RS Vwgh 2006/6/30 2005/04/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §3 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/04/0198

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0091 E 28. Juni 2005 RS 6

Stammrechtssatz

Die Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 an die Voraussetzung geknüpft, dass die dafür zuständige Behörde im Einzelfall mit Bescheid festgestellt hat, dass auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005040195.X06

Im RIS seit

27.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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