RS Vwgh 2006/6/30 2006/03/0035

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Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §44b Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §8;
UVPG 2000 §18b;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Da die Bf kein Vorbringen erstattete, das im Verwaltungsverfahren als Einwand im Sinne des § 18b UVPG 2000 iVm § 44b Abs 1 AVG qualifiziert hätte werden können, war ihr Vorbringen nicht mit einem im Grunde des § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähigen Mangel behaftet. Damit geht die Rüge der Bf, ihre "Einwendungen gemäß § 44b AVG" wären verbesserungsfähig iSd § 13 Abs 3 AVG gewesen, fehl. Letztere Bestimmung dient zur Behebung des Mangels eines fehlenden, nicht aber zur Korrektur eines verfehlten Vorbringens.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag AusschlußParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006030035.X05

Im RIS seit

20.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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