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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1934 §123 Z15 idF 1947/144;Rechtssatz
Die durch § 140 Abs. 1 Z. 5 des WRG 1959 aufrechterhaltene Bestimmung des § 1 Abs. 2 des oberösterreichischen Landesgesetzes, betreffend forst- und wasserpolizeiliche Maßnahmen, wonach die Errichtung von ständigen Lagerplätzen im Hochwasserbereich der Bäche und Flüsse der Bewilligung der politischen Bezirksbehörde bedarf, bezieht sich nur auf Holzlagerplätze, nicht aber auf die Lagerung von Eisenstäben.Die durch Paragraph 140, Absatz eins, Ziffer 5, des WRG 1959 aufrechterhaltene Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, des oberösterreichischen Landesgesetzes, betreffend forst- und wasserpolizeiliche Maßnahmen, wonach die Errichtung von ständigen Lagerplätzen im Hochwasserbereich der Bäche und Flüsse der Bewilligung der politischen Bezirksbehörde bedarf, bezieht sich nur auf Holzlagerplätze, nicht aber auf die Lagerung von Eisenstäben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1961000876.X01Im RIS seit
18.05.2016Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016