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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Rechtskräftige Entscheidungen über Vorfragen sind ohne Herbeiführung einer neuerlichen Entscheidung dem Straferkenntnis zugrunde zu legen. Gleiches gilt auch für einen rechtskräftigen Schiedsspruch nach § 36 Abs 1 GewO (Hinweis E 9.1.1928, VwSlg 15057 A/1928).Rechtskräftige Entscheidungen über Vorfragen sind ohne Herbeiführung einer neuerlichen Entscheidung dem Straferkenntnis zugrunde zu legen. Gleiches gilt auch für einen rechtskräftigen Schiedsspruch nach Paragraph 36, Absatz eins, GewO (Hinweis E 9.1.1928, VwSlg 15057 A/1928).
Schlagworte
DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1959000300.X02Im RIS seit
21.03.2002Zuletzt aktualisiert am
04.05.2016