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13/01 StaatsvertragsdurchführungNorm
BAO §303 Abs4;Rechtssatz
Die Vorschrift, daß Steuern vom Ertrag, vom Einkommen oder vom Vermögen von solchen Betrieben, die von einer Besatzungsmacht verwaltet und erst nach dem 27.7.1955 übergeben worden waren, nicht festzusetzen sind, bezieht sich nicht auf Steuern von Betrieben, in denen lediglich von der USIA beschlagnahmte Vermögensstücke mietweise oder pachtweise benützt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1958000198.X01Im RIS seit
05.06.1961Zuletzt aktualisiert am
29.07.2016