TE Vwgh Erkenntnis 1961/9/28 0608/58

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Veröffentlicht am 28.09.1961
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1934 §15 Abs1;
WRG 1959 §15 Abs1 impl;
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Borotha, Dr. Krzizek, Penzinger und Dr. Kadecka als Richter, im Beisein des Polizeikommissärs Dr. Primmer als Schriftführer, über die Beschwerde des Dr. MW in W gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 3. Februar 1958, Zl. 98.193/1-78.706/57, betreffend wasserrechtliche Genehmigung einer Abwässerableitungsanlage, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Viktor Straberger, des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialrat Dr. HK, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Rechtsanwalt Dr. Robert Tarbuk, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Anläßlich einer von der Bezirkshauptmannschaft Wels am 5. August 1948 durchgeführten Lokalverhandlung, der ein Ansuchen des OS, der mitbeteiligten Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, um Erklärung des Moorbades X zum Heilbadkurort zugrunde lag, war festgestellt worden, daß die Kuranstalt des Mitbeteiligten aus einem 28 m tiefen Brunnen mit Trinkwasser versorgt wird, während die Abwässer nach Behandlung in einer Frischwasserkläranlage im Mischsystem und Sammlung in einer Rohranlage gemeinsam mit dem Überwasser der Moorteiche in einem offenen Graben im Moorgelände zur Versickerung gebracht werden.Anläßlich einer von der Bezirkshauptmannschaft Wels am 5. August 1948 durchgeführten Lokalverhandlung, der ein Ansuchen des OS, der mitbeteiligten Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, um Erklärung des Moorbades römisch zehn zum Heilbadkurort zugrunde lag, war festgestellt worden, daß die Kuranstalt des Mitbeteiligten aus einem 28 m tiefen Brunnen mit Trinkwasser versorgt wird, während die Abwässer nach Behandlung in einer Frischwasserkläranlage im Mischsystem und Sammlung in einer Rohranlage gemeinsam mit dem Überwasser der Moorteiche in einem offenen Graben im Moorgelände zur Versickerung gebracht werden.

Unter Vorlage der Pläne über diese Abwässerbeseitigungsanlage hatte der Mitbeteiligte in der Folge beim Amte der Oberösterreichischen Landesregierung um die nachträgliche wasserrechtliche Genehmigung derselben angesucht.

Auf Grund dieses Ansuchens hatte am 3. Februar 1949 eine Verhandlung an Ort und Stelle stattgefunden, zu der auch die "Gutsverwaltung Y als Fischereiberechtigter" geladen worden war. Bei der Verhandlung hatte ED namens der Wohnungs-AG. in L, die damals Eigentümerin des Gutes Y war, folgende Stellungnahme abgegeben: "Die Fischerei schädigende Abwässer dürfen nicht eingebracht werden. Ich beantrage daher eine solche Vorschreibung." Da von veterinärpolizeilicher Seite gegen das Versickern in dem als Viehweide verwendeten Wiesengelände Bedenken geäußert worden waren, ist für den 7. März 1951 eine neuerliche wasserrechtliche Verhandlung anberaumt worden, zu der nunmehr der Beschwerdeführer, dem das Gut Y im Wege der Wiedergutmachung zurückgestellt worden war, vorgeladen worden ist.

Unter Berufung auf das Ergebnis dieser beiden Verhandlungen hat der Landeshauptmann von Oberösterreich mit dem Bescheide vom 5. Februar 1952 sowohl die Wasserversorgungs- als auch die Abwässerbeseitigungsanlage antragsgemäß wasserrechtlich genehmigt, wobei vorgeschrieben wurde, daß in letztere nur die im Befunde des Sachverständigen genannten Abwässerarten zur Ableitung gelangen dürfen und die Ableitung von fischereischädlichen Abwässern sowie von Abwässern, die leicht flüssige Stoffe, wie Benzin, Benzol, und die ölhaltige Stoffe enthalten, verboten ist. Zugleich wurde die Ergreifung weiterer Maßnahmen gemäß § 22 des Wasserrechtsgesetzes 1934 (WRG) vorbehalten. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Unter Berufung auf das Ergebnis dieser beiden Verhandlungen hat der Landeshauptmann von Oberösterreich mit dem Bescheide vom 5. Februar 1952 sowohl die Wasserversorgungs- als auch die Abwässerbeseitigungsanlage antragsgemäß wasserrechtlich genehmigt, wobei vorgeschrieben wurde, daß in letztere nur die im Befunde des Sachverständigen genannten Abwässerarten zur Ableitung gelangen dürfen und die Ableitung von fischereischädlichen Abwässern sowie von Abwässern, die leicht flüssige Stoffe, wie Benzin, Benzol, und die ölhaltige Stoffe enthalten, verboten ist. Zugleich wurde die Ergreifung weiterer Maßnahmen gemäß Paragraph 22, des Wasserrechtsgesetzes 1934 (WRG) vorbehalten. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Nachdem im Jahre 1954 die Kuranstalt des Mitbeteiligten erweitert worden war, wurde der Mitbeteiligte aufgefordert, neuerlich um eine wasserrechtliche Bewilligung der durch die Neubauten bedingt, geänderten Wasserversorgungs- und Abwässerbeseitigungsanlagen anzusuchen. Das vom Mitbeteiligten daraufhin vorgelegte Projekt sah zur Abwässerbeseitigung die Einleitung der Abwässer in eine mechanische Kläranlage vor, von der aus sie zunächst in ein Rohrkanalsystem, in der Folge in einen offenen, ungefähr 700 m langen Graben in den B-bach abgeleitet werden sollten.

Bei der über dieses Projekt am 19. Februar 1957 durchgeführten Verhandlung hatte der Vertreter des Fischereirevierauschusses F die Befürchtung geäußert, daß von den zur Reinigung der Badeanlagen verwendeten chemischen Stoffen bei Regenwetter größere Mengen in das reine Bachgerinne des B-baches geschwemmt werden könnten. Das Wasser des B-baches sei ein alpines Forellenwasser, dessen Verunreinigung durch die geringste Abwässerung von chemischen Substanzen wie auch durch Einleitung von gehäuften Mengen jaucheartiger organischer Substanzen für die Fische des B-baches und ihre Nährtiere von größter Gefahr sei, weil dadurch das natürliche pflanzliche und tierische Vegetationsbild gestört werde. Es werde daher beantragt, vorzuschreiben, daß fischereischädliche Stoffe nicht zur Ableitung gelangen dürfen. Dieser Erklärung schloß sich der Vertreter des Beschwerdeführers als Berechtigter des Fischwassers im B-bach von der M-mühle bis zur Einmündung in die Alm in einer Länge von 6 km an. Es sei, so führte er aus, zu befürchten, daß durch die Entwicklung des chemischen Laboratoriums und die Weiterentwicklung des Badebetriebes die jetzt vorgesehene mechanische Reinigung nicht hinreiche und eine ergänzende chemische Reinigung notwendig werde. Er beantrage, diese vorzuschreiben, und stelle weiter den Antrag, daß dem Mitbeteiligten als Projektswerber grundsätzlich die Haftung für allfällige Schäden am Fischwasser auferlegt und diese Haftung auch für allfällige Rechtsnachfolger ausgesprochen werde.

Mit dem Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Mai 1957 wurde die Trinkwasserversorgungs- und Abwässerbeseitigungsanlage wasserrechtlich genehmigt, wobei bezüglich letzterer gemäß der von den Amtssachverständigen in der Verhandlung abgegebenen Äußerung eine Reihe von Vorschreibungen gemacht wurde. So wurde im Abschnitt B des Bescheides in Punkt 2 die Einleitung von Benzin, Benzol und anderen leicht entzündlichen und fischereischädlichen Flüssigkeiten und Stoffen untersagt, für die häuslichen Abwässer die mechanische Reinigung vorgeschrieben (Punkt 4), für die Küchenabwässer die Behandlung durch einen Fettabscheider gefordert (Punkt 5). Weiters wurden Vorschriften, betreffend die Klärung der Abwässer aus den Schwarzwasserbädern (Schwebestoffbädern) durch ein Absetzbecken (Punkt 7), die laufende Untersuchung der aus der Rohrleitung in den offenen Abzugsgraben einfließenden Abzugsmengen (Punkt 10), die Räumung des Abzugsgrabens, die Beseitigung der in den Kläranlagen angesammelten Schlammablagerungen etc. erlassen. Schließlich behielt sich die belangte Behörde gemäß § 22 WRG die spätere Vorschreibung zusätzlicher Auflagen vor. Die Zulässigkeit der Abwässerbeseitigungsanlage in der vom Mitbeteiligten projektierten Form wurde auf Grund des Gutachtens der Amtssachverständigen angenommen, demzufolge mit Rücksicht auf die nach Einleitung in den B-bach erfolgende Verdünnung der Abwässer die mechanische Klärung als auereichend befunden wurde.Mit dem Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Mai 1957 wurde die Trinkwasserversorgungs- und Abwässerbeseitigungsanlage wasserrechtlich genehmigt, wobei bezüglich letzterer gemäß der von den Amtssachverständigen in der Verhandlung abgegebenen Äußerung eine Reihe von Vorschreibungen gemacht wurde. So wurde im Abschnitt B des Bescheides in Punkt 2 die Einleitung von Benzin, Benzol und anderen leicht entzündlichen und fischereischädlichen Flüssigkeiten und Stoffen untersagt, für die häuslichen Abwässer die mechanische Reinigung vorgeschrieben (Punkt 4), für die Küchenabwässer die Behandlung durch einen Fettabscheider gefordert (Punkt 5). Weiters wurden Vorschriften, betreffend die Klärung der Abwässer aus den Schwarzwasserbädern (Schwebestoffbädern) durch ein Absetzbecken (Punkt 7), die laufende Untersuchung der aus der Rohrleitung in den offenen Abzugsgraben einfließenden Abzugsmengen (Punkt 10), die Räumung des Abzugsgrabens, die Beseitigung der in den Kläranlagen angesammelten Schlammablagerungen etc. erlassen. Schließlich behielt sich die belangte Behörde gemäß Paragraph 22, WRG die spätere Vorschreibung zusätzlicher Auflagen vor. Die Zulässigkeit der Abwässerbeseitigungsanlage in der vom Mitbeteiligten projektierten Form wurde auf Grund des Gutachtens der Amtssachverständigen angenommen, demzufolge mit Rücksicht auf die nach Einleitung in den B-bach erfolgende Verdünnung der Abwässer die mechanische Klärung als auereichend befunden wurde.

In der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer ergriffenen Berufung wurde geltend gemacht, die zum Schutz des Fischbestandes im B-bach getroffenen Anordnungen seien zu unbestimmt, um einen Schaden zu verhindern; so sei die Entfernung des Schlammes nur "regelmäßig nach Bedarf", mindestens aber zweimal jährlich verfügt worden, wobei keine Rücksicht darauf genommen wurde, daß der Schlammanfall während der Hauptbadesaison bedeutend größer sei, als daß eine so seltene Reinigung genügen könne. Das gleiche gelte für die dem Projektwerber aufgetragene ständige Räumung des offenen Abzugsgrabens bis zu seiner Einmündung in den B-bach. Gerade dieser Graben führe, wenn er nicht ununterbrochen geräumt werde, zum Anfaulen der Abwässer und zwangsläufig zur Vergiftung des Vorfluters, damit aber auch zur Schädigung des Fischbestandes. Ferner bemängelte der Beschwerdeführer, daß seinem Verlangen nach Auferlegung einer grundsätzlichen Haftung des Projektwerbers für allfällige Schäden am Fischbestand nicht Rechnung getragen worden sei. Auch die Aufzählung der Stoffe deren Einbringung verboten wurde, sei zu ungenau. Das erstinstanzliche Verfahren sei überdies mangelhaft gewesen, weil über den wechselnden Wasserstand im Abflußgerinne keine Befragung der Nachbarn und der Gemeindeorgane erfolgt sei. Die Abflußverhältnisse am Tage der Verhandlung hätten zur Annahme unrichtiger Mischungsverhältnisse geführt, weil an diesem Tag der Vorfluter viel Wasser geführt habe und der Badebetrieb ein geringer gewesen sei. Endlich sei dem Projektwerber die Ableitung von Wasch- und Küchenspülwässern in den B-bach bewilligt worden, in denen für den Fischbestand schädliche Chemikalien enthalten seien. Der Beschwerdeführer beantrage daher, dem Projektwerber über die mechanische Reinigung hinaus noch eine biologische Reinigung vorzuschreiben und ihm über die bisherigen Vorschreibungen hinaus aufzutragen, sämtliche Kläranlagen mindestens monatlich einmal vom anfallenden Schlamm zu reinigen, mit der Räumung des offenen Grabens eine eigene Arbeitskraftkraft zu beauftragen, sodaß ein zügiger Ablauf erreicht werde, und die Einleitung von Chemikalien enthaltenden Abwässern in die Abwässeranlage zu unterlassen, allenfalls für die Ableitung der Chemikalien enthaltenden Abwässer eine eigene Sickergrubenanlage zu schaffen.

Mit dem Berufungsbescheide vom 3. Februar 1958 gab die belangte Behörde dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht Folge. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dem Verlangen des Beschwerdeführers bei der Verhandlung vom 19. Februar 1957 darnach, daß fischereischädliche Stoffe nicht zur Ableitung gelangen dürfen, sei dadurch vollinhaltlich Rechnung getragen worden, daß die Einbringung solcher Stoffe untersagt wurde (Punkt 2), die mechanische Reinigung der häuslichen Abwässer und der Abwässer der Schwarzwasserbäder vorgeschrieben (Punkt 4, 5, 7) und verfügt wurde, daß der Schlamm aus den Kläranlagen in entsprechenden zeitlichen Abständen zu entfernen und unschädlich zu lagern sei. Durch das Verbot des Punktes 2 seien auch Chemikalien erfaßt, soferne sie für den Fischbestand schädlich sein können. Was jedoch das Begehren nach Auferlegung einer Haftungsübernahme betreffe, so sei eine diesem Begehren entsprechende Klausel im Bewilligungsbescheid entbehrlich gewesen, weil die Haftung für Schäden, die aus dem Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage entstehen, im § 27 WRG gesetzlich geregelt sei. Nach dieser Gesetzesbestimmung haftet der jeweils Wasserberechtigte für Beeinträchtigungen des Fischereirechtes des Beschwerdeführers, die durch das Verschulden des Wasserberechtigten eingetreten seien, jedoch auch für solche Schäden, die durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb der Abwässerbeseitigungsanlage entstehen, da laut dem Sachverständigengutachten mit dem Eintritt von Fischereischäden nicht gerechnet wird. Die Meinung des Beschwerdeführers, daß bei der Ermittlung des Verdünnungsverhältnisses der häuslichen Abwässer im B-bach von dessen Wasserführung am Tage der mündlichen Verhandlung ausgegangen worden sei, sei unzutreffende da dem Verdünnungsverhältnis (1 : 270) die bisher bekanntgewordene niedrigste Wasserführung des B-baches zugrunde gelegt worden sei. Der übrige Inhalt der Berufung gehe über das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung hinaus. Die erst in der Berufung geltend gemachten Bedenken und Forderungen könnten daher im Hinblick auf die zwingenden Bestimmungen des § 42 AVG 1950 nicht mehr berücksichtigt werden.Mit dem Berufungsbescheide vom 3. Februar 1958 gab die belangte Behörde dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht Folge. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dem Verlangen des Beschwerdeführers bei der Verhandlung vom 19. Februar 1957 darnach, daß fischereischädliche Stoffe nicht zur Ableitung gelangen dürfen, sei dadurch vollinhaltlich Rechnung getragen worden, daß die Einbringung solcher Stoffe untersagt wurde (Punkt 2), die mechanische Reinigung der häuslichen Abwässer und der Abwässer der Schwarzwasserbäder vorgeschrieben (Punkt 4, 5, 7) und verfügt wurde, daß der Schlamm aus den Kläranlagen in entsprechenden zeitlichen Abständen zu entfernen und unschädlich zu lagern sei. Durch das Verbot des Punktes 2 seien auch Chemikalien erfaßt, soferne sie für den Fischbestand schädlich sein können. Was jedoch das Begehren nach Auferlegung einer Haftungsübernahme betreffe, so sei eine diesem Begehren entsprechende Klausel im Bewilligungsbescheid entbehrlich gewesen, weil die Haftung für Schäden, die aus dem Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage entstehen, im Paragraph 27, WRG gesetzlich geregelt sei. Nach dieser Gesetzesbestimmung haftet der jeweils Wasserberechtigte für Beeinträchtigungen des Fischereirechtes des Beschwerdeführers, die durch das Verschulden des Wasserberechtigten eingetreten seien, jedoch auch für solche Schäden, die durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb der Abwässerbeseitigungsanlage entstehen, da laut dem Sachverständigengutachten mit dem Eintritt von Fischereischäden nicht gerechnet wird. Die Meinung des Beschwerdeführers, daß bei der Ermittlung des Verdünnungsverhältnisses der häuslichen Abwässer im B-bach von dessen Wasserführung am Tage der mündlichen Verhandlung ausgegangen worden sei, sei unzutreffende da dem Verdünnungsverhältnis (1 : 270) die bisher bekanntgewordene niedrigste Wasserführung des B-baches zugrunde gelegt worden sei. Der übrige Inhalt der Berufung gehe über das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung hinaus. Die erst in der Berufung geltend gemachten Bedenken und Forderungen könnten daher im Hinblick auf die zwingenden Bestimmungen des Paragraph 42, AVG 1950 nicht mehr berücksichtigt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Über sie hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerde legt dem angefochtenen Bescheid zur Last, daß die belangte Behörde dem vom Beschwerdeführer gestellten Begehren, dem Mitbeteiligten die biologische Klärung der Abwässer vorzuschreiben, zu Unrecht nicht stattgegeben habe. Mit diesem Vorbringen bekämpft der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der ersten Instanz, die die belangte Behörde übernommen hat. Erstere hat auf Grund des von drei Amtssachverständigen, einem technischen, einem sanitätspolizeilichen und einem maschinentechnischen, erstatteten Gutachtens als erwiesen angenommen, daß unter den vorgeschriebenen Auflagen, die den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen Rechnung tragen, auch bei bloß mechanischer Klärung der Abwässer eine Gefährdung der Fischzucht durch die Einleitung der Abwässer in den B-bach nicht zu besorgen sei. Wenn der Beschwerdeführer in dieser Würdigung des Gutachtens einen Widerspruch zu seinem Inhalt erblicken will, da die Sachverständigen eine vollbiologische Klärung der Abwässer nur deshalb nicht gefordert hätten, weil der Abwassergraben durch unbebautes Gebiet führe, ansonsten aber auch von ihnen eine biologische Klärung für erforderlich erachtet wurde, so übersieht der Beschwerdeführer, daß jener Teil des Gutachtens, auf den er mit diesem Vorbringen anspielt, sich ausschließlich auf die Verhältnisse im offenen Abzugsgraben bezieht, nicht aber auf die Verhältnisse bei Einleitung der Abwässer in den B-bach. Beim Abzugsgraben konnte wegen der nur geringfügigen Verdünnung der Abwässer durch das Überlaufwasser der Moorteiche und der Wasserversorgungsanlage die Frage auftauchen, ob dieser Zustand nicht zu Geruchsbelästigungen oder zu einer Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier führen könne. Bezüglich der Verhältnisse im B-bach haben die Sachverständigen aber im Hinblick auf die durch die Gewässer des B-baches auch bei niedrigstem Wasserstand eintretende Verdünnung von mindestens 270 : 1 jede Gefährdung der Fischzucht verneint. Nur die Beeinträchtigung seiner Fischereirechte konnte aber vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Rahmen der ihm nach § 15 WRG zustehenden Befugnisse eingewendet werden. Die in der Berufung gegen die Berechnung des Verdünnungsverhältnisses erhobenen Einwendungen werden vom Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr aufrecht erhalten. Es ist daher nicht zu erkennen, inwieferne die auf das Sachverständigengutachten gestützte Annahme der belangten Behörde, durch eine unter Beachtung der Vorschreibungen erfolgende Einleitung der mechanisch geklärten Abwässer in den B-bach sei eine Schädigung der Fischzucht in diesem Gewässer nicht zu besorgen, unschlüssig sein sollte. Kann der Beweiswürdigung Unschlüssigkeit nicht zur Last gelegt werden, so entzieht sie sich einer weiteren Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof.Die Beschwerde legt dem angefochtenen Bescheid zur Last, daß die belangte Behörde dem vom Beschwerdeführer gestellten Begehren, dem Mitbeteiligten die biologische Klärung der Abwässer vorzuschreiben, zu Unrecht nicht stattgegeben habe. Mit diesem Vorbringen bekämpft der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der ersten Instanz, die die belangte Behörde übernommen hat. Erstere hat auf Grund des von drei Amtssachverständigen, einem technischen, einem sanitätspolizeilichen und einem maschinentechnischen, erstatteten Gutachtens als erwiesen angenommen, daß unter den vorgeschriebenen Auflagen, die den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen Rechnung tragen, auch bei bloß mechanischer Klärung der Abwässer eine Gefährdung der Fischzucht durch die Einleitung der Abwässer in den B-bach nicht zu besorgen sei. Wenn der Beschwerdeführer in dieser Würdigung des Gutachtens einen Widerspruch zu seinem Inhalt erblicken will, da die Sachverständigen eine vollbiologische Klärung der Abwässer nur deshalb nicht gefordert hätten, weil der Abwassergraben durch unbebautes Gebiet führe, ansonsten aber auch von ihnen eine biologische Klärung für erforderlich erachtet wurde, so übersieht der Beschwerdeführer, daß jener Teil des Gutachtens, auf den er mit diesem Vorbringen anspielt, sich ausschließlich auf die Verhältnisse im offenen Abzugsgraben bezieht, nicht aber auf die Verhältnisse bei Einleitung der Abwässer in den B-bach. Beim Abzugsgraben konnte wegen der nur geringfügigen Verdünnung der Abwässer durch das Überlaufwasser der Moorteiche und der Wasserversorgungsanlage die Frage auftauchen, ob dieser Zustand nicht zu Geruchsbelästigungen oder zu einer Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier führen könne. Bezüglich der Verhältnisse im B-bach haben die Sachverständigen aber im Hinblick auf die durch die Gewässer des B-baches auch bei niedrigstem Wasserstand eintretende Verdünnung von mindestens 270 : 1 jede Gefährdung der Fischzucht verneint. Nur die Beeinträchtigung seiner Fischereirechte konnte aber vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Rahmen der ihm nach Paragraph 15, WRG zustehenden Befugnisse eingewendet werden. Die in der Berufung gegen die Berechnung des Verdünnungsverhältnisses erhobenen Einwendungen werden vom Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr aufrecht erhalten. Es ist daher nicht zu erkennen, inwieferne die auf das Sachverständigengutachten gestützte Annahme der belangten Behörde, durch eine unter Beachtung der Vorschreibungen erfolgende Einleitung der mechanisch geklärten Abwässer in den B-bach sei eine Schädigung der Fischzucht in diesem Gewässer nicht zu besorgen, unschlüssig sein sollte. Kann der Beweiswürdigung Unschlüssigkeit nicht zur Last gelegt werden, so entzieht sie sich einer weiteren Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof.

Hatte die belangte Behörde aber Grund zur Annahme, daß die vom Mitbeteiligten vorgesehene mechanische Klärung eine Schädigung der Fischerei im B-bach ausschließe, so hatte sie keinen Grund, die Genehmigung des Projektes des Mitbeteiligten von zusätzlichen Auflagen abhängig zu machen, zumal der Beschwerdeführer es unterlassen hat, im Verwaltungsverfahren den Nachweis zu erbringen, daß die Voraussetzungen, von denen das Sachverständigengutachten ausgeht, unrichtig waren. Was der Beschwerdeführer mit seinem Verlangen nach Vorschreibung einer biologischen Klärung der Abwässer in Wirklichkeit erreichen will, ist die völlige Sicherheit der Hintanhaltung jeder Schädigung der Fischzucht in seinem Fischwasser. Nach § 15 WRG kann er aber nur Maßnahmen fordern, welche den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Abwässer bezwecken, und auch dies nur, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht wird. Konnte die Behörde auf Grund des Sachverständigengutachtens annehmen, daß die vom Mitbeteiligten gewählte Art der Reinigung der Abwässer einen ausreichenden Schutz gegen eine Verunreinigung des Fischwassers des Beschwerdeführers bietet, so kann der Bewilligung der Abwässerbeseitigungsanlage nicht damit entgegengetreten werden, daß eine andere Art der Abwässerklärung eine größere Sicherheit gegen eine Schadenszufügung biete.Hatte die belangte Behörde aber Grund zur Annahme, daß die vom Mitbeteiligten vorgesehene mechanische Klärung eine Schädigung der Fischerei im B-bach ausschließe, so hatte sie keinen Grund, die Genehmigung des Projektes des Mitbeteiligten von zusätzlichen Auflagen abhängig zu machen, zumal der Beschwerdeführer es unterlassen hat, im Verwaltungsverfahren den Nachweis zu erbringen, daß die Voraussetzungen, von denen das Sachverständigengutachten ausgeht, unrichtig waren. Was der Beschwerdeführer mit seinem Verlangen nach Vorschreibung einer biologischen Klärung der Abwässer in Wirklichkeit erreichen will, ist die völlige Sicherheit der Hintanhaltung jeder Schädigung der Fischzucht in seinem Fischwasser. Nach Paragraph 15, WRG kann er aber nur Maßnahmen fordern, welche den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Abwässer bezwecken, und auch dies nur, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht wird. Konnte die Behörde auf Grund des Sachverständigengutachtens annehmen, daß die vom Mitbeteiligten gewählte Art der Reinigung der Abwässer einen ausreichenden Schutz gegen eine Verunreinigung des Fischwassers des Beschwerdeführers bietet, so kann der Bewilligung der Abwässerbeseitigungsanlage nicht damit entgegengetreten werden, daß eine andere Art der Abwässerklärung eine größere Sicherheit gegen eine Schadenszufügung biete.

Da der Verwaltungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides somit nicht für gegeben erachten konnte, mußte der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.Da der Verwaltungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides somit nicht für gegeben erachten konnte, mußte der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben. Sie war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. September 1961

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1961:1958000608.X00

Im RIS seit

23.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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