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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1934 §15 Abs1;Rechtssatz
Der Bewilligung einer Abwässerbeseitigungsanlage kann nicht damit entgegengetreten werden, daß eine andere Art der Abwässerklärung eine größere Sicherheit gegen der Fischerei schädliche Verunreinigung des Gewässers biete.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1958000608.X01Im RIS seit
23.02.2016Zuletzt aktualisiert am
22.03.2016