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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111 Abs3;Rechtssatz
Ein zwischen dem Antragsteller (Projektswerber) und dem an einer Quelle auf Grund eines Privatrechtstitels Nutzungsberechtigten abgeschlossenes und von der Wasserrechtsbehörde beurkundetes Übereinkommen ist ein Übereinkommen im Sinne des § 111 Abs. 3 WRG 1959 über dessen Auslegung und Rechtswirkungen im Streitfall die Wasserrechtsbehörden zu entscheiden haben.Ein zwischen dem Antragsteller (Projektswerber) und dem an einer Quelle auf Grund eines Privatrechtstitels Nutzungsberechtigten abgeschlossenes und von der Wasserrechtsbehörde beurkundetes Übereinkommen ist ein Übereinkommen im Sinne des Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 über dessen Auslegung und Rechtswirkungen im Streitfall die Wasserrechtsbehörden zu entscheiden haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1961000326.X01Im RIS seit
18.05.2016Zuletzt aktualisiert am
07.06.2016