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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §413 Abs1 Z1;Rechtssatz
Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann als Berufungsbehörde einen Bescheid des Landeshauptmannes, in welchem dieser die Dienstgebereigenschaft einer Gemeinschaft nach dem ASVG angenommen hatte, beheben, wenn er der Auffassung ist, daß diese mangels Rechtssubjektivität dieser Gemeinschaft nicht gegeben ist, er kann aber darüber entscheiden, ob die vom Landeshauptmann in die Versicherung einbezogenen Personen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu einer anderen als Dienstgeber in Betracht kommenden Personen stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1959000767.X03Im RIS seit
18.05.2016Zuletzt aktualisiert am
09.06.2016