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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §99 Abs1 litf;Rechtssatz
Unter der für die Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur wasserrechtlichen Bewilligung eines Entwässerungsprojektes und zur Anerkennung einer Wassergenossenschaft mit Beitrittszwang gemäß § 99 Abs. 1 lit. f und h WRG 1959 maßgeblichen Fläche von mehr als 100 ha ist jenes Gebiet zu verstehen, welches nach dem der Bewilligung zu unterziehenden Projekt be- oder entwässert werden soll.Unter der für die Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur wasserrechtlichen Bewilligung eines Entwässerungsprojektes und zur Anerkennung einer Wassergenossenschaft mit Beitrittszwang gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera f und h WRG 1959 maßgeblichen Fläche von mehr als 100 ha ist jenes Gebiet zu verstehen, welches nach dem der Bewilligung zu unterziehenden Projekt be- oder entwässert werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1960001426.X01Im RIS seit
11.03.2015Zuletzt aktualisiert am
06.05.2016