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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs3 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1256/59 E 16. Februar 1961 VwSlg 5497 A/1961 RS 1Stammrechtssatz
Liegt die Ursache der Kündigung in Gründen, die in der subjektiven Sphäre des Dienstnehmers gelegen sind und denen entsprechendes Gewicht zukommt, so genügt dies, um die Kündigung in den Betriebsverhältnissen begründet erscheinen zu lassen. Liegt sie dagegen in objektiven Momenten des Betriebes, so ist an Hand der vom Anfechtungswerber erhobenen Einwendungen zu prüfen, ob bei der Auswahl der gekündigten Personen nach sachlichen Gesichtspunkten vorgegangen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1960001087.X01Im RIS seit
03.06.2005