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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs3 Z2;Rechtssatz
Es besteht eine Verpflichtung des Unternehmers, zunächst diejenigen Dienstnehmer zu kündigen, für die die Kündigung eine geringere soziale Härte bedeutet, lediglich unter fachlich gleichwertigen Arbeitskräften. Er ist dagegen nicht gehalten, einen höher qualifizierten Dienstnehmer (Facharbeiter) zu kündigen, um einen weniger qualifizierten Arbeiter (Hilfsarbeiter) erhalten zu können. (Hinweis auf E vom 17.2.1955, 0039/54)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1960001087.X02Im RIS seit
03.06.2005