TE Vfgh Erkenntnis 1984/3/3 G7/80, G11/81, G71/81, G53/82, G94/82, G26/83, G54/83

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Veröffentlicht am 03.03.1984
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967

Norm

B-VG Art90 Abs2
KFG 1967 §103 Abs2 idF BGBl 267/1977

Beachte

vgl. Kundmachung BGBl. 237/1984 am 13. Juni 1984

Leitsatz

Art90 Abs2 B-VG; Anklageprinzip in seiner materiellen Bedeutung auch für das Verwaltungsstrafverfahren maßgeblich KFG 1967; verfassungswidriger Zwang zum Einbekenntnis, Täter iS des bestehenden Tatverdachtes zu sein, durch die im letzten Halbsatz des §103 Abs2 unter der Strafsanktion des §134 enthaltene Anordnung

Spruch

Der zweite Halbsatz im zweiten Satz des §103 Abs2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. 267, idF des BG BGBl. 615/1977 ("dies gilt sinngemäß, wenn ein Zulassungsbesitzer selbst das Kraftfahrzeug gelenkt oder den Anhänger verwendet hat") wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim VwGH sind vier Verfahren über Beschwerden anhängig, die sich gegen je einen vom zuständigen Landeshauptmann im Instanzenzug erlassenen Bescheid richten, mit dem der jeweilige Bf. des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen einer unrichtigen Lenkerauskunft (in einem Fall wegen Nichterteilung einer solchen Auskunft) einer Verwaltungsübertretung nach §103 Abs2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. 267, idF des BG BGBl. 615/1977 (im folgenden abgekürzt zitiert: KFG 1967) schuldig erkannt und bestraft wurde. Aus Anlaß dieser Beschwerdefälle stellt der VwGH (zu A40/79, A1/81, A20/81 und A27/83) die (hg. unter G7/80, G11/81, G71/81 und G54/83 protokollierten) Anträge, den zweiten Halbsatz im zweiten Satz des §103 Abs2 KFG 1967 als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Beim VfGH sind (zu B581/81, B456/82 und B616/82) drei gleichgelagerte Beschwerdesachen anhängig; die Beschwerden richten sich gegen je einen vom Landeshauptmann von Wien erlassenen Berufungsbescheid wegen der dadurch begangenen Verwaltunsübertretung nach §103 Abs2 KFG 1967, daß eine Lenkerauskunft nicht erteilt wurde. Aus Anlaß dieser Beschwerdefälle hat der VfGH beschlossen, von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit derselben Gesetzesstelle einzuleiten und ist hiebei den vom VwGH geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken beigetreten. (Wenn im folgenden von diesen die Rede ist, so sind dieselben Bedenken des VfGH stets mitgemeint.)

3. Die Bundesregierung erstattete - außer im Verfahren G7/80 - Äußerungen und beantragte, die in Prüfung gezogene Gesetzesstelle nicht als verfassungswidrig aufzuheben.

4. Der VwGH hegt gegen den zweiten Halbsatz des folgendermaßen lautenden §103 Abs2 KFG Bedenken sowohl wegen eines Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot als auch wegen eines Widerspruchs zu Art90 Abs2

B-VG:

"(2) Der Zulassungsbesitzer darf das Lenken seines KFZ oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkerberechtigung, bei KFZ, für deren Lenken keine Lenkerberechtigung vorgeschrieben ist, das erforderliche Mindestalter besitzen. Er hat der Behörde auf Verlangen unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, Auskunft darüber zu erteilen, wem er jeweils das Lenken seines KFZ oder die Verwendung seines Anhängers überlassen hat, und entsprechende Aufzeichnungen zu führen, wenn er ohne diese die verlangte Auskunft nicht erteilen kann; dies gilt sinngemäß, wenn ein Zulassungsbesitzer selbst das KFZ gelenkt oder den Anhänger verwendet hat."

Im einzelnen legt der VwGH seine Bedenken unter dem Blickpunkt des Art90 Abs2 B-VG wie folgt dar:

"1. Der Bundesverfassung wohnt eine Regelung inne, derzufolge eine Person, die einer strafbaren Handlung schuldig oder verdächtigt wird, in einem Strafverfahren (sei es ein gerichtliches Strafverfahren oder sei es ein Verwaltungsstrafverfahren) und in Stadien, die einem Strafverfahren im weitesten Sinn vorausgehen, nicht als Objekt des Verfahrens behandelt werden darf, sondern als Subjekt, also als Prozeßpartei zu behandeln ist. Das bedeutet, daß eine solche Person nicht unter Strafsanktion gezwungen werden darf, ein Geständnis einer strafbaren Handlung abzulegen.

Diese Regelung ist zwar nicht mit den hier verwendeten Worten getroffen worden, jedoch in Art90 Abs2 B-VG mitenthalten.

Diese in dem mit 'Gerichtsbarkeit' überschriebenen Abschnitt des Dritten Hauptstückes des B-VG enthaltene Bestimmung lautet:

'(2) Im Strafverfahren gilt der Anklageprozeß.'

Zu dieser Bestimmung sind - anknüpfend an Ausführungen in den Erk. des VfGH Slg.Nr. 5235/1966 und 5295/1966 - folgende überlegungen anzustellen:

Behördliches Handeln und Verpflichtungen des Beschuldigten und jener Personen, die einer strafbaren Handlung verdächtigt werden, die im gerichtlichen Strafverfahren verfassungsrechtlich verpönt sind, können schon nach dem Größenschluß im Verwaltungsstrafverfahren oder in einem Stadium vor Einleitung eines Strafverfahrens im weitesten Sinn nicht verfassungsmäßig sein.

Anklageprozeß iS des Art90 Abs2 B-VG bedeutet, daß der Strafanspruch des Staates von einem vom Richter verschiedenen Organ erhoben wird. Die Funktion der Anklage ist dem Richter abgenommen und einem besonderen Organ zugewiesen. Dies ist der Staatsanwalt oder der durch die strafbare Handlung Verletzte.

Der Anklageprozeß bewirkt aber auch, daß der Beschuldigte nicht Objekt des Verfahrens, sondern Subjekt, also Prozeßpartei ist. Es handelt sich hier, wie sich aus der verfassungspolitischen Entwicklung, die historisch zur Bestimmung des Art90 Abs2 B-VG geführt hat und aus den bestehenden gesellschaftlichen Anschauungen ergibt, um eine grundlegende verfassungsrechtliche Wertvorstellung, deren Verletzung verfassungsrechtlich verpönt ist. Daraus ergibt sich, daß der Bundesvefassung, wie schon ausgeführt, die Regelung innewohnt, daß Personen, die einer strafbaren Handlung beschuldigt oder verdächtigt werden, nicht unter Strafsanktion gezwungen werden dürfen, ein Geständnis einer strafbaren Handlung abzulegen.

Der VwGH geht zur Verfassungsrechtslage hiemit von einer Auffassung aus, die der Haltung entspricht, die der OGH für den Bereich des gerichtlichen Strafrechtes in der Form von Grundsatzüberlegungen vertritt:

So wird in der Entscheidung vom 24. November 1966, SSt 37/54, unter Bezugnahme auf die 'Grundsätze des österreichischen Strafverfahrens' ausgeführt:

'Nach diesen ist jede Beeinflussung der freien Entschließung des Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten darüber, ob und was er aussagen will, rechtswidrig (Lohsing, 4. Auflage, S 316 ff., Gleispach S 129). Es muß dem Tatverdächtigten stets unbenommen bleiben, bei seiner Vernehmung auf Fragen zu antworten oder nicht (§§203, 245 Abs2 StPO) Auch muß es jederzeit seinem freien Willensentschluß überlassn werden, ob er wahrheitsgemäß aussagen will.'

In der Entscheidung vom 24. März 1977, RZ 1977, S 109, heißt es:

'Nach den Grundsätzen des österreichischen Strafverfahrens ist jede Einflußnahme auf einen Angeklagten (Verdächtigten oder Beschuldigten) rechtswidrig, die dessen freie Entscheidung darüber, ob und was er aussagen will, beeinträchtigt. Der Angeklagte muß stets kontrollieren können, welche Informationen er dem Gericht bei einer Vernehmung geben will (§§203, 245 Abs2 StPO). Alle Methoden, seinen freien Willen auszuschalten, sind unzulässig, und zwar sogar dann, wenn er ihrer Anwendung zustimmt. Auf die Aussage verweigerung und auf die Ablegung einer falschen Aussage setzt das geltende Strafverfahrensrecht keinerlei Sanktionen gegen den Tatverdächtigten. Dieser ist bei Beginn der Vernehmung zwar zu ermahnen, die ihm vorzulegenden Fragen bestimmt, deutlich und der Wahrheit gemäß zu beantworten (§199 Abs1 StPO), doch sind Fangfragen (§200 Abs1 StPO) sowie Suggestivfragen (§200 Abs2 StPO) zu vermeiden und Versprechungen oder Drohungen (§202) unzulässig.'

Was die Anwendung der Grundsätze des Art90 Abs2 B-VG auf das Verwaltungsstrafverfahren anlangt, wird im Bericht des Handeslausschusses des Nationalrates, 240 BlgNR, IX. GP - iZm. dem darin erstatteten Vorschlag, eine Verfassungsbestimmung über die Durchführung einer Blutabnahme in bestimmten Fällen -, ausgeführt:

'Darüber hinaus aber muß auch noch beachtet werden, daß der Art90 Abs2 des B-VG für das Strafverfahren die Form des Anklageprozesses vorschreibt. Eine historische Interpretation des im Art90 Abs2 verwendeten Begriffes des Anklageprozesses läßt es zweifelhaft erscheinen, ob die zwangsweise Blutabnahme zum Zwecke der Alkoholprobe mit ihm vereinbar ist. Ist doch der Betroffene bei diesem Vorgang nicht Prozeßsubjekt, sondern ein den Beweiszielen des Anklägers dienstbares Untersuchungsobjekt. Wenn aber die zwangsweise Blutabnahme im gerichtlichen Strafprozeß nicht zulässig ist, so kann sie - einem Schluß vom Größeren auf das Kleinere zufolge - auch im Rahmen der Vorerhebungen der Sicherheitsbehörden und auch im Verwaltungsstrafverfahren nicht zulässig sein.'

Am Maßstab der vorstehend dargelegten verfassungsrechtlichen Regelung ist die verfassungsrechtliche Beurteilung der hiemit vom VwGH angefochtenen Bestimmung des KFG 1967 vorzunehmen.

Abgesehen von Ausnahmefällen (etwa wenn es um die Feststellung eines Zeugen geht), wird die Auskunft nach §103 Abs2 KFG dazu eingeholt, um den verantwortlichen Lenker festzustellen, dh., den Täter eines nach dem KFZ-Kennzeichen angezeigten Deliktes. Wird diese Auskunft nicht oder unrichtig erteilt, verwirklicht der Zulassungsbesitzer das Tatbild des §103 Abs2 KFG und unterliegt somit der Strafsanktion des §134 KFG.

Dies gilt seit dem Inkrafttreten der 4. KFG-Nov. nicht nur für das 'Überlassen' des KFZ an eine andere Person, sondern insbesondere auch für die Frage und die Antwort, die sich auf den Zulassungsbesitzer selbst als Lenker beziehen.

Nun bedeutet zwar die wahrheitsgetreue Anwort des Zulassungsbesitzers, er selbst sei der Lenker zur fraglichen Zeit gewesen, nicht unmittelbar ein Geständnis des angezeigten Deliktes, doch ist nicht zu übersehen, daß das Vorliegen des angelasteten objektiven Tatbestandes oftmals kaum zu widerlegen sein wird und die sodann Platz greifende Umkehr der Beweislast gemäß §5 Abs1 zweiter Satz VStG 1950 den Beschuldigten in eine zumeist aussichtslose Situation bringt. Anders ausgedruckt: Der Zulassungsbesitzer bewirkt durch seine Anwort, daß er zum Beschuldigten, mehr noch, zum Objek des Verfahrens wird. Genau das aber verbietet Art90 Abs2 B-VG. (Vgl. hiezu auch die Ausführungen von Soche, Lenkererhebung im Zwielicht, Zeitschrift für Verkehrsrecht 1979, Heft 4, S 150 f.)"

II. Die Prüfungsverfahren sind zulässig.

Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen die Annahme sprechen, daß die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den jeweils bei ihnen anhängigen Beschwerdeverfahren die erwähnte Gesetzesvorschrift anzuwenden hätten. Auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen liegen offenkundig vor.

III. Die vom VwGH im Hinblick auf Art90 Abs2 B-VG geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmung sind begründet.

1. Der VfGH findet keinen einsichtigen Grund, von seiner in den Erk. VfSlg. 5235/1966 und 5295/1966 dargelegten Auffassung über den normativen Gehalt des Art90 Abs2 B-VG abzugehen, welche auch die Bundesregierung nur insoweit in Zweifel zieht, als sie unter Bezugnahme auf das Erk. VfSlg. 4557/1963 und auf eine Literaturstelle (Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 1972, S 555) den sachlichen Geltungsbereich dieser Verfassungsvorschrift auf das gerichtliche Strafverfahren eingeschränkt wissen will. Darin kann ihr der VfGH aber nicht beipflichten.

Es ist zwar richtig, daß der VfGH in dem von der Bundesregierung ins Treffen geführten Erk. ausgesprochen hat, Art90 Abs2 B-VG gelte, wie sich aus seiner Stellung im Dritten Hauptstück des B-VG, Abschn. B, "Gerichtsbarkeit", ergebe, nur für das gerichtliche Strafverfahren; der einfache Gesetzgeber sei daher nicht gehalten, auf anderen Gebieten, etwa im Verwaltungsstrafverfahren oder bei Disziplinarvorschriften das Anklageprinzip einzuhalten. Diese Argumentation aus der systematischen Stellung der in Rede stehenden Bestimmung (welcher sich Walter, aaO, unter Anführung dieses Erk. sowie des Erk. VfSlg. 5253/1966 ebenfalls bedient) darf jedoch nur vor dem Hintergrund der damals zu beantwortenden Beschwerdebehauptung verstanden werden, die (als Verwaltungsbehörde eingerichtete) Disziplinarbehörde habe über eine Tat geurteilt, die nicht angeklagt gewesen sei. Sie trifft daher - wie der VfGH schon in seinem Erk. VfSlg. 5235/1966 klargestellt hat - das Anklageprinzip bloß in seiner organisationsrechtlichen Ausprägung, daß der Strafanspruch des Staates von einem vom Richter verschiedenen Organ (das ist der Staatsanwalt oder der durch die strafbare Handlung Verletzte) erhoben wird.

2. a) Im folgenden geht der VfGH sohin von der in den Erk. VfSlg. 5235/1966 und 5295/1966 zum Ausdruck gebrachten Auffassung über das Anklageprinzip in seiner materiellen Bedeutung aus, das insoweit kraft Größenschlusses auch für das Verwaltungsstrafverfahren maßgeblich ist. Er bleibt insbesondere auf seinem Standpunkt, daß eine Gesetzesbesimmung mit diesem Grundsatz dann nicht im Einklang steht, wenn sie den (im Verwaltungsstrafverfahren oder in einem Stadium vor Einleitung eines Strafverfahrens im weitesten Sinn) Beschuldigten unter Strafsanktion zwingt, ein Geständnis seines strafbaren Verhaltens abzulegen. Gerade dies trifft infolge der im letzten Halbsatz des §103 Abs2 KFG 1967 enthaltenen Anordnung im Hinblick auf die Strafbestimmung des §134 dieses Gesetzes zu.

Die Mitteilung an die Behörde, ein KFZ zu einem bestimmten Zeitpunkt selbst gelenkt zu haben, beinhaltet dann, wenn - wie im Regelfall - die Frage auf die Feststellung des einer verwaltungsbehördlich ahndbaren Tat Verdächtigen abzielt, das Einbekenntnis, (der bisher unbekannte) Täter iS des bestehenden Tatverdachtes zu sein. Dieses Einbekenntnis kommt in seiner Wirkung einem Geständnis in bezug auf eine (bereits oder erst künftig) zur Last gelegte Tat derart nahe, daß es materiell einem solchen gleichgesetzt werden muß. Der gewiß gegebene Unterschied zwischen einem derartigen Einbekenntnis und einem in einer Strafsache förmlich abgelegten Geständnis ist nämlich nicht so bedeutsam, als daß er bei einer an den sachlichen Folgen der Erklärung des Betroffenen orientierten Betrachtungsweise ins Gewicht fällt; mit Recht betont der VwGH, daß bei wahrheitsgetreuer Antwort des Zulassungsbesitzers, er selbst sei der Lenker zur fraglichen Zeit gewesen, das Vorliegen des angelasteten objektiven Tatbestandes oftmals kaum mit Erfolg zu leugnen sein wird. Darüber hinaus räumt auch die Bundesregierung die - im Verwaltungsstrafverfahren wohl regelmäßig eintretende - Verschlechterung der Position als Beschuldigter infolge des ihm nach §5 Abs1 VStG 1950 obliegenden Nachweises ein, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei.

b) Die Einwände der Bundesregierung gegen das eben dargestellte Ergebnis greifen nicht durch.

Wenn sie unter Bezugnahme auf die Erk. VfSlg. 5235/1966 und 5295/1966 meint, es handle sich bei der in Rede stehenden Verpflichtung um eine grundsätzlich als zulässig erachtete Pflicht zu aktiven Mitwirkung im Bereich einer Sachverhaltsfeststellung, so geht dies am Kern der Aussage der beiden Erk. vorbei, daß niemand unter Strafsanktion gezwungen werden darf, ein Geständnis eines strafbaren Verhaltens abzulegen.

Der VfGH kann der Bundesregierung aber auch nicht beipflichten, wenn sie für eine restriktive Wertung des Begriffes "Geständnis" ins Treffen führt, daß ohne Auskunftspflicht ein geordnetes Verwaltungshandeln nicht möglich sei und daß die Möglichkeit praktisch nie von vornherein ausgeschlossen werden dürfe, eine (gemäß der Auskunftspflicht erteilte) Auskunft im Ergebnis als Geständnis auszulegen. Diese Argumentation verkennt nämlich, daß die Auffassung, was unter einem "Geständnis" mit Beziehung auf eine gesetzlich festgelegte Auskunftspflicht zu verstehen ist, nicht aus allgemeinen Überlegungen, sondern nur aus der Betrachtung der konkreten Gesetzeslage (insbesondere aufgrund einer Wertung der typischen oder beabsichtigten Auswirkungen der angeordneten Auskunft) gewonnen werden kann. Der Hinweis der Bundesregierung, daß das Auskunftsverlangen auch auf andere Zwecke wie zB die Feststellung eines Zeugen abzielen kann, ist grundsätzlich richtig, nimmt aber der in Erörterung stehenden Vorschrift nicht die kritisierte Auswirkung auf die Person des Zulasungsbesitzers. Daß die in Prüfung stehende Gesetzesstelle, jedoch - wie die Bundesregierung schließlich hilfsweise geltend macht - verfassungskonform ausgelegt werden könnte, ist nicht erkennbar. Enthält nämlich der sinngemäß heranzuziehende erste Halbsatz des zweiten Satzes im §103 Abs2 KFG 1967 keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers in irgendeiner Richtung (zB im Hinblick auf ein sonst gegebenes Zeugnisverweigerungsrecht) eingeschränkt wäre, so fehlt auch jede Handhabe dafür, irgendeine Einschränkung im Bereich des zweiten Halbsatzes anzunehmen.

IV. Der zweite Halbstz im zweiten Satz des §103 Abs2 KFG 1967 idF des Bundesgesetzes BGBl. 615/1967 war sohin aus den dargelegten Gründen als vefassungswidrig aufzuheben. Es erübrigte sich daher, auf die unter dem Gesichtswinkel des Gleichheitsgebotes geäußerten Bedenken des VwGH einzugehen.

Der Ausspruch, daß die aufgehobene Gesetzesbestimmung (insgesamt) weiterhin nicht mehr anzuwenden ist, gründet sich auf Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG, die Entscheidung, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, auf Art140 Abs6 B-VG sowie die Kundmachungsverpflichtung des Bundeskanzlers auf Art140 Abs5 erster Satz B-VG.

Schlagworte

Strafrecht, Strafprozeßrecht, Kraftfahrrecht, Verwaltungsstrafrecht, Anklageprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:G7.1980

Dokumentnummer

JFT_10159697_80G00007_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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