RS Vwgh 1961/4/28 1313/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1961
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y14745;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1958/01/10 1176/56 1

Stammrechtssatz

Der Zweck des § 205 a Abgabenordnung ist nichtDer Zweck des Paragraph 205, a Abgabenordnung ist nicht

sosehr der, dem mangelnden

Nachweis einer Betriebsausgabe Rechnung zu tragen, als vielmehr, Steuerverkürzungen zu verhindern. Will daher der Unternehmer die Empfänger von Provisionen nicht nennen, dann kann er weder verlangen, daß die Behörde über die tatsächliche Zahlung der Provisionen Zeugen vernimmt, wenn auch diese Zeugen die Namen der Empfänger nicht angeben wollen, noch kann er begehren, daß diese Provisionszahlungen geschätzt werden. *

E 10.1.1958, 1176/56 #1 VwSlg 1754 F/1958

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1961:1959001313.X01

Im RIS seit

28.04.1961
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten