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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
UVPG 2000 §3 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/04/0198Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/05/0091 E 28. Juni 2005 RS 6Stammrechtssatz
Die Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 an die Voraussetzung geknüpft, dass die dafür zuständige Behörde im Einzelfall mit Bescheid festgestellt hat, dass auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005040195.X06Im RIS seit
27.07.2006Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011