RS Vwgh 1961/9/28 0326/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1961
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111 Abs3;
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Ein zwischen dem Antragsteller (Projektswerber) und dem an einer Quelle auf Grund eines Privatrechtstitels Nutzungsberechtigten abgeschlossenes und von der Wasserrechtsbehörde beurkundetes Übereinkommen ist ein Übereinkommen im Sinne des § 111 Abs. 3 WRG 1959 über dessen Auslegung und Rechtswirkungen im Streitfall die Wasserrechtsbehörden zu entscheiden haben.Ein zwischen dem Antragsteller (Projektswerber) und dem an einer Quelle auf Grund eines Privatrechtstitels Nutzungsberechtigten abgeschlossenes und von der Wasserrechtsbehörde beurkundetes Übereinkommen ist ein Übereinkommen im Sinne des Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 über dessen Auslegung und Rechtswirkungen im Streitfall die Wasserrechtsbehörden zu entscheiden haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1961:1961000326.X01

Im RIS seit

18.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten