Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs1;Rechtssatz
Das im § 17 AVG festgelegte Recht auf Akteneinsicht in einem Verwaltungsstrafverfahren umfaßt nicht die Einsicht in die Akten über die Erlassung der generellen Norm.Das im Paragraph 17, AVG festgelegte Recht auf Akteneinsicht in einem Verwaltungsstrafverfahren umfaßt nicht die Einsicht in die Akten über die Erlassung der generellen Norm.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1960002472.X01Im RIS seit
03.04.2001