TE Vwgh Erkenntnis 1961/9/28 0876/61

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Veröffentlicht am 28.09.1961
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1934 §123 Z15 idF 1947/144;
WRG 1959 §140 Abs1 Z5;
  1. WRG 1959 § 140 heute
  2. WRG 1959 § 140 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 140 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 140 gültig von 30.01.1970 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 36/1970

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Borotha, Dr. Krzizek, Penzinger und Dr. Dolp als Richter, im Beisein des Polizeikommissärs Dr. Primmer als Schriftführer, über die Beschwerde der AF in V gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 24. März 1961, Zl. 31.190 - I/1/1961, betreffend Entschädigung in einer Wasserrechtsangelegenheit, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Borotha, Dr. Krzizek, Penzinger und Dr. Dolp als Richter, im Beisein des Polizeikommissärs Dr. Primmer als Schriftführer, über die Beschwerde der AF in römisch fünf gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 24. März 1961, Zl. 31.190 - I/1/1961, betreffend Entschädigung in einer Wasserrechtsangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde des MF gegen den gleichen Bescheid zurückzuweisen.

Begründung

Am 11. September 1954 ersuchte die Oberösterreichische Landesbaudirektion, Traunbauleitung Gmunden, namens der Bundeswasserbauverwaltung beim Amte der Oberösterreichischen Landesregierung um Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens zum Zwecke der Hochwasserregulierung der Vöckla in Vöcklabruck zwischen der A- und B-brücke. Das hierfür erstellte und in der Folgezeit ergänzte Projekt sieht u. a. die Inanspruchnahme einer Grundfläche von ca. 590 m2 des im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstückes 170/36 KG. X vor. Dieses Grundstück steht als Lagerplatz für Eisenwaren der Firma MF, deren Inhaber die Beschwerdeführer waren, in Verwendung.Am 11. September 1954 ersuchte die Oberösterreichische Landesbaudirektion, Traunbauleitung Gmunden, namens der Bundeswasserbauverwaltung beim Amte der Oberösterreichischen Landesregierung um Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens zum Zwecke der Hochwasserregulierung der Vöckla in Vöcklabruck zwischen der A- und B-brücke. Das hierfür erstellte und in der Folgezeit ergänzte Projekt sieht u. a. die Inanspruchnahme einer Grundfläche von ca. 590 m2 des im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstückes 170/36 KG. römisch zehn vor. Dieses Grundstück steht als Lagerplatz für Eisenwaren der Firma MF, deren Inhaber die Beschwerdeführer waren, in Verwendung.

Über das Ansuchen der Traunbauleitung Gmunden führte das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung am 3. November 1954 und 4. Dezember 1955 mündliche Verhandlungen durch und erteilte sodann mit dem namens des Landeshauptmannes gefertigten Bescheide vom 11. Mai 1956 der Republik Österreich, Bundeswasserbauverwaltung, auf Grund der §§ 9, 34, 37, 40, 82, 93 und 94 des Wasserrechtsgesetzes 1934, Fassung nach BGBl. Nr. 144/1947, (kurz: WRG 1934) und gemäß § 6 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1947 unter Vorschreibung entsprechender Auflagen die angestrebte wasserrechtliche Bewilligung. Im Punkt VIII des Bescheides wurde ausgesprochen, daß den Beschwerdeführern ein Anspruch auf Entschädigung für die Beeinträchtigung eines auf diesem Grundstück stehenden Zaunes nicht zustehe.Über das Ansuchen der Traunbauleitung Gmunden führte das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung am 3. November 1954 und 4. Dezember 1955 mündliche Verhandlungen durch und erteilte sodann mit dem namens des Landeshauptmannes gefertigten Bescheide vom 11. Mai 1956 der Republik Österreich, Bundeswasserbauverwaltung, auf Grund der Paragraphen 9, 34, 37, 40, 82, 93 und 94 des Wasserrechtsgesetzes 1934, Fassung nach Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1947,, (kurz: WRG 1934) und gemäß Paragraph 6, des Wasserbautenförderungsgesetzes 1947 unter Vorschreibung entsprechender Auflagen die angestrebte wasserrechtliche Bewilligung. Im Punkt römisch acht des Bescheides wurde ausgesprochen, daß den Beschwerdeführern ein Anspruch auf Entschädigung für die Beeinträchtigung eines auf diesem Grundstück stehenden Zaunes nicht zustehe.

Der gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern eingebrachten Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 10. März 1958 teilweise Folge. Sie änderte Punkt VIII des Bescheides der Vorinstanz dahin ab, daß dieser nunmehr zu lauten hatte: Das Verfahren bezüglich Inanspruchnahme und Entschädigung der durch die Vöcklaregulierung berührten Parzelle 170/36 KG. X der Eheleute M und AF wird gemäß § 59 AVG 1950 gesondert weitergeführt. In der beigefügten Begründung hieß es, daß im vorliegenden Falle mangels Verschweigung der Beschwerdeführer oder einer ausdrücklichen Zustimmung derselben zur Grundinanspruchnahme diese entweder durch eine Projektsänderung vermieden oder durch ein Zwangsrecht ermöglicht werden müsse. Hierüber sei im erstinstanzlichen Bescheide nicht abgesprochen worden.Der gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern eingebrachten Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 10. März 1958 teilweise Folge. Sie änderte Punkt römisch acht des Bescheides der Vorinstanz dahin ab, daß dieser nunmehr zu lauten hatte: Das Verfahren bezüglich Inanspruchnahme und Entschädigung der durch die Vöcklaregulierung berührten Parzelle 170/36 KG. römisch zehn der Eheleute M und AF wird gemäß Paragraph 59, AVG 1950 gesondert weitergeführt. In der beigefügten Begründung hieß es, daß im vorliegenden Falle mangels Verschweigung der Beschwerdeführer oder einer ausdrücklichen Zustimmung derselben zur Grundinanspruchnahme diese entweder durch eine Projektsänderung vermieden oder durch ein Zwangsrecht ermöglicht werden müsse. Hierüber sei im erstinstanzlichen Bescheide nicht abgesprochen worden.

Nunmehr führte das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung am 11. April 1958 eine neuerliche mündliche Verhandlung durch, bei welcher ein Sachverständiger aus dem Eisenhandelsgewerbe vernommen wurde, der im wesentlichen folgendes ausführte: Von dem Lagerplatz soll zu Regulierungszwecken etwa ein Viertel abgetreten werden. Hiedurch werde die Verwendungsmöglichkeit als Lagerplatz für Langeisen erheblich beeinträchtigt, weil beim Abladen der Eisenwaren der Kreisverkehr in einem engeren Radius ausgeführt werden müsse. Dieser Kreisverkehr sei von allem Anfang an vorgesehen gewesen. Die Verwendung von 20 bis 25 m langen Eisenstäben sei bei Trägern und Schienen handelsüblich. Durch die Abtrennung des flußseitigen Streifens entstehe eine Wertminderung, die mehr als die abzutretende Grundfläche ausmache und mit etwa ein Drittel der benutzbaren Fläche zu bewerten sei. Auch nach Abtretung der Fläche könne der Lagerplatz verwendet werden, vorausgesetzt, daß entsprechende mechanische Ladeeinrichtungen (Krane mit etwa 5000 kg Tragkraft) errichtet werden. Die verbleibende Grundfläche dürfte dem derzeitigen Geschäftsumfang der Eisenhandlung entsprechen. Nach dem Projekt soll eine Fläche von 590 m2 in Anspruch genommen werden. Die Entwertung sei aber erheblich höher, was bei der Entschädigung berücksichtigt werden müsse. Falls über die Kosten der Verladeeinrichtung eine Einigung erzielt werde, sei die Benützung der verbleibenden Fläche weiterhin möglich, weil die Errichtung einer Entladeeinrichtung den Rundverkehr entbehrlich mache. Bei der bekanntgegebenen Umschlagsziffer von 240 t jährlich würde zunächst ein moderner, jedoch händisch betriebener Kran genügen.

Mit dem Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. Juni 1959 wurde eine Teilfläche im Ausmaß von 590 m2 der den Beschwerdeführern gehörigen Parzelle 170/36 gemäß den §§ 47, 52 und 82 WRG. 1934, Fassung nach BGBl. Nr. 54/1959, zugunsten der Republik Österreich enteignet, die Entschädigung mit S 20 je Quadratmeter festgesetzt und die Republik Österreich, Bundeswasserbauverwaltung, gemäß § 100 Abs. 1 WRG 1934 verpflichtet, den Betrag von S 11.800,-- binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides an die Beschwerdeführer auszubezahlen. Auch gegen diesen Bescheid ergriffen die Beschwerdeführer Berufung, der die belangte Behörde mit dem Bescheide vom 21. August 1959 wiederum Folge gab. Sie hob die Entscheidung der Vorinstanz über die Enteignung und die Höhe der Entschädigung auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurück. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß den Berufungswerbern volle Schadloshaltung und nicht nur der Ertragswert, sondern der diesen übersteigende Verkehrswert gebühre. Der zuerkannte Betrag von S 20,-- je Quadratmeter stelle nur den gemeinen Wert dar. Der außerordentliche Preis oder Verkehrswert ergebe sich, wenn bei der Schätzung auf die besonderen Verhältnisse des Berechtigten Rücksicht genommen werde. Bei Enteignung eines Teiles eines Grundstückes sei nicht nur auf den Wert des abzutretenden Grundstückes, sondern auch auf die Minderung des Wertes Rücksicht zu nehmen, die der zurückbleibende Teil des Grundstückes erleide. Die Erstbehörde werde daher die Wertminderung des Grundes und die Größe des Schadens, die die Berufungswerber durch die mit der Enteignung verbundene Störung des Gewerbebetriebes erleiden, festzusetzen haben.Mit dem Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. Juni 1959 wurde eine Teilfläche im Ausmaß von 590 m2 der den Beschwerdeführern gehörigen Parzelle 170/36 gemäß den Paragraphen 47, 52 und 82 WRG. 1934, Fassung nach Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1959,, zugunsten der Republik Österreich enteignet, die Entschädigung mit S 20 je Quadratmeter festgesetzt und die Republik Österreich, Bundeswasserbauverwaltung, gemäß Paragraph 100, Absatz eins, WRG 1934 verpflichtet, den Betrag von S 11.800,-- binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides an die Beschwerdeführer auszubezahlen. Auch gegen diesen Bescheid ergriffen die Beschwerdeführer Berufung, der die belangte Behörde mit dem Bescheide vom 21. August 1959 wiederum Folge gab. Sie hob die Entscheidung der Vorinstanz über die Enteignung und die Höhe der Entschädigung auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurück. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß den Berufungswerbern volle Schadloshaltung und nicht nur der Ertragswert, sondern der diesen übersteigende Verkehrswert gebühre. Der zuerkannte Betrag von S 20,-- je Quadratmeter stelle nur den gemeinen Wert dar. Der außerordentliche Preis oder Verkehrswert ergebe sich, wenn bei der Schätzung auf die besonderen Verhältnisse des Berechtigten Rücksicht genommen werde. Bei Enteignung eines Teiles eines Grundstückes sei nicht nur auf den Wert des abzutretenden Grundstückes, sondern auch auf die Minderung des Wertes Rücksicht zu nehmen, die der zurückbleibende Teil des Grundstückes erleide. Die Erstbehörde werde daher die Wertminderung des Grundes und die Größe des Schadens, die die Berufungswerber durch die mit der Enteignung verbundene Störung des Gewerbebetriebes erleiden, festzusetzen haben.

Bei der daraufhin vom Amte der Oberösterreichischen Landesregierung am 12. April 1960 durchgeführten weiteren mündlichen Verhandlung führte der beigezogene landwirtschaftliche Sachverständige aus, das Grundstück 170/36 sei als Industriegelände anzusehen. Für die Festsetzung seines "Gemeinwertes" bzw. des Verkehrswertes sei zweifellos ein über den landwirtschaftlichen Preis hinausgehender Wert, wie er vor der Regulierung der Vöckla bestanden habe, mit S 20,-- je Quadratmeter als angemessener mittlerer Verkehrswert gegeben. Es sei auch zu berücksichtigen, daß der verbleibende Restgrund, welcher durch die Absicherung infolge der Regulierung hochwasserfrei werde, in seinem Wert gewinne. Für die weitere Lagerhaltung auf dem verkleinerten Lagerplatz werden gewisse Einschränkungen und Nachteile entstehen, welche in ihrem Wertausmaß in einem fachmännischen Gutachten eines Expertenaus der Eisenbranche erst begründet und festgestellt werden müssen, die eine Sonderentschädigung bedingen könnten.

Mit dem Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. November 1960 wurde die Entschädigung neuerlich mit S 20,--

je Quadratmeter enteignete Grundfläche festgesetzt. Die dem Bescheide beigegebene Begründung besagt, es stehe fest, daß der hier in Betracht kommende Lagerplatz zur Gänze im Hochwasserabflußbereich der Vöckla liege. Für eine solche Anlage sei eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Eine solche hätten die Berufungswerber nicht vorweisen können. Wer aber eine solche Anlage ohne wasserrechtliche Bewilligung errichte, müsse damit rechnen, daß die Behörde "die in den §§ 137 und 138 des WRG 1959 (§§ 120, 121 des WRG 1934)" vorgesehenen Maßnahmen ergreife. Wenn die Behörde solche Sanktionen bisher nicht habe eintreten lassen, so sei den Berufungswerbern daraus kein Recht auf Beibehaltung des konsenslosen Zustandes erwachsen. Daher hätte auch für den Fall der Aufhebung dieses Zustandes keine Entschädigung wegen Gewinnentgang geltend gemacht werden können. Aus diesem Grunde erübrige sich auch die Einholung eines weiteren Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Eisenhandelsgewerbe. Der Grundstückspreis von S 20,--sei vom landwirtschaftlichen Sachverständigen bestätigt worden. In diesem Preis sei der Wertzuwachs nicht berücksichtigt, den das Grundstück durch die Regulierung erfahren habe. je Quadratmeter enteignete Grundfläche festgesetzt. Die dem Bescheide beigegebene Begründung besagt, es stehe fest, daß der hier in Betracht kommende Lagerplatz zur Gänze im Hochwasserabflußbereich der Vöckla liege. Für eine solche Anlage sei eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Eine solche hätten die Berufungswerber nicht vorweisen können. Wer aber eine solche Anlage ohne wasserrechtliche Bewilligung errichte, müsse damit rechnen, daß die Behörde "die in den Paragraphen 137 und 138 des WRG 1959 (Paragraphen 120, 121, des WRG 1934)" vorgesehenen Maßnahmen ergreife. Wenn die Behörde solche Sanktionen bisher nicht habe eintreten lassen, so sei den Berufungswerbern daraus kein Recht auf Beibehaltung des konsenslosen Zustandes erwachsen. Daher hätte auch für den Fall der Aufhebung dieses Zustandes keine Entschädigung wegen Gewinnentgang geltend gemacht werden können. Aus diesem Grunde erübrige sich auch die Einholung eines weiteren Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Eisenhandelsgewerbe. Der Grundstückspreis von S 20,--sei vom landwirtschaftlichen Sachverständigen bestätigt worden. In diesem Preis sei der Wertzuwachs nicht berücksichtigt, den das Grundstück durch die Regulierung erfahren habe.

Der auch gegen diesen Bescheid eingelegten Berufung der Beschwerdeführer versagte die belangte Behörde mit dem heute auf seine Gesetzmäßigkeit überprüften Bescheid einen Erfolg. In der Begründung wurde darauf verwiesen, daß die im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Grundparzelle Nr. 170/36 im Gesamtausmaße von 1836 m2 zum größten Teil (ca. 1000 m2) im Hochwasserabflußbereich der Vöckla liege. Diese Fläche konnte nur als Wiese Verwendung finden. Jede andere Benützung, insbesondere die Errichtung von Zäunen und die Verwendung als dauernder Lagerplatz: erweise sich daher als rechtswidrig. Nur der außerhalb des Hochwasserabflußbereiches gelegene Parzellenteil im Ausmaß von etwa 836 m2 könne ohne Beschränkung verwendet werden. Von dem im Hochwasserabflußbereich gelegenen Grundstücksteil würden 590 m2 enteignet. Die auf dem Grundstück gelagerten Eisenstücke von 20 bis 25 m Länge würden im Kreisverkehr senkrecht zur Straße bzw. zum Fluß gelagert. Daraus ergebe sich, daß die langen Eisenstangen, sowohl außerhalb als auch innerhalb des Hochwasserabflußbereiches gelagert seien, während der flußseitige enteignete Teil zur Ausführung des bei dieser Lagerung notwendigen Kreisverkehres Verwendung finde. Für die Bewertung eines Grundstückes sei die Art der Verwendung maßgebend. Voraussetzung sei aber, daß die Verwendung nicht rechtswidrig erfolge. Nach der Rechts- und Sachlage sei aber die Lagerung der langen Eisenstäbe zumindest teilweise rechtswidrig, da sie ohne wasserrechtliche Bewilligung zum Teil im Hochwasserabflußbereich erfolge. Nur zur Lagerung von weniger als 20 m langen Eisenstäben auf dem nicht zum Hochwasserabflußbereich gehörigen Parzellenteilen seien die Grundeigentümer berechtigt. Der hiebei erforderliche Kreisverkehr könne auf dem nicht enteigneten, aber noch im Hochwasserabflußbereich befindlichen Teil ohne Schwierigkeiten und ohne wasserrechtliche Bewilligung vollzogen werden. Durch die Enteignung werde daher die Verwendung des Grundstückes als Lagerplatz im Rahmen der durch Gesetz und Bescheid gezogenen Schranken nicht beeinträchtigt. Eine Entschädigung für eine verminderte Verwendungsmöglichkeit des Restgrundstückes sei bei dieser Sachlage nicht begründet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes (unrichtige rechtliche Beurteilung) und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes) erhobene Beschwerde.

Über sie hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Aus der Verhandlungsschrift vom 12. April 1960 ergibt sich, daß MF am 24. November 1958 gestorben ist. Er kann daher durch den Bescheid vom 24. März 1961 in keinem Recht verletzt sein und diesen Bescheid auch nicht vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechten. Seine Beschwerde mußte daher in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 34 Abs. 1 VwGG 1952 als unzulässig zurückgewiesen werden.Aus der Verhandlungsschrift vom 12. April 1960 ergibt sich, daß MF am 24. November 1958 gestorben ist. Er kann daher durch den Bescheid vom 24. März 1961 in keinem Recht verletzt sein und diesen Bescheid auch nicht vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechten. Seine Beschwerde mußte daher in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1952 als unzulässig zurückgewiesen werden.

Dagegen erweist sich die Beschwerde der AF als im Gesetze begründet.

Nach § 100 WRG 1934 - nunmehr § 118 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1959 (WRG 1959) - sind bei der Ermittlung der Entschädigung für die Einräumung von Zwangsrechten die Vorschriften der §§ 4 bis 7 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, dem Sinne nach anzuwenden. Nach § 6 dieses Gesetzes ist, wenn nur ein Teil eines Grundbesitzes enteignet wird, nicht nur auf den Wert des abzutretenden Grundstückes, sondern auch auf die Minderung des Wertes, die der zurückbleibende Teil des Grundbesitzes erleidet, Rücksicht zu nehmen. Auf die Möglichkeit einer Wertminderung des von der Enteignung nicht betroffenen Grundes hat der landwirtschaftliche Sachverständige bei der mündlichen Verhandlung vom 12. April 1960 ausdrücklich hingewiesen. Die Berücksichtigung einer solchen Wertminderung hat die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der Vorinstanz deswegen nicht für möglich gehalten, weil die Lagerung von überlangen Eisenstäben (zwischen 20 und 25 m) einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft hätte, eine solche jedoch nicht nachgewiesen werden konnte. Dieser Rechtsansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen.Nach Paragraph 100, WRG 1934 - nunmehr Paragraph 118, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, (WRG 1959) - sind bei der Ermittlung der Entschädigung für die Einräumung von Zwangsrechten die Vorschriften der Paragraphen 4 bis 7 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt , Nr. 71, dem Sinne nach anzuwenden. Nach Paragraph 6, dieses Gesetzes ist, wenn nur ein Teil eines Grundbesitzes enteignet wird, nicht nur auf den Wert des abzutretenden Grundstückes, sondern auch auf die Minderung des Wertes, die der zurückbleibende Teil des Grundbesitzes erleidet, Rücksicht zu nehmen. Auf die Möglichkeit einer Wertminderung des von der Enteignung nicht betroffenen Grundes hat der landwirtschaftliche Sachverständige bei der mündlichen Verhandlung vom 12. April 1960 ausdrücklich hingewiesen. Die Berücksichtigung einer solchen Wertminderung hat die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der Vorinstanz deswegen nicht für möglich gehalten, weil die Lagerung von überlangen Eisenstäben (zwischen 20 und 25 m) einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft hätte, eine solche jedoch nicht nachgewiesen werden konnte. Dieser Rechtsansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen.

Die Notwendigkeit der Erwirkung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Lagerung von Eisenstäben hat die belangte Behörde auf Grund der Bestimmungen des Landesgesetzes für Oberösterreich vom 21. Februar 1924, LGBl. Nr. 36, betreffend forst- und wasserpolizeiliche Maßnahmen zur Pflege der Gewässer und Einschränkung von Hochwasserschäden, angenommen, das zufolge § 123 Z. 15 WRG 1934 (jetzt § 140 Abs. 1 Z. 5 WRG 1959) durch das Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes mit Ausnahme seines § 6 nicht berührt wurde. Nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes darf in Wildbachgräben und an Bach- und Flußläufen Holz nur derart gelagert werden, daß eine Behinderung des Wasserabflusses vermieden und eine Schädigung von fremdem Besitz oder öffentlichen Interessen nach aller Voraussicht hintangehalten wird. Nach Absatz 2 der gleichen Gesetzesstelle bedarf die Errichtung von ständigen Lagerplätzen und von Kohlstätten im Hochwasserbereiche der Bäche und Flüsse der Bewilligung der politischen Bezirksbehörde. Bei den ständigen Lagerplätzen im Sinne des § 1 Abs. 2 des zitierten Landesgesetzes kann es sich, wie sich aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmung mit den Bestimmungen des Absatzes 1 und den übrigen Bestimmungen des Gesetzes ergibt, nur um Holzlagerplätze handeln. Die Lagerung von Eisenstäben fällt jedenfalls nicht darunter. Bedurfte aber die gegenständliche Lagerung keiner wasserrechtlichen Bewilligung, dann war bei der Ermittlung der Entschädigung auch auf die Minderung des Wertes Rücksicht zu nehmen, die der verbleibende Teil des Grundbesitzes durch die Enteignung erleidet.Die Notwendigkeit der Erwirkung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Lagerung von Eisenstäben hat die belangte Behörde auf Grund der Bestimmungen des Landesgesetzes für Oberösterreich vom 21. Februar 1924, Landesgesetzblatt , Nr. 36, betreffend forst- und wasserpolizeiliche Maßnahmen zur Pflege der Gewässer und Einschränkung von Hochwasserschäden, angenommen, das zufolge Paragraph 123, Ziffer 15, WRG 1934 (jetzt Paragraph 140, Absatz eins, Ziffer 5, WRG 1959) durch das Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes mit Ausnahme seines Paragraph 6, nicht berührt wurde. Nach Paragraph eins, Absatz eins, dieses Gesetzes darf in Wildbachgräben und an Bach- und Flußläufen Holz nur derart gelagert werden, daß eine Behinderung des Wasserabflusses vermieden und eine Schädigung von fremdem Besitz oder öffentlichen Interessen nach aller Voraussicht hintangehalten wird. Nach Absatz 2 der gleichen Gesetzesstelle bedarf die Errichtung von ständigen Lagerplätzen und von Kohlstätten im Hochwasserbereiche der Bäche und Flüsse der Bewilligung der politischen Bezirksbehörde. Bei den ständigen Lagerplätzen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des zitierten Landesgesetzes kann es sich, wie sich aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmung mit den Bestimmungen des Absatzes 1 und den übrigen Bestimmungen des Gesetzes ergibt, nur um Holzlagerplätze handeln. Die Lagerung von Eisenstäben fällt jedenfalls nicht darunter. Bedurfte aber die gegenständliche Lagerung keiner wasserrechtlichen Bewilligung, dann war bei der Ermittlung der Entschädigung auch auf die Minderung des Wertes Rücksicht zu nehmen, die der verbleibende Teil des Grundbesitzes durch die Enteignung erleidet.

Da sohin die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist, mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.Da sohin die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist, mußte der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Wien, am 28. September 1961

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1961:1961000876.X00

Im RIS seit

18.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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