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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs3 Z2;Rechtssatz
Der anfechtende Dienstnehmer hat jene Personen, für die die Kündigung seiner Meinung nach eine geringere Härte bedeuten würde, namentlich bekanntzugeben und die Gründe für diese Ansicht klarzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1960001087.X04Im RIS seit
03.06.2005