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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §135 Abs1;Rechtssatz
Eine im Zug eines Betriebsprüfungsverfahrens gegenüber dem Betriebsprüfer abgegebene Erklärung, daß der - bilanzmäßig noch nicht festgestellte - Gewinn aus einem bestimmten Betrieb eine bestimmte Höhe haben dürfte, ist keine gesetzmäßige Steuererklärung. Wird in der Folge der Gewinn aus diesem Betrieb auf Grund einer ordnungsmäßigen Bilanz ermittelt, dann ist innerhalb der gesetzlichen oder der von der Behörde erstreckten Frist eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Unterbleibt diese, dann ist die Verhängung eines Verspätungszuschlages gerechtfertigt (hier: Durchschnittsatzbesteuerung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1959002249.X01Im RIS seit
30.06.1961Zuletzt aktualisiert am
09.08.2016