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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §131 Abs1 Z2;Beachte
y14570;Rechtssatz
Dem Grundsatz der kaufmännischen Ordnung wird nicht Genüge getan, wenn statt der täglichen Abstimmung der Kassenführung daraufhin, ob der Sollstand mit dem Istbestand übereinstimmt, nur gelegentliche Abstimmungen vorgenommen und die dann allfällig festgestellten Differenzen zur Beibehaltung des ausgewiesenen Sollbestandes über Privatkonto ausgebucht werden. *
E 26.5.1961, 1216/58 #3;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1958001216.X03Im RIS seit
26.05.1961