RS Vwgh 1961/5/19 0117/59

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Veröffentlicht am 19.05.1961
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1;
BAO §275;
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 275 heute
  2. BAO § 275 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 275 gültig von 26.06.2002 bis 25.03.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 275 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Hat der Steuerpflichtige innerhalb der vom Finanzamt erstreckten Frist keine Steuererklärung eingebracht, hat infolgedessen das Finanzamt die Besteuerungsgrundlage geschätzt und hat der Steuerpflichtige gegen die Steuerbescheide Berufungen eingebracht, in denen weder die beantragten Änderungen noch die Gründe dafür angegeben sind, dann stellt es keine ordnungsmäßige Verbesserung der Berufungen dar, wenn der Steuerpflichtige einen Verbesserungsauftrag des Finanzamtes lediglich mit der nachträglichen Abgabe der Steuererklärungen beantwortet, die zwar andere Ziffern der Bemessungrundlage, aber keine näheren Erläuterungen über die Ermittlung dieser Ziffern (Bilanzabschriften usw) enthalten. Das Finanzamt kann in solchen Fällen die Berufungen als zurückgezogen ansehen (Hinweis E 4.11.1952, 2383/50, VwSlg 658 F/1952).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1961:1959000117.X01

Im RIS seit

19.05.1961

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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