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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293;Beachte
y17190;Rechtssatz
Der bisherige, nun berichtigte Bescheid, gehört nach wie vor dem Rechtstand an, denn der berichtigte Bescheid ist nur als ein den ursprünglichen Bescheid in richtiggestellter Fassung bestätigender Bescheid anzusehen.
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E 30.5.1961, 96/58 #2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1958000096.X02Im RIS seit
30.05.1961