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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Widmung als öffentliches Wassergut dient dem Zweck, den Gemeingebrauch zu sichern und die Teilnehmer am Gemeingebrauch davor zu schützen, daß ihnen gegenüber die Verletzung eines Privatrechtes eingewendet und dadurch der Gemeingebrauch verhindert oder erschwert werde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1960001116.X01Im RIS seit
18.03.2016Zuletzt aktualisiert am
04.05.2016