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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
y14745;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1958/01/10 1176/56 1Stammrechtssatz
Der Zweck des § 205 a Abgabenordnung ist nichtDer Zweck des Paragraph 205, a Abgabenordnung ist nicht
sosehr der, dem mangelnden
Nachweis einer Betriebsausgabe Rechnung zu tragen, als vielmehr, Steuerverkürzungen zu verhindern. Will daher der Unternehmer die Empfänger von Provisionen nicht nennen, dann kann er weder verlangen, daß die Behörde über die tatsächliche Zahlung der Provisionen Zeugen vernimmt, wenn auch diese Zeugen die Namen der Empfänger nicht angeben wollen, noch kann er begehren, daß diese Provisionszahlungen geschätzt werden. *
E 10.1.1958, 1176/56 #1 VwSlg 1754 F/1958
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1959001313.X01Im RIS seit
28.04.1961