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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §35 Abs1;Rechtssatz
Aus § 35 Abs 1 ASVG ("für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird") kann nicht zwingend abgeleitet werden, daß die Betriebsführung durch den Dienstgeber erfolgen müsse (Hinweis auf E vom 5.6.1957, Zl. 0973/55).Aus Paragraph 35, Absatz eins, ASVG ("für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird") kann nicht zwingend abgeleitet werden, daß die Betriebsführung durch den Dienstgeber erfolgen müsse (Hinweis auf E vom 5.6.1957, Zl. 0973/55).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1958001446.X01Im RIS seit
25.09.2003Zuletzt aktualisiert am
04.05.2016