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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §1431;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Rat Dr. Borotha und die Räte Dr. Umshaus, Dr. Naderer, Dr. Härtel und Dr. Skorjanec als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Klein als Schriftführer, über die Beschwerde des JS in W, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, vom 21. September 1959, Zl. 86.674- 3/59, betreffend Nachsicht von der Rückerstattung eines Übergenusses, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Kriminalrevierinspektor. Seine im Jahre 1932 mit MR geschlossene Ehe wurde 1946 aus dem Alleinverschulden des anderen Eheteils geschieden. Er ist nicht verpflichtet, für den Unterhalt der geschiedenen Gattin zu sorgen. Am 12. August 1948 erhielt er für sein außereheliches Kind JMK die Kinderzulage zuerkennt und bezog seither auch den Haushaltungszuschuss im Sinne des § 12 Abs. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes. An seiner Stelle erhielt er nach dem Inkrafttreten des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, die Haushaltszulage, deren Zahlung mit 30. November 1957 eingestellt wurde, weil sie dem Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 7 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht gebührte. Mit Schreiben vom 19. März 1958 eröffnete das Bundesministerium für Inneres der Bundespolizeidirektion Wien - der Dienststelle des Beschwerdeführers -, dass diesem die "Nachsicht eines allfälligen Übergenusses nur insofern gewährt werden könne, als dieser in der Zeit vor dem 1. April 1956 entstanden ist", dies mit Rücksicht darauf, dass das am 1. Februar 1956 in Kraft getretene Gehaltsgesetz 1956 erst in dem am 19. März 1956 angegebenen Stück des Bundesgesetzblattes kundgemacht worden ist. Das sodann vom Beschwerdeführer gestellte Ansuchen um Nachsicht der Rückzahlung des durch den unberechtigten Bezug der Haushaltszulage in der Zeit vom 1. April 1956 bis 30. November 1957 entstandenen Übergenusses wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 14. August 1959 mit der Begründung abgewiesen, dass ein Anspruch auf Nachsicht der Rückzahlung des Übergenusses nur dann gegeben sei, wenn der Beamte den Übergenuss im guten Glauben empfangen und verbraucht hat. Der Beschwerdeführer habe zwar behauptet, die die Haushaltszulage betreffenden Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 "in jenem Zeitpunkt" nicht gekannt zu haben, er hätte sie aber als Beamter kennen müssen; bei ihrer Kenntnis hätte es ihm auffallen müssen, dass ihm höhere Bezüge angewiesen wurden, als ihm gebührten.Der Beschwerdeführer ist Kriminalrevierinspektor. Seine im Jahre 1932 mit MR geschlossene Ehe wurde 1946 aus dem Alleinverschulden des anderen Eheteils geschieden. Er ist nicht verpflichtet, für den Unterhalt der geschiedenen Gattin zu sorgen. Am 12. August 1948 erhielt er für sein außereheliches Kind JMK die Kinderzulage zuerkennt und bezog seither auch den Haushaltungszuschuss im Sinne des Paragraph 12, Absatz 4, des Gehaltsüberleitungsgesetzes. An seiner Stelle erhielt er nach dem Inkrafttreten des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, die Haushaltszulage, deren Zahlung mit 30. November 1957 eingestellt wurde, weil sie dem Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 7, des Gehaltsgesetzes 1956 nicht gebührte. Mit Schreiben vom 19. März 1958 eröffnete das Bundesministerium für Inneres der Bundespolizeidirektion Wien - der Dienststelle des Beschwerdeführers -, dass diesem die "Nachsicht eines allfälligen Übergenusses nur insofern gewährt werden könne, als dieser in der Zeit vor dem 1. April 1956 entstanden ist", dies mit Rücksicht darauf, dass das am 1. Februar 1956 in Kraft getretene Gehaltsgesetz 1956 erst in dem am 19. März 1956 angegebenen Stück des Bundesgesetzblattes kundgemacht worden ist. Das sodann vom Beschwerdeführer gestellte Ansuchen um Nachsicht der Rückzahlung des durch den unberechtigten Bezug der Haushaltszulage in der Zeit vom 1. April 1956 bis 30. November 1957 entstandenen Übergenusses wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 14. August 1959 mit der Begründung abgewiesen, dass ein Anspruch auf Nachsicht der Rückzahlung des Übergenusses nur dann gegeben sei, wenn der Beamte den Übergenuss im guten Glauben empfangen und verbraucht hat. Der Beschwerdeführer habe zwar behauptet, die die Haushaltszulage betreffenden Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 "in jenem Zeitpunkt" nicht gekannt zu haben, er hätte sie aber als Beamter kennen müssen; bei ihrer Kenntnis hätte es ihm auffallen müssen, dass ihm höhere Bezüge angewiesen wurden, als ihm gebührten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Die Forderung des Bundes gegen den Beschwerdeführer auf Rückerstattung des Übergenusses war, als aus dem Dienstverhältnis abgeleitet, im administrativen Weg auszutragen (Hofdekret vom 16. August 1841, JGS. Nr. 555). Die belangte Behörde hat vor Erlassung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer die Erstattung des Übergenusses nicht bescheidmäßig aufgetragen, dieser Auftrag ist jedoch implicite im angefochtenen Bescheid enthalten.
Da keine gesetzliche Bestimmung die Rückzahlung einer zu Unrecht bezogenen Haushaltszulage vorsieht, kann der Rückerstattungsanspruch des Bundes sich nur auf die Normen des bürgerlichen Rechtes (§§ 1431, 1437 und 329 ABGB) gründen, die als Ausdruck allgemein geltender Rechtsgrundsätze auch auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes anzuwenden sind. Darnach hat der Empfänger einer Nichtschuld das irrtümlich Geleistete herauszugeben, hat er es aber verbraucht, dann ist er zur Erstattung nur im Falle der Unredlichkeit verpflichtet, d.h. wenn er den Irrtum des Gebers gewusst hat oder aus den Umständen vermuten musste. Bei der dem Beschwerdeführer irrtümlich gezahlten Haushaltszulage handelt es sich um eine Geldleistung, also um Leistung einer verbrauchbaren Sache. Dass die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer zu Unrecht empfangene Haushaltszulage - monatlich S 100,-- brutto - als verbraucht ansieht, ergibt sich daraus, dass sie dem Beschwerdeführer die "Redlichkeit" abspricht, auf die es andernfalls nicht ankäme. Die "Redlichkeit" des Beschwerdeführers vermeint das Bundesministerium für Inneres lediglich deshalb verneinen zu müssen, weil der Beschwerdeführer als Beamter die Bestimmungen, die für den Bezug der Haushaltszulage maßgebend waren, habe kennen und ihm bei deren Kenntnis die Ungebührlichkeit der ihm vom Zentralbesoldungsamt ausbezahlten Haushaltszulage hätte auffallen müssen. Gegen diese Auffassung wendet sich der Beschwerdeführer mit Recht. Eine allgemeine Bestimmung des Inhaltes, dass jeder Beamte die ihn betreffenden besoldungsrechtlichen Vorschriften kennen und von deren Änderungen sich unverzüglich Kenntnis verschaffen müsse, gibt es nicht. Um sich der Ungebührlichkeit der Haushaltszulage bewusst zu werden, hätte der Beschwerdeführer die Bestimmung des § 4 Abs. 7 des Gehaltsgesetzes kennen müssen. Diese lautete bis zur Erlassung der 1. Gehaltsgesetz-Novelle BGBl. Nr. 94/1959: "DieDa keine gesetzliche Bestimmung die Rückzahlung einer zu Unrecht bezogenen Haushaltszulage vorsieht, kann der Rückerstattungsanspruch des Bundes sich nur auf die Normen des bürgerlichen Rechtes (Paragraphen 1431, 1437, und 329 ABGB) gründen, die als Ausdruck allgemein geltender Rechtsgrundsätze auch auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes anzuwenden sind. Darnach hat der Empfänger einer Nichtschuld das irrtümlich Geleistete herauszugeben, hat er es aber verbraucht, dann ist er zur Erstattung nur im Falle der Unredlichkeit verpflichtet, d.h. wenn er den Irrtum des Gebers gewusst hat oder aus den Umständen vermuten musste. Bei der dem Beschwerdeführer irrtümlich gezahlten Haushaltszulage handelt es sich um eine Geldleistung, also um Leistung einer verbrauchbaren Sache. Dass die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer zu Unrecht empfangene Haushaltszulage - monatlich S 100,-- brutto - als verbraucht ansieht, ergibt sich daraus, dass sie dem Beschwerdeführer die "Redlichkeit" abspricht, auf die es andernfalls nicht ankäme. Die "Redlichkeit" des Beschwerdeführers vermeint das Bundesministerium für Inneres lediglich deshalb verneinen zu müssen, weil der Beschwerdeführer als Beamter die Bestimmungen, die für den Bezug der Haushaltszulage maßgebend waren, habe kennen und ihm bei deren Kenntnis die Ungebührlichkeit der ihm vom Zentralbesoldungsamt ausbezahlten Haushaltszulage hätte auffallen müssen. Gegen diese Auffassung wendet sich der Beschwerdeführer mit Recht. Eine allgemeine Bestimmung des Inhaltes, dass jeder Beamte die ihn betreffenden besoldungsrechtlichen Vorschriften kennen und von deren Änderungen sich unverzüglich Kenntnis verschaffen müsse, gibt es nicht. Um sich der Ungebührlichkeit der Haushaltszulage bewusst zu werden, hätte der Beschwerdeführer die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 7, des Gehaltsgesetzes kennen müssen. Diese lautete bis zur Erlassung der 1. Gehaltsgesetz-Novelle BGBl. Nr. 94/1959: "Die
Haushaltszulage gebührt ... c) geschiedenen Beamten, wenn sie eine
Kinderzulage für ein Kind erhalten, das im Zeitpunkt der Scheidung zum Haushalt des Beamten oder des anderen Ehegatten gehört hat oder das nachher geboren wurde und aus der aufgelösten Ehe stammt, ferner, wenn der geschiedene Beamte verpflichtet ist, für den Unterhalt der geschiedenen Gattin ganz oder teilweise zu sorgen". Eine so detaillierte Kenntnis des Besoldungsrechtes kann von einem Kriminalbeamten, wie es der Beschwerdeführer ist, im allgemeinen nicht verlangt werden. Dass auch das Bundeskanzleramt eine ins einzelne gehende Kenntnis der Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 über die Familienzulagen bei den Beamten nicht voraussetzt, ergibt sich aus den Durchführungsbestimmungen des Bundeskanzleramtes (Erlass vom 21. Juni 1956, Zl. 50.000/3/56) von zu § 4 des Gehaltsgesetzes 1956, in denen es heißt: "Zur Vermeidung von Übergenüssen wird empfohlen, die Bediensteten nachweislich auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 aufmerksam zu machen." Besondere Umstände, aus denen sich die Verpflichtung des Beschwerdeführers ergeben würde, die angeführte Gesetzesbestimmung zu kennen, hat die belangte Behörde nicht angeführt. Da sie mithin zu Unrecht von seiner "Unredlichkeit" beim Empfang der Haushaltszulage ausging, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Kinderzulage für ein Kind erhalten, das im Zeitpunkt der Scheidung zum Haushalt des Beamten oder des anderen Ehegatten gehört hat oder das nachher geboren wurde und aus der aufgelösten Ehe stammt, ferner, wenn der geschiedene Beamte verpflichtet ist, für den Unterhalt der geschiedenen Gattin ganz oder teilweise zu sorgen". Eine so detaillierte Kenntnis des Besoldungsrechtes kann von einem Kriminalbeamten, wie es der Beschwerdeführer ist, im allgemeinen nicht verlangt werden. Dass auch das Bundeskanzleramt eine ins einzelne gehende Kenntnis der Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 über die Familienzulagen bei den Beamten nicht voraussetzt, ergibt sich aus den Durchführungsbestimmungen des Bundeskanzleramtes (Erlass vom 21. Juni 1956, Zl. 50.000/3/56) von zu Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956, in denen es heißt: "Zur Vermeidung von Übergenüssen wird empfohlen, die Bediensteten nachweislich auf die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 5, aufmerksam zu machen." Besondere Umstände, aus denen sich die Verpflichtung des Beschwerdeführers ergeben würde, die angeführte Gesetzesbestimmung zu kennen, hat die belangte Behörde nicht angeführt. Da sie mithin zu Unrecht von seiner "Unredlichkeit" beim Empfang der Haushaltszulage ausging, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 26. Mai 1961
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1959002406.X00Im RIS seit
23.03.2009Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018