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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §111 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Borotha, Dr. Krzizek, Penzinger und Dr. Kadecka als Richter, im Beisein des Richters Dr. Kirschner und des Polizeikommissärs Dr. Primmer als Schriftführer, über die Beschwerde der Fa. JW's Söhne in N gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 10. Jänner 1961, Zl. 101.833 - I/1/1960, betreffend einen Wasserrechtsstreit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Im Jahre 1939 suchte die Reichsstraßenverwaltung Oberdonau bei der ehemaligen oberösterreichischen Landeshauptmannschaft um die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Wasserversorgungsanlage für das Wohnlager "Traunsee" im Baulos Altmünster an. Hierüber fand am 11. Juli 1939 eine mündliche Verhandlung statt, bei welcher festgestellt wurde, daß die Wasserversorgung durch die auf der Parzelle 11/1 KG. X zutage tretenden Quellen erfolgen soll, die im Eigentum des JM stehen. Dieser verwende die Quelle zur Versorgung seines Anwesens und habe einigen Nachbarn ein Mitbenutzungsrecht eingeräumt. Die Zuleitung zu den einzelnen Besitzern erfolge größtenteils in Holzröhren. Es handle sich um eine Privatwasserleitung, die im Wasserbuch nicht eingetragen sei. In der über diese Verhandlung aufgenommenen Niederschrift ist auch ein am 11. Juli 1939 zwischen der Reichsstraßenverwaltung und FW abgeschlossenes Übereinkommen enthalten, das folgenden Wortlaut hat:Im Jahre 1939 suchte die Reichsstraßenverwaltung Oberdonau bei der ehemaligen oberösterreichischen Landeshauptmannschaft um die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Wasserversorgungsanlage für das Wohnlager "Traunsee" im Baulos Altmünster an. Hierüber fand am 11. Juli 1939 eine mündliche Verhandlung statt, bei welcher festgestellt wurde, daß die Wasserversorgung durch die auf der Parzelle 11/1 KG. römisch zehn zutage tretenden Quellen erfolgen soll, die im Eigentum des JM stehen. Dieser verwende die Quelle zur Versorgung seines Anwesens und habe einigen Nachbarn ein Mitbenutzungsrecht eingeräumt. Die Zuleitung zu den einzelnen Besitzern erfolge größtenteils in Holzröhren. Es handle sich um eine Privatwasserleitung, die im Wasserbuch nicht eingetragen sei. In der über diese Verhandlung aufgenommenen Niederschrift ist auch ein am 11. Juli 1939 zwischen der Reichsstraßenverwaltung und FW abgeschlossenes Übereinkommen enthalten, das folgenden Wortlaut hat:
"1. Die Reichsstraßenverwaltung verpflichtet sich, dem FW Wasser in dem von LS bisher bezogenen Ausmaß von täglich ca. 8 - 10 m3 kostenlos zu liefern.
2. FW verpflichtet sich, an die Reichsstraßenverwaltung einen einmaligen Kostenbeitrag zur Errichtung der Wasserleitung von 100 RM bis spätestens Ende September 1939 zu leisten.
3. Dieser Wasserbezug darf jedoch nur während der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr erfolgen.
4. Die erforderliche Zuleitung von der Leitung des LS wird von FW auf seine Kosten durchgeführt.
5. Die Verpflichtung der Reichsstraßenverwaltung erlischt mit der Übergabe der Wasserleitung an die Gemeinde Traunkirchen bzw. mit der Auflassung der Wasserleitung durch die Reichsstraßenverwaltung."
Mit dem Bescheide der Landeshauptmannschaft Oberdonau vom 21. Juli 1939 wurde der Reichsstraßenverwaltung auf Grund der §§ 9, 11, 12, 31, 22, 82 und 93 des Wasserrechtsgesetzes vom 19. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 316, (WRG 1934) die angestrebte wasserrechtliche Bewilligung erteilt und im Bescheide gleichzeitig das in der Verhandlungsschrift vom 11. Juli 1939 enthaltene Übereinkommen gemäß § 93 Abs. 3 WRG 1934 beurkundet.Mit dem Bescheide der Landeshauptmannschaft Oberdonau vom 21. Juli 1939 wurde der Reichsstraßenverwaltung auf Grund der Paragraphen 9, 11, 12, 31, 22, 82 und 93 des Wasserrechtsgesetzes vom 19. Oktober 1934, Bundesgesetzblatt , II Nr. 316, (WRG 1934) die angestrebte wasserrechtliche Bewilligung erteilt und im Bescheide gleichzeitig das in der Verhandlungsschrift vom 11. Juli 1939 enthaltene Übereinkommen gemäß Paragraph 93, Absatz 3, WRG 1934 beurkundet.
Mit Schreiben vom 7. Jänner 1943 verzichtete die Reichsstraßenverwaltung auf das ihr verliehene Wasserbenützungsrecht. In dem hierüber ergangenen Bescheid des Reichsstatthalters in Oberdonau vom 28. September 1943 wird in Punkt III festgestellt, "daß zufolge der gemeinsamen Erklärung des Vertreters der Reichsstraßenverwaltung und der Deutschen Reichsbahn vom 15. September 1943 die Anlageteile gegen Entrichtung eines Anerkennungsbetrages von 150 RM von der Reichsstraßenverwaltung der Deutschen Reichsbahn überlassen werden und daß diese sämtliche für diese Anlage bestehenden Verpflichtungen der Straßenverwaltung, die Erhaltung der gesamten Anlage und auch der Anschlüsse der Häuser M 6, 7, 8, 15, 46, 48 und 59 übernimmt. Demnach entfalle auch ein Ausspruch nach § 30 Abs. 5 WRG 1934". Die Wasserbenutzungsanlage ging später (auf Grund eines Übereinkommens vom 1. bzw. 26. Oktober 1953) an die Gemeinde Traunkirchen zur Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage über. Die zum Ausbau dieser Anlage erforderliche wasserrechtliche Bewilligung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Februar 1955 erteilt.Mit Schreiben vom 7. Jänner 1943 verzichtete die Reichsstraßenverwaltung auf das ihr verliehene Wasserbenützungsrecht. In dem hierüber ergangenen Bescheid des Reichsstatthalters in Oberdonau vom 28. September 1943 wird in Punkt römisch drei festgestellt, "daß zufolge der gemeinsamen Erklärung des Vertreters der Reichsstraßenverwaltung und der Deutschen Reichsbahn vom 15. September 1943 die Anlageteile gegen Entrichtung eines Anerkennungsbetrages von 150 RM von der Reichsstraßenverwaltung der Deutschen Reichsbahn überlassen werden und daß diese sämtliche für diese Anlage bestehenden Verpflichtungen der Straßenverwaltung, die Erhaltung der gesamten Anlage und auch der Anschlüsse der Häuser M 6, 7, 8, 15, 46, 48 und 59 übernimmt. Demnach entfalle auch ein Ausspruch nach Paragraph 30, Absatz 5, WRG 1934". Die Wasserbenutzungsanlage ging später (auf Grund eines Übereinkommens vom 1. bzw. 26. Oktober 1953) an die Gemeinde Traunkirchen zur Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage über. Die zum Ausbau dieser Anlage erforderliche wasserrechtliche Bewilligung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Februar 1955 erteilt.
In der Zwischenzeit, nämlich am 9. Oktober 1952, richtete die Firma JW's Söhne, die nunmehrige Beschwerdeführerin, an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden eine Eingabe, in der sie sich darüber beschwerte, daß die Gemeinde Traunkirchen seit der Übernahme der Wasserleitung die bedungene kostenlose Lieferung des Wassers verweigere. Wenn in dem Übereinkommen vom 11. Juli 1939 die Bestimmung enthalten sei, daß die Verpflichtung zur Wasserlieferung nach Übergabe an die Gemeinde Traunkirchen erlösche, so könne dies nur so ausgelegt werden, daß nach Übergabe der Wasserleitung an die Gemeinde Traunkirchen zwar nicht die Reichsstraßenverwaltung, wohl aber die Gemeinde Traunkirchen zur kostenlosen Lieferung des Wassers verpflichtet sei. Die Beschwerdeführerin stelle daher den Antrag, "gemäß § 93 Abs. 3 WRG zu entscheiden, daß die Gemeinde Traunkirchen verpflichtet sei, der Beschwerdeführerin 8 bis 10 m3 Wasser täglich kostenlos zu liefern. Sollte die Behörde zu der Erkenntnis kommen, daß zur Entscheidung des Streites die Zivilgerichte zuständig seien, so möge die Eingabe als Aufsichtsbeschwerde behandelt werden".In der Zwischenzeit, nämlich am 9. Oktober 1952, richtete die Firma JW's Söhne, die nunmehrige Beschwerdeführerin, an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden eine Eingabe, in der sie sich darüber beschwerte, daß die Gemeinde Traunkirchen seit der Übernahme der Wasserleitung die bedungene kostenlose Lieferung des Wassers verweigere. Wenn in dem Übereinkommen vom 11. Juli 1939 die Bestimmung enthalten sei, daß die Verpflichtung zur Wasserlieferung nach Übergabe an die Gemeinde Traunkirchen erlösche, so könne dies nur so ausgelegt werden, daß nach Übergabe der Wasserleitung an die Gemeinde Traunkirchen zwar nicht die Reichsstraßenverwaltung, wohl aber die Gemeinde Traunkirchen zur kostenlosen Lieferung des Wassers verpflichtet sei. Die Beschwerdeführerin stelle daher den Antrag, "gemäß Paragraph 93, Absatz 3, WRG zu entscheiden, daß die Gemeinde Traunkirchen verpflichtet sei, der Beschwerdeführerin 8 bis 10 m3 Wasser täglich kostenlos zu liefern. Sollte die Behörde zu der Erkenntnis kommen, daß zur Entscheidung des Streites die Zivilgerichte zuständig seien, so möge die Eingabe als Aufsichtsbeschwerde behandelt werden".
Nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens erging der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. September 1960, mit welchem ausgesprochen wurde, daß die Gemeinde Traunkirchen auf Grund des am 11. Juli 1939 abgeschlossenen und mit dem Bescheide vom 21. Juli 1939 rechtskräftig beurkundeten Übereinkommens nicht verpflichtet sei, der Beschwerdeführerin täglich 8 bis 10 m3 Wasser kostenlos zu liefern.
Der gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin eingebrachten Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid keine Folge, sie änderte jedoch den Spruch des Bescheides wie folgt ab: "Aus dem im wasserrechtlichen Bescheid der Landeshauptmannschaft Oberdonau vom 21. Juli 1939 beurkundeten Übereinkommen zwischen der Reichsstraßenverwaltung und dem Sägewerksbesitzer FW vom 11. Juli 1939 und aus dem im wasserrechtlichen Bescheid des ehemaligen Reichsstatthalters in Oberdonau vom 28. September 1943 in wesentlichen Punkten beurkundeten Vertrag zwischen der Reichsstraßenverwaltung und der Deutschen Reichsbahn vom 15. September 1953"(soll richtig heißen: 15. September 1943) "kann für die Firma JW's Söhne in A der Gemeinde Traunkirchen gegenüber kein Anspruch auf kostenlose Wasserversorgung abgeleitet werden."
In der dem Bescheide beigegebenen Begründung hieß es, die Beschwerdeführerin habe am 9. Oktober 1952 unter Hinweis auf § 93 Abs. 3 WRG 1934 die Feststellung begehrt, daß die Gemeinde Traunkirchen schuldig sei, ihr täglich 8 bis 10 m3 Wasser gratis zu liefern. Die Firma sei nämlich zufolge eines mit dem Besitzer des Hauses M Nr. 7 abgeschlossenen Vertrages zum Bezuge des Überwassers berechtigt. Am 11. Juli 1939 habe sich die damalige Reichsstraßenverwaltung anläßlich der Errichtung einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet, allen an der auf der Parzelle 11/1 KG X entspringenden Quelle bisher Wasserbezugsberechtigten im bisherigen Umfang kostenlos Wasser zu liefern. Daß darin das Erlöschen der Verbindlichkeit der Straßenverwaltung im Zeitpunkte der Übergabe der Wasserversorgungsanlage an die Gemeinde Traunkirchen vereinbart worden sei, dürfe nur so ausgelegt werden, daß dann zwar die Verbindlichkeit der Straßenverwaltung, nicht aber auch die Berechtigung der Beschwerdeführerin gegenüber den Rechtsnachfolgern des Verpflichteten untergehe. Außerdem habe die Straßenverwaltung und auch die Gemeinde Traunkirchen am 19. Februar 1939 den Weiterbestand aller bisherigen Wasserbenutzungsrechte ausdrücklich anerkannt. Die Beschwerdeführerin habe im Jahre 1939 im Vertrauen auf den dauerhaften Charakter jener Übereinkunft hohe Investitionen für einen neuen Betriebskessel und eine eigene Wasserzuleitung getätigt, die sonst unterblieben wären. Gegen die abweisliche Erledigung ihres Antrages durch die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin berufen und geltend gemacht, daß ihre Wasserversorgung wie die der anderen Nachbarn als fortbestehendes altes Wasserbenutzungsrecht gewertet werden müsse. Ihre Wasserlieferung sei am 11. Juli 1939 nur deswegen von den übrigen Wasserbezugs berechtigten getrennt worden, weil es sich bei ihr um besonders hohe Wassermengen gehandelt habe. Am 15. September 1943 habe die Deutsche Reichsbahn sämtliche Verpflichtungen der Reichsstraßenverwaltung übernommen. Im übrigen habe die Gemeinde Traunkirchen im Vertrage vom 26. Oktober 1953 alle Verpflichtungen der österreichischen Bundesbahnen, sohin auch sämtliche Verbindlichkeiten der Reichsstraßenverwaltung übernommen. Der Beschwerdeführerin sei zuzubilligen, daß die kostenlose Belieferung durch die Bahnverwaltung kraft eines in seinen wesentlichen Punkten im Bescheide vom 28. September 1943 wasserrechtlich beurkundeten Vertrages auf einer rechtsgültigen Verpflichtung beruhe. Das grundbücherlich aufscheinende Übereinkommen vom 28. Jänner 1931 über die "Zurverfügungstellung" des Überwassers des Objektes M Nr. 7 sei hingegen rein zivilrechtlicher Natur. Dieses Übereinkommen erscheine überdies durch die im Jahre 1939 getroffene Regelung überholt. Hinsichtlich des Übereinkommens vom 11. Juli 1939 sei für die gegenständliche Angelegenheit der Umstand von entscheidender Bedeutung, daß er eine Bindung der Rechtsnachfolger nicht vorsehe. Das gleiche gelte hinsichtlich des zwischen der Reichsstraßenverwaltung und der Deutschen Reichsbahn abgeschlossenen Vertrages, obwohl dieser die Übernahme aller Verpflichtungen beinhalte. Inwieweit eine Verbindlichkeit der Gemeinde Traunkirchen auf den Übergabsvertrag zwischen den österreichischen Bundesbahnen und der Gemeinde Traunkirchen vom 23. Oktober 1953 gestützt werden könne, habe in Ermangelung einer wasserrechtlichen Beurkundung nicht die Wasserrechtsbehörde, sondern das ordentliche Gericht zu klären. Ebenso verhalte es sich mit der Frage, ob der Übergang der umstrittenen Verpflichtung sich nicht schon aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebe.In der dem Bescheide beigegebenen Begründung hieß es, die Beschwerdeführerin habe am 9. Oktober 1952 unter Hinweis auf Paragraph 93, Absatz 3, WRG 1934 die Feststellung begehrt, daß die Gemeinde Traunkirchen schuldig sei, ihr täglich 8 bis 10 m3 Wasser gratis zu liefern. Die Firma sei nämlich zufolge eines mit dem Besitzer des Hauses M Nr. 7 abgeschlossenen Vertrages zum Bezuge des Überwassers berechtigt. Am 11. Juli 1939 habe sich die damalige Reichsstraßenverwaltung anläßlich der Errichtung einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet, allen an der auf der Parzelle 11/1 KG römisch zehn entspringenden Quelle bisher Wasserbezugsberechtigten im bisherigen Umfang kostenlos Wasser zu liefern. Daß darin das Erlöschen der Verbindlichkeit der Straßenverwaltung im Zeitpunkte der Übergabe der Wasserversorgungsanlage an die Gemeinde Traunkirchen vereinbart worden sei, dürfe nur so ausgelegt werden, daß dann zwar die Verbindlichkeit der Straßenverwaltung, nicht aber auch die Berechtigung der Beschwerdeführerin gegenüber den Rechtsnachfolgern des Verpflichteten untergehe. Außerdem habe die Straßenverwaltung und auch die Gemeinde Traunkirchen am 19. Februar 1939 den Weiterbestand aller bisherigen Wasserbenutzungsrechte ausdrücklich anerkannt. Die Beschwerdeführerin habe im Jahre 1939 im Vertrauen auf den dauerhaften Charakter jener Übereinkunft hohe Investitionen für einen neuen Betriebskessel und eine eigene Wasserzuleitung getätigt, die sonst unterblieben wären. Gegen die abweisliche Erledigung ihres Antrages durch die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin berufen und geltend gemacht, daß ihre Wasserversorgung wie die der anderen Nachbarn als fortbestehendes altes Wasserbenutzungsrecht gewertet werden müsse. Ihre Wasserlieferung sei am 11. Juli 1939 nur deswegen von den übrigen Wasserbezugs berechtigten getrennt worden, weil es sich bei ihr um besonders hohe Wassermengen gehandelt habe. Am 15. September 1943 habe die Deutsche Reichsbahn sämtliche Verpflichtungen der Reichsstraßenverwaltung übernommen. Im übrigen habe die Gemeinde Traunkirchen im Vertrage vom 26. Oktober 1953 alle Verpflichtungen der österreichischen Bundesbahnen, sohin auch sämtliche Verbindlichkeiten der Reichsstraßenverwaltung übernommen. Der Beschwerdeführerin sei zuzubilligen, daß die kostenlose Belieferung durch die Bahnverwaltung kraft eines in seinen wesentlichen Punkten im Bescheide vom 28. September 1943 wasserrechtlich beurkundeten Vertrages auf einer rechtsgültigen Verpflichtung beruhe. Das grundbücherlich aufscheinende Übereinkommen vom 28. Jänner 1931 über die "Zurverfügungstellung" des Überwassers des Objektes M Nr. 7 sei hingegen rein zivilrechtlicher Natur. Dieses Übereinkommen erscheine überdies durch die im Jahre 1939 getroffene Regelung überholt. Hinsichtlich des Übereinkommens vom 11. Juli 1939 sei für die gegenständliche Angelegenheit der Umstand von entscheidender Bedeutung, daß er eine Bindung der Rechtsnachfolger nicht vorsehe. Das gleiche gelte hinsichtlich des zwischen der Reichsstraßenverwaltung und der Deutschen Reichsbahn abgeschlossenen Vertrages, obwohl dieser die Übernahme aller Verpflichtungen beinhalte. Inwieweit eine Verbindlichkeit der Gemeinde Traunkirchen auf den Übergabsvertrag zwischen den österreichischen Bundesbahnen und der Gemeinde Traunkirchen vom 23. Oktober 1953 gestützt werden könne, habe in Ermangelung einer wasserrechtlichen Beurkundung nicht die Wasserrechtsbehörde, sondern das ordentliche Gericht zu klären. Ebenso verhalte es sich mit der Frage, ob der Übergang der umstrittenen Verpflichtung sich nicht schon aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebe.
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Über sie hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Das Begehren der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 9. Oktober 1952 war auf eine Entscheidung nach den Bestimmungen des § 93 Abs. 3 WRG 1934, Fassung nach BGBl. Nr. 144/1947 - nunmehr § 111 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1959, kurz: WRG 1959 - gerichtet. Nach dieser Gesetzesstelle sind alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen im Bescheide zu beurkunden. Über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens hat im Streitfalle die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden, soferne den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse bilden, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörden in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wären. Voraussetzung für eine Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nach dieser Gesetzesstelle ist daher einerseits ein in einem wasserrechtlichen Bescheide beurkundetes Übereinkommen und anderseits, daß in dem Übereinkommen Angelegenheiten behandelt sind, über die die Wasserrechtsbehörde eine Entscheidung hätte treffen können, wenn es zu dem Übereinkommen nicht gekommen wäre.Das Begehren der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 9. Oktober 1952 war auf eine Entscheidung nach den Bestimmungen des Paragraph 93, Absatz 3, WRG 1934, Fassung nach Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1947, - nunmehr Paragraph 111, Absatz 3, des Wasserrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, kurz: WRG 1959 - gerichtet. Nach dieser Gesetzesstelle sind alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen im Bescheide zu beurkunden. Über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens hat im Streitfalle die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden, soferne den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse bilden, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörden in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wären. Voraussetzung für eine Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nach dieser Gesetzesstelle ist daher einerseits ein in einem wasserrechtlichen Bescheide beurkundetes Übereinkommen und anderseits, daß in dem Übereinkommen Angelegenheiten behandelt sind, über die die Wasserrechtsbehörde eine Entscheidung hätte treffen können, wenn es zu dem Übereinkommen nicht gekommen wäre.
Überprüft man unter diesem Gesichtspunkte den angefochtenen Bescheid, so ergibt sich folgendes: Bei der wasserrechtlichen Verhandlung über das von der Reichsstraßenverwaltung eingebrachte Projekt zur Errichtung einer Wasserversorgungsanlage für das Bahnlager "Traunsee" im Baulos Altmünster wurde festgestellt, daß die Wasserversorgung durch die auf der Parzelle 11/1 KG. X zutage tretende Quelle erfolgen soll, die dem JM gehört und an welcher mehreren Nachbarn ein Mitbenutzungsrecht zustand. Sowohl mit dem Quellenbesitzer als auch mit den Mitbenutzern, darunter auch mit FW, wurde ein Übereinkommen über die Benutzung dieser Quellen abgeschlossen. Daß es sich bei dem Mitbenutzungsrechte des FW um ein wasserrechtlich genehmigtes Mitbenutzungsrecht etwa im Sinne der Bestimmungen des § 19 oder des § 55 WRG 1934 gehandelt hat, ist im Verwaltungsverfahren nicht hervorgekommen und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Das Recht zur Benutzung der Quellen des JM war daher nur ein privates Recht. Ein solches Recht ist kein bestehendes Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 WRG 1934, auf das die Wasserrechtsbehörde bei der Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes Rücksicht zu nehmen hatte. Vielmehr war, falls es zu einem gütlichen Übereinkommen mit den Quellenbenutzern nicht gekommen wäre, FW nur ein zivilrechtlich verfolgbarer Anspruch gegen den Quellenbesitzer zugestanden, den dieser allerdings bei der Festsetzung der Entschädigung für die Einräumung eines Zwangsrechtes geltend machen konnte. Dies deswegen, weil gemäß § 5 des Eisenbahnenteignungsgesetzes (BGBl. Nr. 71/1954), welche Bestimmung nach § 100 Abs. 1 WRG 1934 auch im Verfahren bei Einräumung eines Zwangsrechtes anzuwenden ist, bei der Ermittlung der Entschädigung auch auf jene Nachteile Rücksicht zu nehmen ist, die Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte oder Bestandnehmer erleiden und deren Vergütung dem Enteigneten obliegt. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher der Meinung, daß in einem solchen Falle, in dem es zwischen dem Antragsteller (Projektswerber) einerseits und dem Quellenbesitzer bzw. den Nutzungsberechtigten an der Quelle anderseits zu einem abgesonderten Übereinkommen kommt, auch das zwischen dem Nutzungsberechtigten und dem Antragsteller abgeschlossene und im wasserrechtliehen Bescheide beurkundeten Übereinkommen ein Übereinkommen im Sinne des § 93 Abs. 3 WRG 1934 (jetzt § 111 Abs. 3 WRG 1959) ist. Die Wasserrechtsbehörde ist daher zu einer Entscheidung über die Auslegung und die Rechtswirkungen des im Bescheide vom 21. Juli 1939 beurkundeten Übereinkommens zuständig. Dagegen handelt es sich bei den oben wiedergegebenen Ausführungen in dem Bescheide vom 28. September 1943 um keine Beurkundung eines Übereinkommens, sondern nur um eine Begründung dafür, warum eine Entscheidung nach § 30 Abs. 5 WRG 1934 unterbleiben konnte. Schon aus diesem Grunde ist die Wasserrechtsbehörde nicht in der Lage, über die Auslegung und die Rechtswirkungen des zwischen der Reichsstraßenverwaltung und der Deutschen Reichsbahn getroffenen Übereinkommens eine Entscheidung zu treffen.Überprüft man unter diesem Gesichtspunkte den angefochtenen Bescheid, so ergibt sich folgendes: Bei der wasserrechtlichen Verhandlung über das von der Reichsstraßenverwaltung eingebrachte Projekt zur Errichtung einer Wasserversorgungsanlage für das Bahnlager "Traunsee" im Baulos Altmünster wurde festgestellt, daß die Wasserversorgung durch die auf der Parzelle 11/1 KG. römisch zehn zutage tretende Quelle erfolgen soll, die dem JM gehört und an welcher mehreren Nachbarn ein Mitbenutzungsrecht zustand. Sowohl mit dem Quellenbesitzer als auch mit den Mitbenutzern, darunter auch mit FW, wurde ein Übereinkommen über die Benutzung dieser Quellen abgeschlossen. Daß es sich bei dem Mitbenutzungsrechte des FW um ein wasserrechtlich genehmigtes Mitbenutzungsrecht etwa im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 19, oder des Paragraph 55, WRG 1934 gehandelt hat, ist im Verwaltungsverfahren nicht hervorgekommen und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Das Recht zur Benutzung der Quellen des JM war daher nur ein privates Recht. Ein solches Recht ist kein bestehendes Recht im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins und 2 WRG 1934, auf das die Wasserrechtsbehörde bei der Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes Rücksicht zu nehmen hatte. Vielmehr war, falls es zu einem gütlichen Übereinkommen mit den Quellenbenutzern nicht gekommen wäre, FW nur ein zivilrechtlich verfolgbarer Anspruch gegen den Quellenbesitzer zugestanden, den dieser allerdings bei der Festsetzung der Entschädigung für die Einräumung eines Zwangsrechtes geltend machen konnte. Dies deswegen, weil gemäß Paragraph 5, des Eisenbahnenteignungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,), welche Bestimmung nach Paragraph 100, Absatz eins, WRG 1934 auch im Verfahren bei Einräumung eines Zwangsrechtes anzuwenden ist, bei der Ermittlung der Entschädigung auch auf jene Nachteile Rücksicht zu nehmen ist, die Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte oder Bestandnehmer erleiden und deren Vergütung dem Enteigneten obliegt. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher der Meinung, daß in einem solchen Falle, in dem es zwischen dem Antragsteller (Projektswerber) einerseits und dem Quellenbesitzer bzw. den Nutzungsberechtigten an der Quelle anderseits zu einem abgesonderten Übereinkommen kommt, auch das zwischen dem Nutzungsberechtigten und dem Antragsteller abgeschlossene und im wasserrechtliehen Bescheide beurkundeten Übereinkommen ein Übereinkommen im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, WRG 1934 (jetzt Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959) ist. Die Wasserrechtsbehörde ist daher zu einer Entscheidung über die Auslegung und die Rechtswirkungen des im Bescheide vom 21. Juli 1939 beurkundeten Übereinkommens zuständig. Dagegen handelt es sich bei den oben wiedergegebenen Ausführungen in dem Bescheide vom 28. September 1943 um keine Beurkundung eines Übereinkommens, sondern nur um eine Begründung dafür, warum eine Entscheidung nach Paragraph 30, Absatz 5, WRG 1934 unterbleiben konnte. Schon aus diesem Grunde ist die Wasserrechtsbehörde nicht in der Lage, über die Auslegung und die Rechtswirkungen des zwischen der Reichsstraßenverwaltung und der Deutschen Reichsbahn getroffenen Übereinkommens eine Entscheidung zu treffen.
Von dem am 11. Juli 1939 abgeschlossenen Übereinkommen nimmt die belangte Behörde an, daß es den Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf kostenlosen Bezug von Wasser deswegen nicht zu begründen vermag, weil dieser Vertrag eine Bindung der Rechtsnachfolger nicht vorsieht. Diese Ansicht bekämpft die Beschwerdeführerin und führt dazu aus, zur Auslegung dieses Übereinkommens müsse die Niederschrift vom 16. Februar 1939 herangezogen werden, in der es heißt, daß die Vereinbarung zwischen der Reichsstraßenverwaltung und dem bisherigen Wasserbezugsberechtigten nur Gültigkeit habe, wenn die Gemeinde Traunkirchen die von der Reichsstraßenverwaltung auszubauende Wasserleitung nach Auflassen des Lagers in ihr Eigentum übernehme und in diesem Falle die Gemeinde Traunkirchen auch sämtliche Verpflichtungen, die der Reichsstraßenverwaltung hinsichtlich der Wasserversorgungsanlage obliegen‚ übernehme. Mit diesem Vorbringen vermag jedoch die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Wohl ist bei der Auslegung von Verträgen auch auf die Umstände Bedacht zu nehmen, unter denen sie abgeschlossen wurden. Voraussetzung ist jedoch, daß auf diese Umstände im Wortlaute des Vertrages in irgendeiner Weise Bezug genommen wird. Aus den Bestimmungen des vorangeführten Übereinkommens kann aber niemals herausgelesen werden, daß die Gemeinde Traunkirchen verpflichtet ist, der Beschwerdeführerin kostenlos Wasser zu liefern. Die Richtigkeit dieser Annahme ergibt sich auch daraus, daß durch einen zwischen zwei Parteien abgeschlossenen Vertrag niemals ein Dritter verpflichtet werden kann, es wäre denn, daß dieser dem Vertrag beitritt. Daß die Gemeinde Traunkirchen dem im wasserrechtlichen Bescheide beurkundeten Vertrag beigetreten ist, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Selbst wenn dem aber so wäre, so würde sie den daraus erwachsenen Anspruch nur vor Gericht geltend machen können, weil der Beitritt der Gemeinde Traunkirchen zum Übereinkommen vom 11. Juli 1939 jedenfalls in keinem wasserrechtlichen Bescheide beurkundet ist, sohin nur ein privatrechtlich zu beurteilendes Rechtsgeschäft sein kann. Aus dem Wortlaut des Übereinkommens vom 11. Juli 1939 vermag sohin die Beschwerdeführerin für ihren Rechtsstandpunkt nichts zu gewinnen. Sollte aber die Beschwerdeführerin der Meinung sein, daß durch dieses Übereinkommen ihr Mitbenutzungsrecht an den gegenständlichen Quellen nur für die Dauer der Gültigkeit dieses Übereinkommens abgegolten worden ist, so steht es ihr frei, auf Grund ihres behaupteten privaten Mitbenutzungsrechtes die Hilfe der Gerichte in Anspruch zu nehmen.
Schließlich bekämpft die Beschwerdeführerin auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß über die Frage, ob die Verpflichtung der Gemeinde Traunkirchen auf den Übergabsvertrag zwischen der österreichischen Bundesbahn und der Gemeinde Traunkirchen gestützt werden kann, das ordentliche Gericht zu entscheiden hat. Sie bringt hiezu vor, daß dieses Übereinkommen von den österreichischen Bundesbahnen der Wasserrechtsbehörde vorgelegt und mit Bescheid vom 19. Februar 1955 wasserrechtlich "genehmigt" worden sei. Auch hier ist die Beschwerdeführerin in einem Rechtsirrtum befangen. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, daß das vorangeführte Übereinkommen im Bescheide des Landeshauptmannes vom 19. Februar 1955 nicht beurkundet wurde. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 111 Abs. 3 WRG 1959 konnte daher die Wasserrechtsbehörde dieses Übereinkommen ihrer Entscheidung nicht zugrunde legen.Schließlich bekämpft die Beschwerdeführerin auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß über die Frage, ob die Verpflichtung der Gemeinde Traunkirchen auf den Übergabsvertrag zwischen der österreichischen Bundesbahn und der Gemeinde Traunkirchen gestützt werden kann, das ordentliche Gericht zu entscheiden hat. Sie bringt hiezu vor, daß dieses Übereinkommen von den österreichischen Bundesbahnen der Wasserrechtsbehörde vorgelegt und mit Bescheid vom 19. Februar 1955 wasserrechtlich "genehmigt" worden sei. Auch hier ist die Beschwerdeführerin in einem Rechtsirrtum befangen. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, daß das vorangeführte Übereinkommen im Bescheide des Landeshauptmannes vom 19. Februar 1955 nicht beurkundet wurde. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 konnte daher die Wasserrechtsbehörde dieses Übereinkommen ihrer Entscheidung nicht zugrunde legen.
Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, mußte ihr gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 ein Erfolg versagt werden.Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, mußte ihr gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 ein Erfolg versagt werden.
Bei dieser Rechtslage hat sich eine Auseinandersetzung mit dem sonstigen Beschwerdevorbringen erübrigt.
Wien, am 28. September 1961
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1961000326.X00Im RIS seit
18.05.2016Zuletzt aktualisiert am
07.06.2016