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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250 Abs1;Rechtssatz
Hat der Steuerpflichtige innerhalb der vom Finanzamt erstreckten Frist keine Steuererklärung eingebracht, hat infolgedessen das Finanzamt die Besteuerungsgrundlage geschätzt und hat der Steuerpflichtige gegen die Steuerbescheide Berufungen eingebracht, in denen weder die beantragten Änderungen noch die Gründe dafür angegeben sind, dann stellt es keine ordnungsmäßige Verbesserung der Berufungen dar, wenn der Steuerpflichtige einen Verbesserungsauftrag des Finanzamtes lediglich mit der nachträglichen Abgabe der Steuererklärungen beantwortet, die zwar andere Ziffern der Bemessungrundlage, aber keine näheren Erläuterungen über die Ermittlung dieser Ziffern (Bilanzabschriften usw) enthalten. Das Finanzamt kann in solchen Fällen die Berufungen als zurückgezogen ansehen (Hinweis E 4.11.1952, 2383/50, VwSlg 658 F/1952).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1959000117.X01Im RIS seit
19.05.1961Zuletzt aktualisiert am
21.07.2016