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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §415;Rechtssatz
Daß die den Instanzenzug einschränkende Vorschrift des § 415 ASVG Anwendung finden kann, hat zur Voraussetzung, daß eine Entscheidung des Landeshauptmannes über einen Einspruch gegen einen Bescheid eines Versicherungsträgers vorliegt. (Daher bei Entscheidungen gemäß § 42 Abs. 2 ASVG anwendbar.)Daß die den Instanzenzug einschränkende Vorschrift des Paragraph 415, ASVG Anwendung finden kann, hat zur Voraussetzung, daß eine Entscheidung des Landeshauptmannes über einen Einspruch gegen einen Bescheid eines Versicherungsträgers vorliegt. (Daher bei Entscheidungen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, ASVG anwendbar.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1961000362.X02Im RIS seit
06.08.2015Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015