TE Vwgh Erkenntnis 1961/10/18 1426/60

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Veröffentlicht am 18.10.1961
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §99 Abs1 litf;
WRG 1959 §99 Abs1 lith;
  1. WRG 1959 § 99 heute
  2. WRG 1959 § 99 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 99 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 99 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. WRG 1959 § 99 gültig von 11.08.2001 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 99 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  7. WRG 1959 § 99 gültig von 08.07.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 99 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 99 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 99 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 99 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 99 heute
  2. WRG 1959 § 99 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 99 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 99 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. WRG 1959 § 99 gültig von 11.08.2001 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 99 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  7. WRG 1959 § 99 gültig von 08.07.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 99 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 99 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 99 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 99 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Borotha, Dr. Krzizek, Penzinger und Dr. Kadecka als Richter, im Beisein des Richters Dr. Kirschner als Schriftführer, über die Beschwerde des L und der FS in M sowie des G und der RN in E gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 28. Mai 1960, Zl. 44.841-I/1/60, betreffend Ausscheidung aus einer Wassergenossenschaft und Bewilligung eines Entwässerungsvorhabens,

Spruch

1.) beschlossen, die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Auflage richtet, ungeachtet des Ausscheidens aus der Wassergenossenschaft W weiterhin zum Ausbau und zur Erhaltung des Hauptvorfluters dieser Wassergenossenschaft beizutragen, zurückzuweisen und

2.) zu Recht erkannt: Im übrigen wird der angefochtene Bescheid, soweit mit ihm die Abschnitte II bis VI des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt worden sind, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. 2.) zu Recht erkannt: Im übrigen wird der angefochtene Bescheid, soweit mit ihm die Abschnitte römisch zwei bis römisch sechs des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt worden sind, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Am 26. März 1958 richteten SM und WW in ihrer Eigenschaft als Obmann bzw. Obmannstellvertreter der "Wassergenossenschaft M" an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung das Ansuchen um wasserrechtliche Genehmigung eines Entwässerungsvorhabens, welches sich nach beigelegten Unterlagen über 100 ha Vorteilsfläche am Unterlauf des Ursprungbaches in der Gemeinde M erstrecken solle. Gleichzeitig wurde die "wasserrechtliche Beurkundung der Genossenschaftssatzungen" begehrt und überdies der Antrag gestellt, mehrere Grundeigentümer, darunter die Beschwerdeführer, zwangsweise in die Genossenschaft einzubeziehen. Einer den gleichzeitig vorgelegten Satzungen beigegebenen Niederschrift vom 9. März 1958 war zu entnehmen, daß die "Interessentenvollversammlung" der Wassergenossenschaft an diesem Tage einen Genossenschaftsausschuß, darunter die eingangs bezeichneten Gesuchsteller, gewählt hatte.

Auf Grund dieses Ansuchens ordnete das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung für den 16. und 17. Juli 1958 eine mündliche Verhandlung an, als deren Gegenstand die wasserrechtliche Bewilligung des eingereichten Projektes bezeichnet wurde. Bei dieser Verhandlung wurde neben der Darstellung der technischen Daten festgestellt, daß an dem Bauvorhaben 40 Interessenten beteiligt seien, die sich zur W.G. M zusammengeschlossen haben. Die "freiwilligen Mitglieder" hätten sich zur Zahlung eines Betrages von S 8.000,-- je ha verpflichtet. Die Abdeckung der restlichen, insgesamt mit S 3,500.000,-- veranschlagten Baukosten durch Beiträge von Bund und Land werde angestrebt. Von den 40 Grundeigentümern hätten sich bisher 5 Eigentümer, darunter die Beschwerdeführer, geweigert, der Genossenschaft beizutreten und ihren Anteil zu leisten. Diese Personen seien laut Bauentwurf mit einer Entwässerungsfläche von 6.0703 ha einbezogen. 86.9 % der Vorteilsfläche und 92.5 % der in der W.G. M zusammengeschlossenen Mitglieder seien bereits in der Wassergenossenschaft W.G. W erfaßt.

Der Obmann der zuletzt genannten Wassergenossenschaft wandte sich bei der Verhandlung mit der Begründung gegen das Projekt, daß der überwiegende Teil der Grundflächen innerhalb der W.G. W liege und daß sich der Ausschuß dieser Genossenschaft gegen das Vorhaben ausgesprochen habe. Es bestehe die Befürchtung, daß bei Durchführung des neuen Entwässerungsprojektes die Wasserspitzen im (unterliegenden) Entwässerungsgebiet W verstärkt würden. Die W. G.W plane selbst, ihren Hauptkanal, welcher der einzige Abfluß aus sämtlichen umliegenden Entwässerungsprojekten sei, so auszubauen, daß keine akute Hochwassergefahr mehr entstehen könne. Die den Kulturflächen im Bereiche dieser Wassergenossenschaft jährlich zugefügten Hochwasserschäden hätten bereits das Höchstmaß des Erträglichen überschritten.

Der Vertreter der Landwirtschaftskammer sprach sich für das Projekt aus, meinte aber, daß nachgeprüft werden müßte, ob die vom Obmann der W. G. W geäußerten Befürchtungen stichhältig seien.

Die Beschwerdeführer wandten sich mit dem Hinweis darauf gegen das Projekt, daß ihre Gründe einer Entwässerung nicht bedürften. Da für sie kein Vorteil zu erwarten sei, sprächen sie sich auch gegen die Einbeziehung in die Genossenschaft aus, zumal sie die erforderlichen Kosten nicht aufbringen könnten.

Der landwirtschaftliche Amtssachverständige führte aus, daß die widerstrebenden Grundeigentümer am Projekt flächenmäßig mit ca. 6 % beteiligt seien. Die Rentabilität sei gegeben, weil die von den Besitzern zuzuschießenden Summen in spätestens 15 Jahren durch Mehrernten an Heu abgegolten werden könnten. Es sei deshalb die zwangsweise Aufnahme der widerstrebenden Grundeigentümer zu rechtfertigen. Der Besitz der Beschwerdeführer liege in jenen Gebieten, die versäuert seien und die nach Herstellung einer geeigneten Vorflut entwässert werden können. Die Beschwerdeführer träten nach Durchführung der Regulierung in den Genuß der allen anderen Mitgliedern zukommenden Vorteile, weil sie mit ihren Flächen so liegen, daß sie nicht ausgelassen werden könnten.

Der hydrographische Amtssachverständige wies darauf hin, daß die Regulierung der M vom Unterlauf her, die im Rahmen der W.G. W in Angriff genommen worden sei, aus finanziellen Gründen derzeit nicht weitergeführt werden könne, daß das gegenständliche Projekt an sich sehr zweckmäßig sei, daß anderseits aber der Abflußquerschnitt des Hauptkanales vergrößert werden müsse.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige äußerte sich dahingehend, daß die Grundstücke der Beschwerdeführer, falls sie in das Projekt nicht einbezogen würden, dennoch daraus Vorteile ziehen würden. Die Entwässerungsanlage lasse sich ohne Einbeziehung dieser Grundstücke deshalb nicht zweckmäßig ausführen, weil sich dadurch die finanzielle Belastung der übrigen Interessenten wesentlich erhöhen würde.

Bei der gleichzeitig im Sinne des § 100 a des Wasserrechtsgesetzes 1934, Fassung nach BGB. Nr. 144/1947, vorgenommenen "Abstimmungsverhandlung" stimmten die Beschwerdeführer gegen eine Beitrittsverpflichtung, worauf der Verhandlungsleiter feststellte, daß sich nach dem Abstimmungsverzeichnis und dem Verhältnis der einbezogenen Grundstücke eine Stimmenmehrheit von 93.9 % gegenüber einer Minderheit von 6.1 % ergebe.Bei der gleichzeitig im Sinne des Paragraph 100, a des Wasserrechtsgesetzes 1934, Fassung nach BGB. Nr. 144 aus 1947,, vorgenommenen "Abstimmungsverhandlung" stimmten die Beschwerdeführer gegen eine Beitrittsverpflichtung, worauf der Verhandlungsleiter feststellte, daß sich nach dem Abstimmungsverzeichnis und dem Verhältnis der einbezogenen Grundstücke eine Stimmenmehrheit von 93.9 % gegenüber einer Minderheit von 6.1 % ergebe.

Abschließend gaben die Projektsvertreter noch bekannt, daß sie sich deshalb für dieses Entwässerungsunternehmen entschlossen hätten, weil die W.G. W, an der die gegenständlich interessierten Grundeigentümer mit rund 87 % beteiligt seien, bisher trotz der gegebenen Notwendigkeit keine entsprechenden Entwässerungsmaßnahmen in Angriff genommen habe. Die Interessenten hätten sich bereit erklärt, ihren Pflichten als Mitglieder der W.G. W insofern nachzukommen, als sie sich verpflichteten, einer Verbesserung der Vorflut am Hauptkanal und S-seekanal von vornherein zuzustimmen und den auf sie entfallenden Beitrag gemäß der Anteilsfläche von 87 ha zu leisten. Bei Durchführung ihres Vorhabens würden die Wasserspitzen im W-becken infolge projektsbedingter Verringerung des Gefälles nicht verstärkt werden. Ein Antrag auf Ausscheidung aus dem Verbande der W.G. W sei nicht gestellt worden.

Mit Zuschriften vom 24. Juli 1958 und 8. Oktober 1958 regte das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung bei der W.G.W an, einen Beschluß über das Ausscheiden ihrer der W.G. M zuzuzahlenden Mitglieder herbeizuführen, damit über den Antrag auf Bewilligung des gegenständlichen Projektes entschieden werden könne. Im Antwortschreiben vom 31. Oktober 1958 erklärte der Obmann der W.G. W, dieser Aufforderung nachkommen zu wollen, gab aber zu bedenken, daß durch einen solchen Vorgang die Interessen seiner Wassergenossenschaft sehr nachteilig berührt würden. Es müsse in erster Linie eine Erweiterung des Hauptkanalsystems vorgenommen werden, bevor weitere Entwässerungsprojekte genehmigt werden dürften. Trotz einer weiteren gleichartigen Aufforderung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. Jänner 1959 kam es zu keiner entsprechenden Beschlußfassung seitens der W.G. W. Hingegen gab der Obmann der W.G. M am 2. Juli 1959 bekannt, daß diese Wassergenossenschaft bereit sei, "den prozentuellen Anteil am Vorfluter zu leisten oder dem in der Entstehung begriffenen Dachverband beizutreten". Es werde gebeten, "die Verhandlungen weiterzuführen und den Austritt aus der Wassergenossenschaft W einzuleiten und durchzuführen, da von der Wassergenossenschaft W seit ihrer Gründung bis heute in unserem Gebiet noch nichts zur Durchführung gelangte".

Daraufhin ordnete das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung mit Kundmachung vom 4. Dezember 1959 unter Hinweis auf den nicht zustandegekommenen Beschluß der W.G. W bezüglich des Ausscheidens der Grundstücke ihrer in der W.G. M zusammengefaßten Mitglieder und den vorhin geschilderten Antrag eine mündliche Verhandlung für den 29. Jänner 1960 an. Bei dieser Verhandlung erklärte der Obmann der W.G. W, der Ausscheidung nicht zustimmen zu können, weil ein diesbezüglicher Genossenschaftsbeschluß bisher nicht gefaßt worden sei. Sollte es aber zur Anerkennung der W.G. M kommen, wäre diese zu verpflichten, jenen Anteil an der Erhaltung und dem Ausbau des Hauptvorfluters zu übernehmen, den die in dieser Genossenschaft zusammengefaßten ehemaligen Mitglieder der W.G. W im Falle ihrer Nichtausscheidung zu entrichten gehabt hätten. Nur dann würde für die W.G. W kein überwiegender Nachteil entstehen. Bemerkt werde, daß die Anlage der W.G. W zum überwiegenden Teil aus Mitteln des Bundes und des Landes errichtet worden sei. Der Vertreter der W.G. M gab die Äußerung ab, daß der Antrag auf Ausscheidung der in dieser Wassergenossenschaft zusammengefaßten Mitglieder der W.G. W wiederholt und beantragt werde, den Bescheid über die Anerkennung der Satzungen und über die wasserrechtliche Genehmigung des Projektes ehestens zu erlassen. Der Amtssachverständige bezeichnete die Ausscheidung als zulässig, falls sich die Mitglieder der W.G. M verpflichteten, zu dem Ausbau und der Erhaltung der Hauptvorfluter im Ausmaße des bisherigen Anteiles an der W.G. W beizutragen.

Auf dieser Grundlage erging der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Februar 1960, der zu folgendem Ergebnis gelangte:

Dem Antrage der in der W.G. M zusammengefaßten Grundeigentümer auf Ausscheidung ihrer in das Projekt einbezogenen Grundstücke aus der W.G. W wurde unter Bezugnahme auf die §§ 82 und 99 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, (WRG 1959) mit der Auflage stattgegeben, daß die W.G. M verpflichtet ist, zu dem Ausbau und der Erhaltung der Hauptvorfluter durch die W.G. W im Ausmaße des bisherigen Anteiles der in der W.G. M zusammengefaßten ehemaligen Mitglieder der W.G. W beizutragen.Dem Antrage der in der W.G. M zusammengefaßten Grundeigentümer auf Ausscheidung ihrer in das Projekt einbezogenen Grundstücke aus der W.G. W wurde unter Bezugnahme auf die Paragraphen 82 und 99 des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, (WRG 1959) mit der Auflage stattgegeben, daß die W.G. M verpflichtet ist, zu dem Ausbau und der Erhaltung der Hauptvorfluter durch die W.G. W im Ausmaße des bisherigen Anteiles der in der W.G. M zusammengefaßten ehemaligen Mitglieder der W.G. W beizutragen.

Der in der "Abstimmungsverhandlung" vom 16. Juli 1958 zustandegekommene Mehrheitsbeschluß der Beteiligten wurde gemäß § 74 Abs. 1 lit. b WRG 1959 anerkannt und gleichzeitig die gegen das Projekt stimmende Minderheit von 6.1 % verhalten, der Genossenschaft beizutreten. Ein weiterer Hinweis besagte, daß der Anerkennungsbescheid die Genehmigung der Satzungen in sich schließe und daß mit der Rechtskraft dieses Bescheides die W.G. M Rechtspersönlichkeit erlange.Der in der "Abstimmungsverhandlung" vom 16. Juli 1958 zustandegekommene Mehrheitsbeschluß der Beteiligten wurde gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 anerkannt und gleichzeitig die gegen das Projekt stimmende Minderheit von 6.1 % verhalten, der Genossenschaft beizutreten. Ein weiterer Hinweis besagte, daß der Anerkennungsbescheid die Genehmigung der Satzungen in sich schließe und daß mit der Rechtskraft dieses Bescheides die W.G. M Rechtspersönlichkeit erlange.

Unter einem erhielt die W.G. M die wasserrechtliche Bewilligung zur Ausführung ihres Entwässerungsprojektes unter Erteilung einer Reihe von Auflagen. Der Umfang des Unternehmens wurde unter Hinweis auf § 75 Abs. 3 WRG 1959 als durch die vorgelegten Unterlagen ausgewiesen erklärt. Die Höhe der Beitragsleistung der Genossenschaftsmitglieder sei zu berechnen, wie in der Abstimmungsverhandlung bereits vorgenommen.Unter einem erhielt die W.G. M die wasserrechtliche Bewilligung zur Ausführung ihres Entwässerungsprojektes unter Erteilung einer Reihe von Auflagen. Der Umfang des Unternehmens wurde unter Hinweis auf Paragraph 75, Absatz 3, WRG 1959 als durch die vorgelegten Unterlagen ausgewiesen erklärt. Die Höhe der Beitragsleistung der Genossenschaftsmitglieder sei zu berechnen, wie in der Abstimmungsverhandlung bereits vorgenommen.

In der Begründung des Bescheides wurde auf die einschlägigen Anträge der in der W.G. M zusammengefaßten Grundeigentümer verwiesen. Diesen Grundeigentümern sei durch den Bestand der W.G. W kein wesentlicher Vorteil erwachsen. Ihre Ausscheidung aus dieser Wassergenossenschaft bilde anderseits bei Aufrechterhaltung der Beitragspflicht für den Ausbau und die Erhaltung des Hauptvorfluters keinen überwiegenden Nachteil, weshalb die Voraussetzungen des § 82 Abs. 2 WRG 1959 gegeben gewesen seien. Das beabsichtigte Unternehmen sei von unzweifelhaftem Nutzen und lasse sich ohne Ausdehnung auf die Grundstücke der widerstrebenden Minderheit technisch und wirtschaftlich nicht zweckmäßig ausführen. Bei den gegebenen Mehrheits- und Minderheitsverhältnissen sei die Ausübung eines Beitrittszwanges im Gesetze begründet gewesen.In der Begründung des Bescheides wurde auf die einschlägigen Anträge der in der W.G. M zusammengefaßten Grundeigentümer verwiesen. Diesen Grundeigentümern sei durch den Bestand der W.G. W kein wesentlicher Vorteil erwachsen. Ihre Ausscheidung aus dieser Wassergenossenschaft bilde anderseits bei Aufrechterhaltung der Beitragspflicht für den Ausbau und die Erhaltung des Hauptvorfluters keinen überwiegenden Nachteil, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 82, Absatz 2, WRG 1959 gegeben gewesen seien. Das beabsichtigte Unternehmen sei von unzweifelhaftem Nutzen und lasse sich ohne Ausdehnung auf die Grundstücke der widerstrebenden Minderheit technisch und wirtschaftlich nicht zweckmäßig ausführen. Bei den gegebenen Mehrheits- und Minderheitsverhältnissen sei die Ausübung eines Beitrittszwanges im Gesetze begründet gewesen.

Die gegen diesen Bescheid u.a. von den Beschwerdeführern eingebrachte Berufung wandte sich zunächst gegen die Auflage, zu dem Ausbau und der Erhaltung des Hauptvorfluters zugunsten der W.G. W weiterhin beizutragen, während sie die Ausscheidung aus dieser Wassergenossenschaft als unbekämpft bezeichnete Es sei nicht zureichend festgelegt worden, in welchem Ausmaße die Grundstücke der Beschwerdeführer "an dem Hauptvorfluter der W.G. W beteiligt sind oder doch zumindest auf ihn einzuwirken vermögen". Da die Beschwerdeführer in Hinkunft nicht mehr in der Lage seien, an der Beschlußfassung dieser Wassergenossenschaft teilzunehmen, könnte es ohne nähere darauf bezughabende Feststellungen zu "einschneidenden Beitragsleistungen" der Beschwerdeführer kommen. Die Beschwerdeführer hätten gegen das Projekt grundsätzlich nichts einzuwenden. Es sei aber der Kreis der Beteiligten und damit jener der Beitragspflichtigen zu eng gezogen worden, zumal nicht alle Grundbesitzer erfaßt worden seien, deren Grundstücke durch die verbesserten Entwässerungsverhältnisse Vorteile gewinnen würden. Eine Anzahl solcher Grundbesitzer wurde namentlich angeführt.

(Das Berufungsvorbringen bezüglich einer unrichtigen Trassierung kann vernachlässigt werden, weil die diesbezüglich ergangene Berufungsentscheidung nicht in Beschwerde gezogen worden ist.)

Weiters wurde bestritten, daß das Entwässerungsvorhaben den Beschwerdeführern Nutzen bringe. Die Beschwerdeführer hätten ihre Grundstücke bisher tadellos instandgehalten, Gräben gezogen und einen höheren Ertrag erzielt, als dies bei Grundstücken anderer Besitzer der Fall war. Der ihnen zugemutete Beitragsaufwand stehe zu der zu erwartenden verhältnismäßig geringfügigen Ertragssteigerung in keinem vernünftigen Verhältnis. Die vom Amtssachverständigen angestellte Ertragsberechnung möge für die bisher vernachlässigten Grundstücke anderer Besitzer Geltung haben, nicht aber für ihren Grund, für welchen eine Wertsteigerung von höchstens einem Achtel bis einem Viertel des heutigen Wertes zu erwarten sei. Der zugemutete Aufwand wäre für die Beschwerdeführer ruinös. Sie würden per Saldo einen enormen Vermögensverlust erleiden. Ihre Wiesen seien mit Ausnahme einer etwa 200 m2 großen Fläche nicht versauert und nicht vernäßt, sodaß sie es ablehnen müßten, S 8.000,-- je Hektar Fläche zum Projekt beizutragen. Es hätte zunächst gemäß § 75 Abs. 3 WRG 1959 mit Bescheid der Umfang des Unternehmens klargestellt und es hätten die Liegenschaften samt ihrem Ausmaß bestimmt werden müssen, die bei der Bildung der Genossenschaft als beteiligt anzusehen wären.Weiters wurde bestritten, daß das Entwässerungsvorhaben den Beschwerdeführern Nutzen bringe. Die Beschwerdeführer hätten ihre Grundstücke bisher tadellos instandgehalten, Gräben gezogen und einen höheren Ertrag erzielt, als dies bei Grundstücken anderer Besitzer der Fall war. Der ihnen zugemutete Beitragsaufwand stehe zu der zu erwartenden verhältnismäßig geringfügigen Ertragssteigerung in keinem vernünftigen Verhältnis. Die vom Amtssachverständigen angestellte Ertragsberechnung möge für die bisher vernachlässigten Grundstücke anderer Besitzer Geltung haben, nicht aber für ihren Grund, für welchen eine Wertsteigerung von höchstens einem Achtel bis einem Viertel des heutigen Wertes zu erwarten sei. Der zugemutete Aufwand wäre für die Beschwerdeführer ruinös. Sie würden per Saldo einen enormen Vermögensverlust erleiden. Ihre Wiesen seien mit Ausnahme einer etwa 200 m2 großen Fläche nicht versauert und nicht vernäßt, sodaß sie es ablehnen müßten, S 8.000,-- je Hektar Fläche zum Projekt beizutragen. Es hätte zunächst gemäß Paragraph 75, Absatz 3, WRG 1959 mit Bescheid der Umfang des Unternehmens klargestellt und es hätten die Liegenschaften samt ihrem Ausmaß bestimmt werden müssen, die bei der Bildung der Genossenschaft als beteiligt anzusehen wären.

Die belangte Behörde gab der Berufung mit dem heute auf seine Gesetzmäßigkeit überprüften Bescheide vom 28. Mai 1960 keine Folge.

Die vorliegende Beschwerde legt diesem Berufungsbescheid Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Last. Sie macht geltend, daß die belangte Behörde und der Landeshauptmann von Oberösterreich unzuständigerweise eingeschritten seien. Die mit dem Ausscheiden aus der W.G. W verbundene Auflage widerspreche den Vorschriften des § 82 WRG 1959. Die wasserrechtliche Bewilligung des vorgeleeton Projektes habe nicht auch den Beitrittszwang umfassen können. Die belangte Behörde sei zu Unrecht nicht auf das Verlangen der Beschwerdeführer nach Einbeziehung weiterer Grundstücke bzw. deren Eigentümer in die zu gründende Wassergenossenschaft eingegangen, wozu noch komme, daß das Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen die besonderen Verhältnisse im Grundbesitz der Beschwerdefahrer nicht gewürdigt habe und daß es unterlassen worden sei, die von der Anlage betroffenen Grundstücke im einzelnen zu bezeichnen. Die Beschwerde beziehe sich nicht auch auf die Entscheidung über die Trassenführung.Die vorliegende Beschwerde legt diesem Berufungsbescheid Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Last. Sie macht geltend, daß die belangte Behörde und der Landeshauptmann von Oberösterreich unzuständigerweise eingeschritten seien. Die mit dem Ausscheiden aus der W.G. W verbundene Auflage widerspreche den Vorschriften des Paragraph 82, WRG 1959. Die wasserrechtliche Bewilligung des vorgeleeton Projektes habe nicht auch den Beitrittszwang umfassen können. Die belangte Behörde sei zu Unrecht nicht auf das Verlangen der Beschwerdeführer nach Einbeziehung weiterer Grundstücke bzw. deren Eigentümer in die zu gründende Wassergenossenschaft eingegangen, wozu noch komme, daß das Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen die besonderen Verhältnisse im Grundbesitz der Beschwerdefahrer nicht gewürdigt habe und daß es unterlassen worden sei, die von der Anlage betroffenen Grundstücke im einzelnen zu bezeichnen. Die Beschwerde beziehe sich nicht auch auf die Entscheidung über die Trassenführung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde erwogen:

Der Antrag des Obmannes der in Gründung befindlichen W.G. M vom 2. Juli 1959 bezüglich des Ausscheidens der Mitglieder dieser Genossenschaft aus der W.G. W konnte sich nur auf die durch ihn vertretenen Proponenten, nicht aber auch auf die Beschwerdeführer beziehen. Demgemäß spricht auch die Verhandlungskundmachung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4. Dezember 1959 nur von einem Antrage der "Proponenten der WG. M", sodaß Punkt I des Bescheides dieser Behörde vom 23. Februar 1960 hinsichtlich der Stattgebung des Antrages der "in der WG. M zusammengefaßten Grundeigentümer, ihre in das gegenständliche Projekt aufgenommenen Grundstücke aus der W.G. W auszuscheiden" nur gegenüber den Antragstellern Rechtswirksamkeit erlangen konnte. Da laut der vorerwähnten Kundmachung Gegenstand der Verhandlung vom 4. Dezember 1959 nur das Ausscheiden der Proponentengrundstücke war, könnte Präklusion bei dieser Verhandlung nicht vertretenen Beschwerdeführer schon aus diesem Grunde nicht angenommen werden. Auch die unklar gefaßte Spruchtextierung bezüglich eines Antrages der in der "Wassergenossenschaft M zusammengefaßten Grundeigentümer" bedeutet nicht etwa, daß die unter einem in diese Wassergenossenschaft einbezogenen Beschwerdeführer dadurch mitbetroffen worden seien. Die Wassergenossenschaft konnte erst mit der Rechtskraft des erlassenen Bescheides entstehen (§ 74 Abs. 2 WRG 1959), sodaß sich der Bescheidabspruch diesbezüglich nur auf die Proponenten erstrecken konnte.Der Antrag des Obmannes der in Gründung befindlichen W.G. M vom 2. Juli 1959 bezüglich des Ausscheidens der Mitglieder dieser Genossenschaft aus der W.G. W konnte sich nur auf die durch ihn vertretenen Proponenten, nicht aber auch auf die Beschwerdeführer beziehen. Demgemäß spricht auch die Verhandlungskundmachung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4. Dezember 1959 nur von einem Antrage der "Proponenten der WG. M", sodaß Punkt römisch eins des Bescheides dieser Behörde vom 23. Februar 1960 hinsichtlich der Stattgebung des Antrages der "in der WG. M zusammengefaßten Grundeigentümer, ihre in das gegenständliche Projekt aufgenommenen Grundstücke aus der W.G. W auszuscheiden" nur gegenüber den Antragstellern Rechtswirksamkeit erlangen konnte. Da laut der vorerwähnten Kundmachung Gegenstand der Verhandlung vom 4. Dezember 1959 nur das Ausscheiden der Proponentengrundstücke war, könnte Präklusion bei dieser Verhandlung nicht vertretenen Beschwerdeführer schon aus diesem Grunde nicht angenommen werden. Auch die unklar gefaßte Spruchtextierung bezüglich eines Antrages der in der "Wassergenossenschaft M zusammengefaßten Grundeigentümer" bedeutet nicht etwa, daß die unter einem in diese Wassergenossenschaft einbezogenen Beschwerdeführer dadurch mitbetroffen worden seien. Die Wassergenossenschaft konnte erst mit der Rechtskraft des erlassenen Bescheides entstehen (Paragraph 74, Absatz 2, WRG 1959), sodaß sich der Bescheidabspruch diesbezüglich nur auf die Proponenten erstrecken konnte.

Daraus folgt, daß die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid entgegen ihrer in der Berufung und Beschwerde geäußerten Auffassung aus der W.G. W nicht ausgeschieden und deshalb auch durch die mit der Ausscheidungsentscheidung verbundene Auflage nicht erfaßt worden sind.

Daß der Landeshauptmann von Oberösterreich für die in dieser Richtung getroffene Entscheidung gemäß § 99 Abs. 1 lit. f und h WRG 1959 an sich zuständig war, ergibt sich aus der Tatsache, daß sich die Anlage der W.G. W nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens über rund 1576 ha erstreckt (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 4. Oktober 1937, Zl. 761/III-37). Eine Auseinandersetzung mit der Frage aber, ob diese Entscheidung der Vorschrift des § 82 WRG 1959 entsprach, erübrigte sich nach dem eben Gesagten. Die Beschwerde mußte vielmehr, soweit sie sich gegen die mit dem Ausscheiden aus der W.G. W verbundene Auflage wendet, mangels des Vorliegens einer Rechtsverletzungsmöglichkeit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1952 als unzulässig zurückgewiesen werden.Daß der Landeshauptmann von Oberösterreich für die in dieser Richtung getroffene Entscheidung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera f und h WRG 1959 an sich zuständig war, ergibt sich aus der Tatsache, daß sich die Anlage der W.G. W nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens über rund 1576 ha erstreckt (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 4. Oktober 1937, Zl. 761/III-37). Eine Auseinandersetzung mit der Frage aber, ob diese Entscheidung der Vorschrift des Paragraph 82, WRG 1959 entsprach, erübrigte sich nach dem eben Gesagten. Die Beschwerde mußte vielmehr, soweit sie sich gegen die mit dem Ausscheiden aus der W.G. W verbundene Auflage wendet, mangels des Vorliegens einer Rechtsverletzungsmöglichkeit gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG 1952 als unzulässig zurückgewiesen werden.

Der Einrede der Unzuständigkeit der belangten Behörde für den übrigen Teil des angefochtenen Bescheides ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde über die ihr vorgelegte Berufung als oberste Wasserrechtsbehörde in letzter Instanz entschieden hat und für eine solche Entscheidung daher weder örtlich noch sachlich unzuständig sein konnte. Soweit die Beschwerde aber vorbringt, daß der Landeshauptmann von Oberösterreich nicht berufen gewesen sei, in erster Instanz einzuschreiten und daß die belangte Behörde dies nicht beachtet habe, ist dazu folgendes zu sagen:

Der Landeshauptmann war für die wasserrechtliche Bewilligung des Entwässerungsprojektes und für die Anerkennung einer Wassergenossenschaft mit Beitrittszwang (§§ 74 Abs. 1 lit. b und 75 WRG 1959) gemäß § 99 Abs. 1 lit. f und h WRG 1959 dann zuständig, wenn die für die Entwässerungsanlage der anzuerkennenden Wassergenossenschaft "in Betracht kommende Fläche mehr als 100 ha beträgt".Der Landeshauptmann war für die wasserrechtliche Bewilligung des Entwässerungsprojektes und für die Anerkennung einer Wassergenossenschaft mit Beitrittszwang (Paragraphen 74, Absatz eins, Litera b und 75 WRG 1959) gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera f und h WRG 1959 dann zuständig, wenn die für die Entwässerungsanlage der anzuerkennenden Wassergenossenschaft "in Betracht kommende Fläche mehr als 100 ha beträgt".

Was unter der "in Betracht kommenden Fläche" zu verstehen sei, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Es bestimmt in § 40 Abs. 1, daß Entwässerungsanlagen der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, sofern es sich um eine zusammenhängende Fläche von mehr als 10 ha handelt oder eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse, des Vorfluters oder fremder Rechte zu befürchten ist. Damit ist hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß als "in Betracht kommende Fläche" jenes Gebiet zu verstehen ist, welches nach dem gegebenenfalls der Bewilligung zu unterziehenden Projekt be- oder entwässert werden soll.Was unter der "in Betracht kommenden Fläche" zu verstehen sei, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Es bestimmt in Paragraph 40, Absatz eins,, daß Entwässerungsanlagen der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, sofern es sich um eine zusammenhängende Fläche von mehr als 10 ha handelt oder eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse, des Vorfluters oder fremder Rechte zu befürchten ist. Damit ist hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß als "in Betracht kommende Fläche" jenes Gebiet zu verstehen ist, welches nach dem gegebenenfalls der Bewilligung zu unterziehenden Projekt be- oder entwässert werden soll.

Das Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung vom 26. März 1958 hatte zum Inhalte, daß sich das Vorhaben auf 100 ha Vorteilsfläche erstrecke. Der technische Bericht bezeichnete als Zweck der geplanten Maßnahmen zunächst die Regelung des Wasserhaushaltes einer Fläche von rund 100 ha, führte dann aber auf Seite 10 (Umfang der Anlage) näher aus, daß sich die Vorteilsfläche über 99.6202 ha erstrecke. Das "Anteilsverzeichnis" gelangte zu einer Summe der Flächenanteile in derselben Höhe.

Den Ausführungen der von der belangten Behörde zur Beschwerde erstatten Gegenschrift, daß aus den zum Ansuchen beigebrachten Unterlagen ein größeres Flächenausmaß hervorgehe, kann nicht gefolgt werden. Das der Vorschrift des § 103 Abs. 1 lit. e WRG 1959 entsprechende "Parteienverzeichnis" bezeichnete nur die nach Ansicht der Bewilligungswerber durch das Vorhaben berührten Parteien, wie z.B. die Bundesstraßenverwaltung, die Wassergenossenschaft W und einzelne Grundbesitzer, deren Grundstücke offenbar durch bestimmte Teilarbeiten (wie etwa Vorflutarbeiten, Räumungen) in Anspruch genommen werden sollen. Es sagt jedoch nicht aus, daß außer den im "Anteilsverzeichnis" bezeichneten Parteien weitere Grundstückseigentümer am Projekt selbst beteiligt seien. Ebensowenig vermag die bloße Anführung der Gemeinden M und E darzutun, daß diese Gemeinden am Projekt beteiligt seien. Daß das Einzugsgebiet der in das Projektsgebiet fließenden Gewässer größer ist als dieses Gebiet, mag selbstverständlich sein, ändert aber nichts an der Tatsache, daß dieses Einzugsgebiet durch das Projekt nach den gegebenen Unterlagen nicht in vollem Ausmaß erfaßt wird, wenn die belangte Behörde außerdem für ihre Rechtsansicht in Anspruch nimmt, daß hinsichtlich der Zuständigkeitsgrenze für Be- und Entwässerungsanlagen die "Erläuternden Bemerkungen" zur Wasserrechtsnovelle 1959, 594 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates VIII G.P., bezüglich des § 82 Abs. 1 lit. f des Wasserrechtsgesetzes 1934, in der Fassung dieser Novelle, von einer geschlossenen Fläche von 100 ha handeln, so ist darauf zu erwidern, daß damit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes eben nur für Anlagen solcher Art begründet werden sollte, die im Sinne des § 40 Abs. 1 WRG 1959 eine zusammenhängende Fläche erfassen, während es bei Fehlen eines entsprechenden Zusammenhanges zwischen insgesamt 100 ha oder auch mehr umfassenden Projektsflächen bei der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde verbleiben sollte.Den Ausführungen der von der belangten Behörde zur Beschwerde erstatten Gegenschrift, daß aus den zum Ansuchen beigebrachten Unterlagen ein größeres Flächenausmaß hervorgehe, kann nicht gefolgt werden. Das der Vorschrift des Paragraph 103, Absatz eins, Litera e, WRG 1959 entsprechende "Parteienverzeichnis" bezeichnete nur die nach Ansicht der Bewilligungswerber durch das Vorhaben berührten Parteien, wie z.B. die Bundesstraßenverwaltung, die Wassergenossenschaft W und einzelne Grundbesitzer, deren Grundstücke offenbar durch bestimmte Teilarbeiten (wie etwa Vorflutarbeiten, Räumungen) in Anspruch genommen werden sollen. Es sagt jedoch nicht aus, daß außer den im "Anteilsverzeichnis" bezeichneten Parteien weitere Grundstückseigentümer am Projekt selbst beteiligt seien. Ebensowenig vermag die bloße Anführung der Gemeinden M und E darzutun, daß diese Gemeinden am Projekt beteiligt seien. Daß das Einzugsgebiet der in das Projektsgebiet fließenden Gewässer größer ist als dieses Gebiet, mag selbstverständlich sein, ändert aber nichts an der Tatsache, daß dieses Einzugsgebiet durch das Projekt nach den gegebenen Unterlagen nicht in vollem Ausmaß erfaßt wird, wenn die belangte Behörde außerdem für ihre Rechtsansicht in Anspruch nimmt, daß hinsichtlich der Zuständigkeitsgrenze für Be- und Entwässerungsanlagen die "Erläuternden Bemerkungen" zur Wasserrechtsnovelle 1959, 594 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch acht G.P., bezüglich des Paragraph 82, Absatz eins, Litera f, des Wasserrechtsgesetzes 1934, in der Fassung dieser Novelle, von einer geschlossenen Fläche von 100 ha handeln, so ist darauf zu erwidern, daß damit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes eben nur für Anlagen solcher Art begründet werden sollte, die im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959 eine zusammenhängende Fläche erfassen, während es bei Fehlen eines entsprechenden Zusammenhanges zwischen insgesamt 100 ha oder auch mehr umfassenden Projektsflächen bei der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde verbleiben sollte.

Bei diesem Ergebnis ist der rechtliche Schluß zwingend, daß der Landeshauptmann von Oberösterreich für die wasserrechtliche Bewilligung des Projektes mangels Zutreffens der Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 lit. f WRG 1959 und damit auch jener der lit. h dieser Gesetzesstelle für seine Entscheidung in diesen Belangen nicht zuständig war.Bei diesem Ergebnis ist der rechtliche Schluß zwingend, daß der Landeshauptmann von Oberösterreich für die wasserrechtliche Bewilligung des Projektes mangels Zutreffens der Voraussetzungen des Paragraph 99, Absatz eins, Litera f, WRG 1959 und damit auch jener der Litera h, dieser Gesetzesstelle für seine Entscheidung in diesen Belangen nicht zuständig war.

Da die belangte Behörde dies nicht erkannt und die erstinstanzliche Entscheidung nicht wegen Unzuständigkeit der einschreitenden Behörde behoben hat, mußte der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Abschnitte II bis VI des durch ihn übernommenen erstinstanzlichen Bescheides bereits aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.Da die belangte Behörde dies nicht erkannt und die erstinstanzliche Entscheidung nicht wegen Unzuständigkeit der einschreitenden Behörde behoben hat, mußte der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Abschnitte römisch zwei bis römisch sechs des durch ihn übernommenen erstinstanzlichen Bescheides bereits aus diesem Grunde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich jedoch veranlaßt, bei diesem Anlasse noch darauf hinzuweisen, daß die Wasserrechtsbehörde, weil ja die Anerkennung einer Wassergenossenschaft auch die Genehmigung der vorgelegten Satzungen in sich schließt (§ 74 Abs. 2 WRG 1959), wahrzunehmen hat, ob sich ein Vorbringen der Minderheit auch auf die vorgelegten Satzungen bezieht. Wenn nämlich die Minderheit - so wie hier - behauptet, daß es wegen erheblicher Unterschiede in den den einzelnen Liegenschaften aus dem Unternehmen zukommenden Vorteilen ungerechtfertigt wäre, sie mit demselben Beitragssatz zu belasten wie die Mitglieder der Mehrheit, dann würde es bei Zutreffen der diesbezüglichen Behauptungen nicht vertretbar sein, Satzungsbestimmungen unverändert zu genehmigen, die eine gleichmäßige Belastung aller Genossenschafter vorsehen (§ 14 der im Gegenstande vorgelegten Satzungen legt die Beitragshöhe allein nach dem Flächeninhalt der einbezogenen Grundstücke fest). In diesem Falle müßte vielmehr eine abgestufte Beitragsleistung im Sinne des § 78 Abs. 5 WRG 1959 in Betracht gezogen werden.Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich jedoch veranlaßt, bei diesem Anlasse noch darauf hinzuweisen, daß die Wasserrechtsbehörde, weil ja die Anerkennung einer Wassergenossenschaft auch die Genehmigung der vorgelegten Satzungen in sich schließt (Paragraph 74, Absatz 2, WRG 1959), wahrzunehmen hat, ob sich ein Vorbringen der Minderheit auch auf die vorgelegten Satzungen bezieht. Wenn nämlich die Minderheit - so wie hier - behauptet, daß es wegen erheblicher Unterschiede in den den einzelnen Liegenschaften aus dem Unternehmen zukommenden Vorteilen ungerechtfertigt wäre, sie mit demselben Beitragssatz zu belasten wie die Mitglieder der Mehrheit, dann würde es bei Zutreffen der diesbezüglichen Behauptungen nicht vertretbar sein, Satzungsbestimmungen unverändert zu genehmigen, die eine gleichmäßige Belastung aller Genossenschafter vorsehen (Paragraph 14, der im Gegenstande vorgelegten Satzungen legt die Beitragshöhe allein nach dem Flächeninhalt der einbezogenen Grundstücke fest). In diesem Falle müßte vielmehr eine abgestufte Beitragsleistung im Sinne des Paragraph 78, Absatz 5, WRG 1959 in Betracht gezogen werden.

Wien, am 18. Oktober 1961

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1961:1960001426.X00

Im RIS seit

11.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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