Index
10/10 Grundrechte;Norm
AnerkennungsG 1874 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dr. Mahnig und die Räte Dr. Koprivnikar, Dr. Mathis, Dr. Klecatsky und Dr. Hinterauer als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Klein als Schriftführer, über die Beschwerde der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Wien gegen den Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 17. Februar 1959, Zl. II - 138.827 -6/2/58, betreffend Versicherungspflicht - Adventistenprediger, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dr. Mahnig und die Räte Dr. Koprivnikar, Dr. Mathis, Dr. Klecatsky und Dr. Hinterauer als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Klein als Schriftführer, über die Beschwerde der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Wien gegen den Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 17. Februar 1959, Zl. römisch zwei - 138.827 -6/2/58, betreffend Versicherungspflicht - Adventistenprediger, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheide hat die belangte Behörde entschieden, daß die durch die Gemeinschaft der Siebenten Tags-Adventisten, Donauvereinigung, in Wien für den Hilfsprediger WA mit Eintrittstag 1. Oktober 1949, für den Prediger LS mit Eintrittstag 7. September 1936, für den Prediger TE mit
Eintrittstag 1. November 1945, für die Missionsarbeiterin HS mit
Eintrittstag 1. September 1951, für den Missionsarbeiter RG mit Eintrittstag 1. November 1941, für den Prediger RL mit
Eintrittstag 1. September 1945, für den Probeprediger EL mit
Eintrittstag 1. September 1951 und für den Prediger OÜ mit Eintrittstag 1. November 1950 "unter Protest" erstatteten Anmeldungen zur Sozialversicherung mangels Vorliegens sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse von der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte nicht durchzuführen sind. Die belangte Behörde hat ferner die namens der Gemeinschaft der Siebenten Tags-Adventisten, Donauvereinigung, eingebrachte Berufung und deren Beschwerden gegen die im Gegenstand ergangenen Krankenkassenentscheidungen vom 9. März 1954 und 17. März 1954 mangels Parteifähigkeit der genannten Gemeinschaft gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 zurückgewiesen.Eintrittstag 1. September 1951 und für den Prediger OÜ mit Eintrittstag 1. November 1950 "unter Protest" erstatteten Anmeldungen zur Sozialversicherung mangels Vorliegens sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse von der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte nicht durchzuführen sind. Die belangte Behörde hat ferner die namens der Gemeinschaft der Siebenten Tags-Adventisten, Donauvereinigung, eingebrachte Berufung und deren Beschwerden gegen die im Gegenstand ergangenen Krankenkassenentscheidungen vom 9. März 1954 und 17. März 1954 mangels Parteifähigkeit der genannten Gemeinschaft gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 zurückgewiesen.
In der Begründung ihres Bescheides hat die belangte Behörde ausgeführt: Unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei zunächst zu prüfen, ob der Gemeinschaft der Siebenten Tags-Adventisten, Donauvereinigung, als Religionsgemeinschaft nach den Verwaltungsvorschriften oder in deren Ermangelung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes Rechtspersönlichkeit zukomme, bejahendenfalls, wer für diese Gemeinschaft rechtlich handelnd auftreten könne. Die belangte Behörde hat diese Prüfung in längeren Darlegungen mit dem Ergebnisse vorgenommen, einerseits, daß der Gemeinschaft der Siebenten Tage-Adventisten, Donauvereinigung, mangels der Fähigkeit, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein, im gegenständlichen Falle Parteistellung im Sinne des § 8 AVG nicht zukomme, und anderseits, daß sie auch nicht als Arbeitgeber der Seelsorger bzw. Missionsarbeiter im Sinne der §§ 633, 393 RVO und § 35 Abs. 1 ASVG in Betracht komme. Die belangte Behörde hat dem noch hinzugefügt, der Vorsteher der Gemeinschaft der Siebenten Tags-Adventisten, Donauvereinigung, LS habe anläßlich seiner Vorsprache bei der belangten Behörde am 17. Februar 1959 angegeben, daß der Pflegestättenverein der Gemeinschaft der Siebenten Tage-Adventisten, Donauvereinigung, dieser Gemeinschaft zur Ausübung ihrer religiösen Andachten, der Wohlfahrtsarbeit und Jugendpflege im Hause des Pflegestättenvereines in Wien 9., Nußdorferstraße 5, einige Räume und überdies neun von ihm in mehreren Wiener Gemeindebezirken gemietete Andachtsräume ständig und unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe. LS habe ferner angegeben, daß auch das Büro der Gemeinschaft der Siebenten Tage-Adventisten, Donauvereinigung, in dem obgenannten Hause des Pflegestättenvereines untergebracht sei und daß der genannten Gemeinschaft an sich keinerlei Eigentumsrechte an irgendwelchen Gütern zustünden. Die für die verschiedenen Andachten der Gemeinschaft erforderlichen Utensilien stünden im Eigentum der einzelnen Seelsorger bzw. des Pflegestättenvereines der genannten Glaubensgemeinschaft.In der Begründung ihres Bescheides hat die belangte Behörde ausgeführt: Unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei zunächst zu prüfen, ob der Gemeinschaft der Siebenten Tags-Adventisten, Donauvereinigung, als Religionsgemeinschaft nach den Verwaltungsvorschriften oder in deren Ermangelung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes Rechtspersönlichkeit zukomme, bejahendenfalls, wer für diese Gemeinschaft rechtlich handelnd auftreten könne. Die belangte Behörde hat diese Prüfung in längeren Darlegungen mit dem Ergebnisse vorgenommen, einerseits, daß der Gemeinschaft der Siebenten Tage-Adventisten, Donauvereinigung, mangels der Fähigkeit, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein, im gegenständlichen Falle Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG nicht zukomme, und anderseits, daß sie auch nicht als Arbeitgeber der Seelsorger bzw. Missionsarbeiter im Sinne der Paragraphen 633, 393, RVO und Paragraph 35, Absatz eins, ASVG in Betracht komme. Die belangte Behörde hat dem noch hinzugefügt, der Vorsteher der Gemeinschaft der Siebenten Tags-Adventisten, Donauvereinigung, LS habe anläßlich seiner Vorsprache bei der belangten Behörde am 17. Februar 1959 angegeben, daß der Pflegestättenverein der Gemeinschaft der Siebenten Tage-Adventisten, Donauvereinigung, dieser Gemeinschaft zur Ausübung ihrer religiösen Andachten, der Wohlfahrtsarbeit und Jugendpflege im Hause des Pflegestättenvereines in Wien 9., Nußdorferstraße 5, einige Räume und überdies neun von ihm in mehreren Wiener Gemeindebezirken gemietete Andachtsräume ständig und unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe. LS habe ferner angegeben, daß auch das Büro der Gemeinschaft der Siebenten Tage-Adventisten, Donauvereinigung, in dem obgenannten Hause des Pflegestättenvereines untergebracht sei und daß der genannten Gemeinschaft an sich keinerlei Eigentumsrechte an irgendwelchen Gütern zustünden. Die für die verschiedenen Andachten der Gemeinschaft erforderlichen Utensilien stünden im Eigentum der einzelnen Seelsorger bzw. des Pflegestättenvereines der genannten Glaubensgemeinschaft.
Die Beschwerde bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde habe aus dem Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1958, Zl. 1846/56, den Schluß gezogen, streitentscheidend sei die Frage, ob der Gemeinschaft der Siebenten Tags-Adventisten, Donauvereinigung, Rechtsfähigkeit zukomme. Sie habe diese Frage verneint und daraus gefolgert, es sei deshalb auch keine Versicherungspflicht gegeben, weil die Annahme versicherungspflichtiger Beschäftigung die Feststellung eines bestimmten Arbeitgebers erfordere. Im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hätte aber die belangte Behörde auch prüfen müssen, wer sonst als Arbeitgeber in Betracht komme und ob persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit und Entgeltleistung im Hinblick auf die Tätigkeit als Prediger (Seelsorger, Probeprediger, Missionsarbeiter) gegeben sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber erwogen:
Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Damit ist das abhängige Beschäftigungsverhältnis umschrieben, wie es schon vorher nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung der Versicherungspflicht unterlag. Beschäftigtwerden in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit setzt aber eine Beziehung des Beschäftigten zu einer anderen Rechtsperson als Empfänger der Arbeitsleistung voraus, der in der Regel auch Erbringer des Entgeltes als Gegenleistung ist. So hat nach der Begründung des angefochtenen Bescheides auch im vorliegenden Fall die beschwerdeführende Kasse mit ihrer Entscheidung vom 9. März 1954 auf Grund der von der Gemeinschaft der Siebenten Tags-Adventisten, Donauvereinigung, unter Protest erstatteten Anmeldungen die gemeldeten Personen ab 1. Jänner 1952 in die Kranken-, Angestellten- und Arbeitslosenversicherung einbezogen und der Gemeinschaft am 17. März 1954 für diese Personen eine Beitragsnachbelastung über S 62.810,72 übermittelt. Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildete also, wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides abschließend noch hervorgehoben hat, der Bestand eines Beschäftigungsverhältnisses der betreffenden Personen zur Gemeinschaft der Siebenten Tags-Adventisten, Donauvereinigung. Hierüber hatte die belangte Behörde auf Grund der Berufungen der in die Versicherung einbezogenen Personen gegen den ihre Versicherungspflicht als Prediger und Missionsarbeiter der Gemeinschaft der Siebenten Tags-Adventisten, Donauvereinigung, aussprechenden Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wien als Landeshauptmann vom 6. März 1957 zu entscheiden. Sie mußte daher den Bescheid des Landeshauptmannes beheben, wenn sie der Überzeugung war, daß ein Beschäftigungsverhältnis zur Gemeinschaft der Siebenten Tags-Adventisten, Donauvereinigung, nicht vorliegen könne, weil dies, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2. Juli 1958, Zl. 1846/56, dargelegt hat, voraussetzt, daß die Gemeinschaft der Siebenten Tags-Adventisten, Donauvereinigung, Rechtspersönlichkeit besitzt, diese Voraussetzung aber nicht gegeben sei. Sie war als Berufungsbehörde nicht berechtigt, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob etwa die in die Versicherung einbezogenen Personen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnisse zu einer anderen als Dienstgeber in Betracht kommenden Person stehen, weil hierüber der mit den Berufungen bekämpfte Bescheid des Landeshauptmannes nicht abgesprochen hat. Die belangte Behörde konnte daher und mußte auch eine Überprüfung der gegenständlichen Seelsorge- und Missionstätigkeit auf ihre Abhängigkeit hin unterlassen, weil eine solche Prüfung im gegenständlichen Berufungsverfahren nur in Beziehung zur Gemeinschaft der Siebenten Tags-Adventisten, Donauvereinigung, möglich gewesen wäre.Nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Damit ist das abhängige Beschäftigungsverhältnis umschrieben, wie es schon vorher nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung der Versicherungspflicht unterlag. Beschäftigtwerden in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit setzt aber eine Beziehung des Beschäftigten zu einer anderen Rechtsperson als Empfänger der Arbeitsleistung voraus, der in der Regel auch Erbringer des Entgeltes als Gegenleistung ist. So hat nach der Begründung des angefochtenen Bescheides auch im vorliegenden Fall die beschwerdeführende Kasse mit ihrer Entscheidung vom 9. März 1954 auf Grund der von der Gemeinschaft der Siebenten Tags-Adventisten, Donauvereinigung, unter Protest erstatteten Anmeldungen die gemeldeten Personen ab 1. Jänner 1952 in die Kranken-, Angestellten- und Arbeitslosenversicherung einbezogen und der Gemeinschaft am 17. März 1954 für diese Personen eine Beitragsnachbelastung über S 62.810,72 übermittelt. Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildete also, wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides abschließend noch hervorgehoben hat, der Bestand eines Beschäftigungsverhältnisses der betreffenden Personen zur Gemeinschaft der Siebenten Tags-Adventisten, Donauvereinigung. Hierüber hatte die belangte Behörde auf Grund der Berufungen der in die Versicherung einbezogenen Personen gegen den ihre Versicherungspflicht als Prediger und Missionsarbeiter der Gemeinschaft der Siebenten Tags-Adventisten, Donauvereinigung, aussprechenden Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wien als Landeshauptmann vom 6. März 1957 zu entscheiden. Sie mußte daher den Bescheid des Landeshauptmannes beheben, wenn sie der Überzeugung war, daß ein Beschäftigungsverhältnis zur Gemeinschaft der Siebenten Tags-Adventisten, Donauvereinigung, nicht vorliegen könne, weil dies, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2. Juli 1958, Zl. 1846/56, dargelegt hat, voraussetzt, daß die Gemeinschaft der Siebenten Tags-Adventisten, Donauvereinigung, Rechtspersönlichkeit besitzt, diese Voraussetzung aber nicht gegeben sei. Sie war als Berufungsbehörde nicht berechtigt, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob etwa die in die Versicherung einbezogenen Personen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnisse zu einer anderen als Dienstgeber in Betracht kommenden Person stehen, weil hierüber der mit den Berufungen bekämpfte Bescheid des Landeshauptmannes nicht abgesprochen hat. Die belangte Behörde konnte daher und mußte auch eine Überprüfung der gegenständlichen Seelsorge- und Missionstätigkeit auf ihre Abhängigkeit hin unterlassen, weil eine solche Prüfung im gegenständlichen Berufungsverfahren nur in Beziehung zur Gemeinschaft der Siebenten Tags-Adventisten, Donauvereinigung, möglich gewesen wäre.
Der Erfolg der Beschwerde hängt somit ausschließlich davon ab, ob die belangte Behörde mit Recht die Rechtspersönlichkeit der Gemeinschaft der Siebenten Tags-Adventisten, Donauvereinigung, verneint habe. Die Beschwerde anerkennt, daß bei Prüfung dieser Frage von den Art. 15 und 16 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger auszugehen sei, da in diesen beiden Artikeln wesentliche Unterschiede zwischen den anerkannten und den nicht anerkannten Religionsgemeinschaften begründet worden seien, wobei die letzteren nur das Recht der häuslichen Religionsausübung erhielten. Die Beschwerde bestreitet nicht, daß die Gemeinschaft der Siebenten Tags-Adventisten, Donauvereinigung, nicht zu den gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften gehört, meint aber, daß der Staatsvertrag von Saint Germain für die Religionsgemeinschaften wesentliche Änderungen der bisherigen Rechtsverhältnisse gebracht habe. Einerseits gestatte Art. 63 allen Einwohnern das Recht der öffentlichen Religionsausübung, anderseits gebe Art. 67 "Minderheiten der Religion dasselbe Recht, auf ihre eigenen Kosten religiöse Einrichtungen zu errichten, zu verwalten und zu beaufsichtigen".Der Erfolg der Beschwerde hängt somit ausschließlich davon ab, ob die belangte Behörde mit Recht die Rechtspersönlichkeit der Gemeinschaft der Siebenten Tags-Adventisten, Donauvereinigung, verneint habe. Die Beschwerde anerkennt, daß bei Prüfung dieser Frage von den Artikel 15 und 16 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger auszugehen sei, da in diesen beiden Artikeln wesentliche Unterschiede zwischen den anerkannten und den nicht anerkannten Religionsgemeinschaften begründet worden seien, wobei die letzteren nur das Recht der häuslichen Religionsausübung erhielten. Die Beschwerde bestreitet nicht, daß die Gemeinschaft der Siebenten Tags-Adventisten, Donauvereinigung, nicht zu den gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften gehört, meint aber, daß der Staatsvertrag von Saint Germain für die Religionsgemeinschaften wesentliche Änderungen der bisherigen Rechtsverhältnisse gebracht habe. Einerseits gestatte Artikel 63, allen Einwohnern das Recht der öffentlichen Religionsausübung, anderseits gebe Artikel 67, "Minderheiten der Religion dasselbe Recht, auf ihre eigenen Kosten religiöse Einrichtungen zu errichten, zu verwalten und zu beaufsichtigen".
Tatsächlich räumt Art. 67 dieses Recht "österreichischen Staatsangehörigen, die einer Minderheit nach Rasse, Religion oder Sprache angehören", ein und bezieht "dasselbe Recht" und "dieselbe Behandlung" auf "die anderen österreichischen Staatsangehörigen". Auch Art. 63 gewährleistet das Recht der freien Religionsausübung "allen Einwohnern Österreichs". Beide Bestimmungen sind also auf physische Personen abgestellt und können darum über die Rechtstellung der Religionsgemeinschaften nichts aussagen (vgl. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 16. Mai 1927, Slg. Nr. 802, ferner Klecatsky Weiler, Österreichisches Staatskirchenrecht, Anmerkung 14 zu Art. 63 und Anmerkung 1 zu Art. 67 des Staatsvertrages von Saint Germain, S. 51 und 52). Daher kann aus den Artikeln 63 und 67 des Staatsvertrages von Saint Germain eine rechtliche Gleichstellung nicht anerkannter Religionsgemeinschaften mit anerkannten Religionsgesellschaften nicht abgeleitet werden und trifft auch die aus dieser irrigen Annahme der Beschwerde gezogene Folgerung nicht zu, daß auf Grund des Staatsvertrages von Saint Germain Religionsgemeinschaften auch nicht anerkannter (erlaubter) Art dieselbe rechtliche Qualifikation haben, also auch Rechtspersönlichkeit besitzen müssen wie anerkannte Religionsgesellschaften (vgl. Adamovich-Spanner, Handbuch des österreichischen Verfassungsrechtes, 5. Auflage 1957, S. 456,457).Tatsächlich räumt Artikel 67, dieses Recht "österreichischen Staatsangehörigen, die einer Minderheit nach Rasse, Religion oder Sprache angehören", ein und bezieht "dasselbe Recht" und "dieselbe Behandlung" auf "die anderen österreichischen Staatsangehörigen". Auch Artikel 63, gewährleistet das Recht der freien Religionsausübung "allen Einwohnern Österreichs". Beide Bestimmungen sind also auf physische Personen abgestellt und können darum über die Rechtstellung der Religionsgemeinschaften nichts aussagen vergleiche , Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 16. Mai 1927, Slg. Nr. 802, ferner Klecatsky Weiler, Österreichisches Staatskirchenrecht, Anmerkung 14 zu Artikel 63 und Anmerkung 1 zu Artikel 67, des Staatsvertrages von Saint Germain, S. 51 und 52). Daher kann aus den Artikeln 63 und 67 des Staatsvertrages von Saint Germain eine rechtliche Gleichstellung nicht anerkannter Religionsgemeinschaften mit anerkannten Religionsgesellschaften nicht abgeleitet werden und trifft auch die aus dieser irrigen Annahme der Beschwerde gezogene Folgerung nicht zu, daß auf Grund des Staatsvertrages von Saint Germain Religionsgemeinschaften auch nicht anerkannter (erlaubter) Art dieselbe rechtliche Qualifikation haben, also auch Rechtspersönlichkeit besitzen müssen wie anerkannte Religionsgesellschaften vergleiche , Adamovich-Spanner, Handbuch des österreichischen Verfassungsrechtes, 5. Auflage 1957, S. 456,457).
Die Beschwerde räumt ein, daß es von der im § 26 ABGB aufgestellten Regel, daß erlaubte Gesellschaften gleiche Rechte mit einzelnen Personen genießen, Ausnahmen geben mag. Wie sich aus den Bestimmungen des Vertrages von Saint Germain ergebe, bestehe aber eine solche Ausnahme nicht. Schon weil dies nach den obigen Darlegungen nicht zutrifft, können die Einwendungen der Beschwerde, soweit sie sich auf § 26 ABGB stützen, nicht zum Erfolg führen, zumal sie offenbar übersehen, daß die darin aufgestellte Regel nur für erlaubte Gesellschaften gilt, und nicht dartun, inwiefern die Gemeinschaft der Siebenten Tags-Adventisten, Donauvereinigung, als Gesellschaft im Rechtssinn anzusehen sei (vgl. hiezu Klangs Kommentar, 2. Auflage zu § 26 ABGB, I. Band, S. 193, 195, und die einleitenden Ausführungen zu § 1175 ABGB über Gesellschaft und Gemeinschaft, V. Band, S. 499).Die Beschwerde räumt ein, daß es von der im Paragraph 26, ABGB aufgestellten Regel, daß erlaubte Gesellschaften gleiche Rechte mit einzelnen Personen genießen, Ausnahmen geben mag. Wie sich aus den Bestimmungen des Vertrages von Saint Germain ergebe, bestehe aber eine solche Ausnahme nicht. Schon weil dies nach den obigen Darlegungen nicht zutrifft, können die Einwendungen der Beschwerde, soweit sie sich auf Paragraph 26, ABGB stützen, nicht zum Erfolg führen, zumal sie offenbar übersehen, daß die darin aufgestellte Regel nur für erlaubte Gesellschaften gilt, und nicht dartun, inwiefern die Gemeinschaft der Siebenten Tags-Adventisten, Donauvereinigung, als Gesellschaft im Rechtssinn anzusehen sei vergleiche , hiezu Klangs Kommentar, 2. Auflage zu Paragraph 26, ABGB, römisch eins. Band, S. 193, 195, und die einleitenden Ausführungen zu Paragraph 1175, ABGB über Gesellschaft und Gemeinschaft, römisch fünf. Band, S. 499).
Hingegen hat sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides eingehend auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Gemeinschaft der Siebenten Tags-Adventisten, Donauvereinigung, allenfalls nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes Rechtspersönlichkeit zukomme. Sie hat hiezu festgestellt, daß eine Verfassung bzw. eine Satzung der Gemeinschaft der Siebenten Tags-Adventisten, Donauvereinigung, überhaupt nicht vorliegt, und aus den im einzelnen wiedergegebenen Bestimmungen der von der Gemeinschaft vorgelegten "Anleitung zur Gemeindeordnung" abgeleitet, daß sich die Gemeinden bzw. die Vereinigungen der Gemeinschaft der Siebenten Tags-Adventisten aus einer Mehrheit von physischen Personen zusammensetzen, die wohl für die Besorgung ihrer internen religiösen Belange aus ihrer Mitte verschiedene Beamte und Ausschüsse wählt, aber mangels einer Vertretung nach außen selbst kein von den einzelnen physischen Personen gesonderte Rechtssubjekt bildet. Aus diesem Grunde sei auch durch Gründung des Pflegestättenvereines der Gemeinschaft der Siebenten Tags-Adventisten, Donauvereinigung, für bestimmte, statutenmäßig festgelegte Zwecke der Gemeinschaft der Siebenten Tage-Adventisten, Donauvereinigung, eine Rechtspersönlichkeit geschaffen worden. Im Hinblick auf diese Feststellungen und die in analogen Streitfällen erwiesene Tatsache, daß die sonstigen für die einzelnen religiösen Andachten bzw. erzieherischen Veranstaltungen erforderlichen Utensilien, wie Literatur, Projektionsapparate, Taufgewänder u. dgl., von den einzelnen Seelsorgern zu beschaffen und beizustellen sind, erscheine die Annahme gerechtfertigt, daß die Gemeinschaft der Siebenten Tags-Adventisten, Donauvereinigung keine Vermögensrechte besitzt. Der darauf gestützten Überzeugung der belangten Behörde, daß der Gemeinschaft der Siebenten Tags-Adventisten, Donauvereinigung, als Religionsgemeinschaft auch nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes im Zusammenhalt mit der "Anleitung zur Gemeindeordnung" dieser Gemeinschaft Rechtspersönlichkeit nicht zukommt, vermochte die Beschwerde nicht wirksam entgegenzutreten.
Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß diese Auffassung rechtswidrig sei. Denn schon Art. 15 und 16 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger unterscheidet zwischen gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften einerseits und den Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses anderseits, denen gemäß § 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1874, RGBl. Nr. 68, die Anerkennung als Religionsgesellschaft unter den in diesem Gesetz normierten Voraussetzungen erteilt werden kann. Daraus ergibt sich, daß die Gemeinschaft der Anhänger eines Religionsbekenntnisses durch dessen Anerkennung zur Religionsgesellschaft und damit zu einer juristischen Person erhoben wird (vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 1953, Slg. Nr. 2965/A und über die Möglichkeit der Bekenner nicht anerkannter Religionen, sich zu organisieren, Köstler, die religionspolitischen Bestimmungen des Friedensvertrages, Zeitschrift für öffentliches Recht 1921, S. 326 bis 328).Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß diese Auffassung rechtswidrig sei. Denn schon Artikel 15 und 16 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger unterscheidet zwischen gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften einerseits und den Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses anderseits, denen gemäß Paragraph eins, des Gesetzes vom 20. Mai 1874, RGBl. Nr. 68, die Anerkennung als Religionsgesellschaft unter den in diesem Gesetz normierten Voraussetzungen erteilt werden kann. Daraus ergibt sich, daß die Gemeinschaft der Anhänger eines Religionsbekenntnisses durch dessen Anerkennung zur Religionsgesellschaft und damit zu einer juristischen Person erhoben wird vergleiche , Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 1953, Slg. Nr. 2965/A und über die Möglichkeit der Bekenner nicht anerkannter Religionen, sich zu organisieren, Köstler, die religionspolitischen Bestimmungen des Friedensvertrages, Zeitschrift für öffentliches Recht 1921, S. 326 bis 328).
Nach den Feststellungen der belangten Behörde ist aber die Gemeinschaft der Siebenten Tags-Adventisten, Donauvereinigung, weder als Religionsgesellschaft anerkannt noch als Verein oder sonst als erlaubte Gesellschaft organisiert. Die aus dieser Tatsache von der belangten Behörde gezogene Folgerung einerseits, daß der Gemeinschaft der Siebenten Tags-Adventisten, Donauvereinigung, mangels der Fähigkeit, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein, im gegenständlichen Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1950 nicht zukomme, und anderseits, daß sie auch nicht als Arbeitgeberin der Seelsorger bzw. Missionsarbeiter im Sinne der §§ 633, 393 RVO und 35 Abs. 1 ASVG in Betracht komme, entspricht dem Gesetze.Nach den Feststellungen der belangten Behörde ist aber die Gemeinschaft der Siebenten Tags-Adventisten, Donauvereinigung, weder als Religionsgesellschaft anerkannt noch als Verein oder sonst als erlaubte Gesellschaft organisiert. Die aus dieser Tatsache von der belangten Behörde gezogene Folgerung einerseits, daß der Gemeinschaft der Siebenten Tags-Adventisten, Donauvereinigung, mangels der Fähigkeit, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein, im gegenständlichen Verfahren Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG 1950 nicht zukomme, und anderseits, daß sie auch nicht als Arbeitgeberin der Seelsorger bzw. Missionsarbeiter im Sinne der Paragraphen 633, 393, RVO und 35 Absatz eins, ASVG in Betracht komme, entspricht dem Gesetze.
Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abgewiesen werden.Die Beschwerde mußte daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 als unbegründet abgewiesen werden.
Wien, am 31. Mai 1961
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1959000767.X00Im RIS seit
18.05.2016Zuletzt aktualisiert am
09.06.2016