RS Vwgh 1961/10/3 1295/60

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Veröffentlicht am 03.10.1961
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §20 Abs5;

Rechtssatz

In der Schillingeröffnungsbilanz angesetzte Werte müssen, auch wenn die Vorschriften des Schillingeröffnungsbilanzgesetzes eingehalten worden sind, nicht unbedingt den Teilwerten der Wirtschaftsgüter eines Betriebsvermögens entsprechen. Bei der Bewertung eines Betriebsvermögens zu Erbschaftsteuerzwecken können sie also nicht ungeprüft übernommen werden. Ist eine Forderung in der Schillingseröffnungsbilanz mit ihrem Nennwerte angesetzt worden und liegt der Stichtag dieser Bilanz nicht vor dem Todestage des Erblassers, dann kann das Finanzamt davon ausgehen, daß diese Forderung am Todestage des Erblassers noch voll einbringlich war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1961:1960001295.X01

Im RIS seit

03.10.1961

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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