TE Vwgh Erkenntnis 1961/10/5 0054/61

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Veröffentlicht am 05.10.1961
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

ABGB §409;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §4 Abs7;
  1. WRG 1959 § 117 heute
  2. WRG 1959 § 117 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  5. WRG 1959 § 117 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 117 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 117 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 4 heute
  2. WRG 1959 § 4 gültig ab 11.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  3. WRG 1959 § 4 gültig von 30.12.2000 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  4. WRG 1959 § 4 gültig von 01.10.1997 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Guggenbichler und die Räte Dr. Borotha, Dr. Krzizek, Penzinger und Dr. Kadecka als Richter, im Beisein des Richters Dr. Kirschner als Schriftführer, über die Beschwerde des JE in M gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 22. Dezember 1960, Zl. 110.980-I/1/60, betreffend Übergang der Entscheidungspflicht in einer Wasserrechtssache, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Beschwerdeführer richtete am 23. Oktober 1958 an das Amt der Tiroler Landesregierung eine Eingabe, in der er ausführte, daß der B-bach, der ursprünglich sein Bett im Bereiche der Grundparzelle 1911 KG. X hatte, dieses Bett verlassen und seinen Lauf auf die dem Beschwerdeführer gehörende Grundparzelle Nr. 1804/1 verlegt habe. Zum Beweise dieses Vorbringens legte er einen vom Vermessungsamte Schwaz ausgefertigten Lageplan über die ursprüngliche Situation und einen offenbar von privater Seite angefertigten Lageplan vor, in welchem der nunmehrige Verlauf des B-baches eingezeichnet erscheint.Der Beschwerdeführer richtete am 23. Oktober 1958 an das Amt der Tiroler Landesregierung eine Eingabe, in der er ausführte, daß der B-bach, der ursprünglich sein Bett im Bereiche der Grundparzelle 1911 KG. römisch zehn hatte, dieses Bett verlassen und seinen Lauf auf die dem Beschwerdeführer gehörende Grundparzelle Nr. 1804/1 verlegt habe. Zum Beweise dieses Vorbringens legte er einen vom Vermessungsamte Schwaz ausgefertigten Lageplan über die ursprüngliche Situation und einen offenbar von privater Seite angefertigten Lageplan vor, in welchem der nunmehrige Verlauf des B-baches eingezeichnet erscheint.

Auf Grund dieser Unterlagen begehrte der Beschwerdeführer, ihm aus der Grundparzelle Nr. 1911 (öffentliches Gewässer) soviel Grund zu überantworten, wie ihm durch den neuen Flußverlauf aus seinem Besitz verlorengegangen sei.

Mit Schreiben vom 14. März 1959 forderte die angerufene Behörde den Beschwerdeführer aufs vorerst entsprechende Lagepläne (Teilungspläne) von einem behördlich autorisierten Zivilingenieur oder vom Vermessungsamt auf Grund einer vorangegangenen Vermessung anfertigen lassen. In diesen Plänen sei außer der Einzeichnung des neuen Bachverlaufes auch die zum Erwerb vorgesehene Grundfläche aus dem aufgelassenen Bachbett durch entsprechende Färbelung kenntlich zu machen und das bezügliche Flächenausmaß bekanntzugeben. Weiters seien auch die Eigentümer der gegenüberliegenden Ufergrundstücke namhaft zu machen. Es werde darauf aufmerksam gemacht, daß es für die wasserrechtliche Verhandlung notwendig sein werde, sowohl den alten Bachlauf wie auch die neuen Bachgrenzen in der Natur auspflocken zu lassen.

Da eine bescheidmäßige Erledigung seiner Eingabe vom 23. Oktober 1958 unterblieb, stellte der Beschwerdeführer am 12. November 1960 bei der belangten Behörde einen Antrag auf "Übernahme der Zuständigkeit zur Entscheidung" gemäß § 73 AVG 1950, wobei er ausführte, daß es mit Rücksicht auf den im Gesetze begründeten Rechtsanspruch auf Entschädigung aus dem verlassenen Wasserbett (§ 409 ABGB) genügen müsse, daß er den Grund seines Anspruches beim Verwalter des öffentlichen Wassergutes angemeldet habe. Diesem obliege es, die Tatsache der Verwerfung des Flußlaufes und das Ausmaß dieser Verwerfung festzustellen und dem Beschwerdeführer das grundbücherliche Eigentum am Ersatzgrundstück zu verschaffen. Die Anfertigung der erforderlichen Pläne sei Sache des Verwalters des öffentlichen Wassergutes. Die Kosten der nur mit Schwierigkeiten zu erlangenden Lagepläne könnten dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, weil sie in keinem Verhältnis zum Werte des verlassenen Wasserbettes stünden.Da eine bescheidmäßige Erledigung seiner Eingabe vom 23. Oktober 1958 unterblieb, stellte der Beschwerdeführer am 12. November 1960 bei der belangten Behörde einen Antrag auf "Übernahme der Zuständigkeit zur Entscheidung" gemäß Paragraph 73, AVG 1950, wobei er ausführte, daß es mit Rücksicht auf den im Gesetze begründeten Rechtsanspruch auf Entschädigung aus dem verlassenen Wasserbett (Paragraph 409, ABGB) genügen müsse, daß er den Grund seines Anspruches beim Verwalter des öffentlichen Wassergutes angemeldet habe. Diesem obliege es, die Tatsache der Verwerfung des Flußlaufes und das Ausmaß dieser Verwerfung festzustellen und dem Beschwerdeführer das grundbücherliche Eigentum am Ersatzgrundstück zu verschaffen. Die Anfertigung der erforderlichen Pläne sei Sache des Verwalters des öffentlichen Wassergutes. Die Kosten der nur mit Schwierigkeiten zu erlangenden Lagepläne könnten dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, weil sie in keinem Verhältnis zum Werte des verlassenen Wasserbettes stünden.

Mit dem heute auf seine Gesetzmäßigkeit überprüften Bescheide vom 22. Dezember 1960 wies die belangte Behörde den Devolutionsantrag ab. In der Begründung hieß es, die Vermessung und Vermarkung der zu erwerbenden Grundstücke sei Sache des Antragstellers. Da der Beschwerdeführer auf das Schreiben des Amtes der Landesregierung vom "24." (richtig: 14.) März 1959 überhaupt nicht reagiert habe, sei eine weitere Behandlung des Ansuchens vorläufig unterblieben, sodaß ein Verschulden der Erstbehörde an der Verzögerung der Erledigung nicht vorliege.

Der gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobenen Beschwerde konnte aus nachstehenden Erwägungen ein Erfolg nicht versagt werden:

Laut § 409 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) haben dann, wenn ein Gewässer sein Bett verläßt, vor allem die Grundbesitzer, welche durch den neuen Lauf des Gewässers Schaden erleiden, das Recht, aus dem verlassenen Bette oder dessen Werte entschädigt zu werden. Gemäß § 4 Abs. 7 des Wasserrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1959, (kurz WRG) ist der Landeshauptmann zur Entscheidung über derartige Entschädigungsansprüche berufen, soferne sie sich auf öffentliches Wassergut beziehen. Der Landeshauptmann hat mithin in einem solchen Verfahren nach der Vorschrift des § 117 WRG ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, dabei die Parteien und wenigstens einen Sachverständigen zu hören und auch zu prüfen, ob Sach- oder Geldleistungen festzusetzen seien. Vorschriften über Unterlagen bestimmter Art, welche der Einschreiter in derartigen Fällen beizubringen hätte - wie dies etwa für Gesuche um Verleihung wasserrechtlicher Bewilligungen in § 103 WRG vorgesehen ist -, enthält das Wasserrechtsgesetz nicht. Es muß also genügen, wenn der Entschädigungswerber die in Behandlung zu ziehende Angelegenheit mit ausreichender Bestimmtheit bezeichnet hat (§ 13 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 - AVG), um die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Durchführung eines Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 39 AVG und des § 117 Abs. 1 WRG sowie zur Fällung einer Entscheidung zu begründen.Laut Paragraph 409, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) haben dann, wenn ein Gewässer sein Bett verläßt, vor allem die Grundbesitzer, welche durch den neuen Lauf des Gewässers Schaden erleiden, das Recht, aus dem verlassenen Bette oder dessen Werte entschädigt zu werden. Gemäß Paragraph 4, Absatz 7, des Wasserrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, (kurz WRG) ist der Landeshauptmann zur Entscheidung über derartige Entschädigungsansprüche berufen, soferne sie sich auf öffentliches Wassergut beziehen. Der Landeshauptmann hat mithin in einem solchen Verfahren nach der Vorschrift des Paragraph 117, WRG ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, dabei die Parteien und wenigstens einen Sachverständigen zu hören und auch zu prüfen, ob Sach- oder Geldleistungen festzusetzen seien. Vorschriften über Unterlagen bestimmter Art, welche der Einschreiter in derartigen Fällen beizubringen hätte - wie dies etwa für Gesuche um Verleihung wasserrechtlicher Bewilligungen in Paragraph 103, WRG vorgesehen ist -, enthält das Wasserrechtsgesetz nicht. Es muß also genügen, wenn der Entschädigungswerber die in Behandlung zu ziehende Angelegenheit mit ausreichender Bestimmtheit bezeichnet hat (Paragraph 13, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 - AVG), um die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Durchführung eines Ermittlungsverfahrens im Sinne des Paragraph 39, AVG und des Paragraph 117, Absatz eins, WRG sowie zur Fällung einer Entscheidung zu begründen.

Nun hat der Beschwerdeführer durch Vorlage eines Lageplanes über den seinerzeitigen Bachverlauf und den Nachweis seines Eigentumes an der Grundparzelle Nr. 1804/1 die gegebene Situation mit genügender Klarheit dargestellt und damit der Vorschrift des § 13 Abs. 4 AVG entsprochen. Bestand und Umfang der behaupteten Schädigung waren daher nach dem Vorgesagten im amtswegigen Ermittlungsverfahren festzustellen, ebenso die Lage und das Ausmaß von Ersatzgrund oder - für den Fall einer Barabgeltung durch den Bundesschatz - die wertmäßige Höhe des zugefügten Schadens.Nun hat der Beschwerdeführer durch Vorlage eines Lageplanes über den seinerzeitigen Bachverlauf und den Nachweis seines Eigentumes an der Grundparzelle Nr. 1804/1 die gegebene Situation mit genügender Klarheit dargestellt und damit der Vorschrift des Paragraph 13, Absatz 4, AVG entsprochen. Bestand und Umfang der behaupteten Schädigung waren daher nach dem Vorgesagten im amtswegigen Ermittlungsverfahren festzustellen, ebenso die Lage und das Ausmaß von Ersatzgrund oder - für den Fall einer Barabgeltung durch den Bundesschatz - die wertmäßige Höhe des zugefügten Schadens.

Daraus ergibt sich, daß die Verzögerung des Verfahrens allein auf den mit dem Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 14. März 1969 an den Beschwerdeführer ergangen und im Gesetze nicht begründeten Auftrag zur Beibringung weiterer Unterlagen zurückzuführen ist und der Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG nicht abgewiesen werden durfte, weil die Verzögerung ausschließlich dem Amte der Tiroler Landesregierung zur Last fällt.Daraus ergibt sich, daß die Verzögerung des Verfahrens allein auf den mit dem Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 14. März 1969 an den Beschwerdeführer ergangen und im Gesetze nicht begründeten Auftrag zur Beibringung weiterer Unterlagen zurückzuführen ist und der Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG nicht abgewiesen werden durfte, weil die Verzögerung ausschließlich dem Amte der Tiroler Landesregierung zur Last fällt.

Der angefochtene Bescheid mußte deshalb gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.Der angefochtene Bescheid mußte deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Wien, am 5. Oktober 1961

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1961:1961000054.X00

Im RIS seit

30.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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