RS Vwgh 1961/6/30 2249/59

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Veröffentlicht am 30.06.1961
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §135 Abs1;
EStG 1953 §28;
  1. BAO § 135 heute
  2. BAO § 135 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BAO § 135 gültig von 30.12.1989 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  4. BAO § 135 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Eine im Zug eines Betriebsprüfungsverfahrens gegenüber dem Betriebsprüfer abgegebene Erklärung, daß der - bilanzmäßig noch nicht festgestellte - Gewinn aus einem bestimmten Betrieb eine bestimmte Höhe haben dürfte, ist keine gesetzmäßige Steuererklärung. Wird in der Folge der Gewinn aus diesem Betrieb auf Grund einer ordnungsmäßigen Bilanz ermittelt, dann ist innerhalb der gesetzlichen oder der von der Behörde erstreckten Frist eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Unterbleibt diese, dann ist die Verhängung eines Verspätungszuschlages gerechtfertigt (hier: Durchschnittsatzbesteuerung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1961:1959002249.X01

Im RIS seit

30.06.1961

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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