach einzelnen Versorgungsobjekten teilbar sei. Im übrigen werde derzeit noch das (ehemalige) Administrationsgebäude der Kuranstalt mit Wasser aus dieser Leitung beliefert.
Im weiteren Ermittlungsverfahren kam hervor, daß das vorgenannte Administrationsgebäude für eine Versorgung sowohl aus der gegenständlichen Wasserleitung als auch aus einer weiteren Quellzuleitung eingerichtet ist (Bericht der Gebäudeverwalterin RS vom 27. August 1959, Ergebnis des Ortsaugenscheines vom 6. November 1959).
Mit dem Bescheide vom 16. Dezember 1959 gab die belangte Behörde der Berufung insoweit Folge, als gemäß § 30 Abs. 1 WRG festgestellt wurde, daß das unter Postzahl 21, Spalte 17, Punkt 2 im Wasserbuche der Bezirkshauptmannschaft Mödling eingetragene Wasserbenutzungsrecht, soweit dieses mit dem sogenannten alten Kurhaus, Konskr. Nr. 32, verbunden war, nach der Bestimmung des § 28 Abs. 1 Pkt. g WRG erloschen ist. Ferner wurde festgestellt, daß hinsichtlich des Wasserbenutzungsrechtes, soweit es mit dem Administrationsgebäude verbunden war, ein Erlöschenstatbestand nicht erwiesen werden konnte und daß das Wasserbenutzungsrecht sich somit auf die Versorgung dieses Gebäudes einschränke.Mit dem Bescheide vom 16. Dezember 1959 gab die belangte Behörde der Berufung insoweit Folge, als gemäß Paragraph 30, Absatz eins, WRG festgestellt wurde, daß das unter Postzahl 21, Spalte 17, Punkt 2 im Wasserbuche der Bezirkshauptmannschaft Mödling eingetragene Wasserbenutzungsrecht, soweit dieses mit dem sogenannten alten Kurhaus, Konskr. Nr. 32, verbunden war, nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, Pkt. g WRG erloschen ist. Ferner wurde festgestellt, daß hinsichtlich des Wasserbenutzungsrechtes, soweit es mit dem Administrationsgebäude verbunden war, ein Erlöschenstatbestand nicht erwiesen werden konnte und daß das Wasserbenutzungsrecht sich somit auf die Versorgung dieses Gebäudes einschränke.
Die vorliegende Beschwerde legt diesem Bescheid, soweit er das Wasserbenutzungsrecht "noch im eingeschränkten Umfange aufrecht erhält", Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Last.
Hierüber hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Pkt. g WRG erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Pkt. g WRG erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist.
Die belangte Behörde hat nach den Ausführungen in der Bescheidbegründung als erwiesen angenommen, daß die Wasserbenutzungsanlage im Bereiche der Quellfassung und der Wasserzuleitung zu den bestehenden Ausläufen intakt und das Wasser einwandfrei ist. Dies wird auch von der Beschwerde nicht bestritten. Ebensowenig besteht darüber Streit, daß aus der Wasserleitung bisher ununterbrochen Wasser bezogen wurde, wenngleich ein solcher Bezug hinsichtlich jener (zerstörten) Objekte, in welchen seinerzeit ein Kurbetrieb abgewickelt wurde, nicht mehr möglich ist. Der Beschwerdeführer ist aber der Meinung, daß das Wasserbenutzungsrecht nach dem Inhalte der Wasserbucheintragung an jene Zwecke gebunden war, welchen die ehemalige Kaltwasserheilanstalt diente, und daß daher mit dem Fortfall dieser Heilanstalt auch das Wasserrecht in toto erloschen sei.
Diese Rechtsauffassung wäre nur dann richtig, wenn sich aus dem Wasserbuch eindeutig eine solche Beschränkung des Wasserbenutzungsrechtes auf die Versorgung der Kaltwasserheilanstalt ergäbe und wenn im Hinblick auf die nunmehrige Verwendung des Wassers zu anderen Zwecken die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 1 Pkt. h WRG erfüllt wären, wonach das Wasserrecht bei Wegfall oder eigenmächtiger Veränderung des Zweckes der Anlage dann erlischt, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 22 Abs. 5 WRG an einen bestimmten Zweck gebunden war.Diese Rechtsauffassung wäre nur dann richtig, wenn sich aus dem Wasserbuch eindeutig eine solche Beschränkung des Wasserbenutzungsrechtes auf die Versorgung der Kaltwasserheilanstalt ergäbe und wenn im Hinblick auf die nunmehrige Verwendung des Wassers zu anderen Zwecken die Voraussetzungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Pkt. h WRG erfüllt wären, wonach das Wasserrecht bei Wegfall oder eigenmächtiger Veränderung des Zweckes der Anlage dann erlischt, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 5, WRG an einen bestimmten Zweck gebunden war.
Wohl findet sich in der maßgeblichen Wasserbucheintragung unter Z. 6 als Zweck der Anlage die Feststellung "Trink- und Nutzwasser zu Heilzwecken". Doch enthält Z. 17 Punkt 2 der Eintragung unter "Ausmaß der Wasserbenutzung" folgende Versorgungsobjekte: öffentlicher Auslaufbrunnen bei Haus Nr. 168, Privatbrunnen im Haus Nr. 36 und Haus Nr. 89 und 73, ferner einen "Feuerwechsel" und "im übrigen" das Haus Nr. 32 (altes Kurhaus) für Wasserheilzwecke bzw. für Trinkwasser.Wohl findet sich in der maßgeblichen Wasserbucheintragung unter Ziffer 6, als Zweck der Anlage die Feststellung "Trink- und Nutzwasser zu Heilzwecken". Doch enthält Ziffer 17, Punkt 2 der Eintragung unter "Ausmaß der Wasserbenutzung" folgende Versorgungsobjekte: öffentlicher Auslaufbrunnen bei Haus Nr. 168, Privatbrunnen im Haus Nr. 36 und Haus Nr. 89 und 73, ferner einen "Feuerwechsel" und "im übrigen" das Haus Nr. 32 (altes Kurhaus) für Wasserheilzwecke bzw. für Trinkwasser.
Aus diesen Wasserbuchdaten muß entnommen werden, daß die Anlage offensichtlich nicht nur an den Zweck der Versorgung des Kurbetriebes, sondern auch den Zwecke außerhalb dieses Betriebes gebunden sein sollte. Außerdem aber könnte der Wegfall des Zweckes der Anlage oder die eigenmächtige Zweckveränderung nach § 28 Abs. 1 Pkt. h WRG nur dann von Bedeutung sein, wenn der für die Anlage seinerzeit angegebene Zweck für die Einräumung eines Zwangsrechtes oder für die Erteilung des Wasserbenutzungsrechtes im Rahmen eines Widerstreitverfahrens maßgebend gewesen wäre (§ 22 Abs. 5 WRG).Aus diesen Wasserbuchdaten muß entnommen werden, daß die Anlage offensichtlich nicht nur an den Zweck der Versorgung des Kurbetriebes, sondern auch den Zwecke außerhalb dieses Betriebes gebunden sein sollte. Außerdem aber könnte der Wegfall des Zweckes der Anlage oder die eigenmächtige Zweckveränderung nach Paragraph 28, Absatz eins, Pkt. h WRG nur dann von Bedeutung sein, wenn der für die Anlage seinerzeit angegebene Zweck für die Einräumung eines Zwangsrechtes oder für die Erteilung des Wasserbenutzungsrechtes im Rahmen eines Widerstreitverfahrens maßgebend gewesen wäre (Paragraph 22, Absatz 5, WRG).
Daß für die Erlangung des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes solche Umstände maßgebend gewesen seien, hat aber weder der Beschwerdeführer behauptet noch hat das Ermittlungsverfahren derartige Ergebnisse gezeitigt.
Bei dieser Sachlage kommt mithin dem Beschwerdevorbringen über den Wegfall der Kuranstalt und das darauf zu gründende Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes Bedeutung nicht zu. Der Hinweis der Beschwerde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1908, Slg. Nr. 6324 (A), geht schon deshalb fehl, weil das damals anzuwendende Wasserrechtsgesetz für Steiermark, Landesgesetz- und Verordnungsblatt für das Herzogtum Steiermark Nr. 8/1872, eine dem § 28 WRG vergleichbare Regelung der Erlöschensfälle nicht kannte.Bei dieser Sachlage kommt mithin dem Beschwerdevorbringen über den Wegfall der Kuranstalt und das darauf zu gründende Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes Bedeutung nicht zu. Der Hinweis der Beschwerde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1908, Slg. Nr. 6324 (A), geht schon deshalb fehl, weil das damals anzuwendende Wasserrechtsgesetz für Steiermark, Landesgesetz- und Verordnungsblatt für das Herzogtum Steiermark Nr. 8 aus 1872,, eine dem Paragraph 28, WRG vergleichbare Regelung der Erlöschensfälle nicht kannte.
Entfällt demnach die Möglichkeit einer Anwendung des § 28 Abs. 1 Pkt. h WRG auf den Beschwerdefall, dann ist nur noch zu prüfen, ob die belangte Behörde mit Recht annehmen durfte, daß Pkt. g dieser Gesetzesstelle - abgesehen von der Feststellung bezüglich des auf das frühere Kurhaus sich beziehenden Wasserbenutzungsrechtes - hinsichtlich des Administrationsgebäudes keine Anwendung zu finden habe.Entfällt demnach die Möglichkeit einer Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, Pkt. h WRG auf den Beschwerdefall, dann ist nur noch zu prüfen, ob die belangte Behörde mit Recht annehmen durfte, daß Pkt. g dieser Gesetzesstelle - abgesehen von der Feststellung bezüglich des auf das frühere Kurhaus sich beziehenden Wasserbenutzungsrechtes - hinsichtlich des Administrationsgebäudes keine Anwendung zu finden habe.
Hat, wie bereits ausgeführt, die Wasserbenutzung aus der aufrecht bestehenden Versorgungsanlage nur eine teilweise Unterbrechung wegen des Wegfalles einzelner Versorgungsobjekte erfahren, dann kann von einer "Unterbrechung der Wasserbenutzung" im Sinne des § 28 Abs. 1 Pkt. g WRG überhaupt nicht gesprochen werden. Denn diese Gesetzesstelle setzt voraus, daß die zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen - ganz oder teilweise - weggefallen oder zerstört worden seien und sich daraus eine Unterbrechung der Wasserbenutzung ergeben habe.Hat, wie bereits ausgeführt, die Wasserbenutzung aus der aufrecht bestehenden Versorgungsanlage nur eine teilweise Unterbrechung wegen des Wegfalles einzelner Versorgungsobjekte erfahren, dann kann von einer "Unterbrechung der Wasserbenutzung" im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Pkt. g WRG überhaupt nicht gesprochen werden. Denn diese Gesetzesstelle setzt voraus, daß die zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen - ganz oder teilweise - weggefallen oder zerstört worden seien und sich daraus eine Unterbrechung der Wasserbenutzung ergeben habe.
Die für den Betrieb einer Wasserleitung nötigen Vorrichtungen bestehen in erster Linie aus dem Wasserspender und der Zuleitung zu den zu versorgenden Objekten. Sind Wasserspender und Zuleitung, wie im Beschwerdefalle, weder zerstört noch weggefallen, dann könnte sich eine Unterbrechung der Wasserbenutzung im Sinne des Gesetzes nur dann ergaben, wenn die Abgabeeinrichtungen zerstört oder weggefallen wären und dadurch die Wasserbenutzung völlig unterbrochen worden wäre. Dies kann dann nicht der Fall sein, wenn nur einzelne Abgabeeinrichtungen weggefallen, die übrigen derartigen Einrichtungen aber weiterhin in Funktion sind und damit eine nur teilweise Unterbrechung der Wasserbenützung stattgefunden hat. § 28 Abs. 1 Pkt. g WRG handelt von der Unterbrechung der Wasserbenützung, worunter im Beschwerdefalle nichts anderes verstanden werden könnte als der völlige Ausfall der Wasserdarbietung im Bereiche des bestehenden Zuleitungsnetzes. Es mußte deshalb auch völlig gleichgültig sein, ob neben den anderen Objekten das Administrationsgebäude tatsächlich durch die hier in Frage kommende oder auch durch eine andere Quelle mit Wasser versorgt wird bzw. versorgt werden kann.Die für den Betrieb einer Wasserleitung nötigen Vorrichtungen bestehen in erster Linie aus dem Wasserspender und der Zuleitung zu den zu versorgenden Objekten. Sind Wasserspender und Zuleitung, wie im Beschwerdefalle, weder zerstört noch weggefallen, dann könnte sich eine Unterbrechung der Wasserbenutzung im Sinne des Gesetzes nur dann ergaben, wenn die Abgabeeinrichtungen zerstört oder weggefallen wären und dadurch die Wasserbenutzung völlig unterbrochen worden wäre. Dies kann dann nicht der Fall sein, wenn nur einzelne Abgabeeinrichtungen weggefallen, die übrigen derartigen Einrichtungen aber weiterhin in Funktion sind und damit eine nur teilweise Unterbrechung der Wasserbenützung stattgefunden hat. Paragraph 28, Absatz eins, Pkt. g WRG handelt von der Unterbrechung der Wasserbenützung, worunter im Beschwerdefalle nichts anderes verstanden werden könnte als der völlige Ausfall der Wasserdarbietung im Bereiche des bestehenden Zuleitungsnetzes. Es mußte deshalb auch völlig gleichgültig sein, ob neben den anderen Objekten das Administrationsgebäude tatsächlich durch die hier in Frage kommende oder auch durch eine andere Quelle mit Wasser versorgt wird bzw. versorgt werden kann.
Bei diesem Ergebnis konnte nicht gefunden werden, daß der angefochtene Bescheid in dem durch die Beschwerde bekämpften Teile dem Gesetze nicht entspreche. Die Beschwerde mußte demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abgewiesen werden.Bei diesem Ergebnis konnte nicht gefunden werden, daß der angefochtene Bescheid in dem durch die Beschwerde bekämpften Teile dem Gesetze nicht entspreche. Die Beschwerde mußte demnach gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 als unbegründet abgewiesen werden.
Wien, am 27. April 1961
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1960000168.X00Im RIS seit
13.03.2015Zuletzt aktualisiert am
16.03.2015