RS Vwgh 1961/6/27 1348/60

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Veröffentlicht am 27.06.1961
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Rechtssatz

Wurde eine seinerzeit in Österreich von Tisch und Bett geschiedene Ehe in der Folge gemäß § 115 EheG dem Bande nach geschieden und hat der eine geschiedene Ehegatte gegen den anderen geschiedenen Ehegatten das gesetzliche Erbrecht behalten, dann hat er dennoch einen Erbschaftserwerb vom anderen Ehegatten nach den Sätzen der Steuerklasse 5 zu versteuern. Für die Einreihung in die Steuerklasse ist nur das persönliche Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser, nicht aber der Erbrechtstitel maßgebend.Wurde eine seinerzeit in Österreich von Tisch und Bett geschiedene Ehe in der Folge gemäß Paragraph 115, EheG dem Bande nach geschieden und hat der eine geschiedene Ehegatte gegen den anderen geschiedenen Ehegatten das gesetzliche Erbrecht behalten, dann hat er dennoch einen Erbschaftserwerb vom anderen Ehegatten nach den Sätzen der Steuerklasse 5 zu versteuern. Für die Einreihung in die Steuerklasse ist nur das persönliche Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser, nicht aber der Erbrechtstitel maßgebend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1961:1960001348.X01

Im RIS seit

27.06.1961

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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