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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §415;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der MK in T, Steiermark, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4. Jänner 1961, Zl. 226 Ko 33/1 - 1960, betreffend eine Maßnahme hinsichtlich der Auskunftspflicht der meldepflichtigen Personen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem Bescheide vom 28. November 1960 hatte die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz die beschwerdeführende Partei auf Antrag der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte gemäß § 42 Abs. 2 ASVG verhalten, den von dieser Kasse entsendeten Prüfern während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstigen Aufzeichnungen ab dem Jahre 1956 binnen 14 Tagen nach der Zustellung des Bescheides zu gewähren; gleichzeitig wurde einer gegen diesen Bescheid allenfalls eingebrachten Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Tatsächlich erhob die Beschwerdeführerin dagegen eine Berufung, der jedoch die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheide gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 ASVG keine Folge gab. Der angefochtene Bescheid enthält die Rechtsmittelbelehrung, daß eine Berufung nicht zulässig sei.Mit dem Bescheide vom 28. November 1960 hatte die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz die beschwerdeführende Partei auf Antrag der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte gemäß Paragraph 42, Absatz 2, ASVG verhalten, den von dieser Kasse entsendeten Prüfern während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstigen Aufzeichnungen ab dem Jahre 1956 binnen 14 Tagen nach der Zustellung des Bescheides zu gewähren; gleichzeitig wurde einer gegen diesen Bescheid allenfalls eingebrachten Berufung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Tatsächlich erhob die Beschwerdeführerin dagegen eine Berufung, der jedoch die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 2, ASVG keine Folge gab. Der angefochtene Bescheid enthält die Rechtsmittelbelehrung, daß eine Berufung nicht zulässig sei.
Über die Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß Artikel 131 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach den Beschwerdeausführungen und nach den vom Verwaltungsgerichtshof beigeschafften Akten des Verwaltungsverfahrens wurden im Beschwerdefall Entscheidungen in einer Angelegenheit der Sozialversicherung gefällt. Angelegenheiten des Sozialversicherungswesens sind gemäßGemäß Artikel 131 Absatz eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach den Beschwerdeausführungen und nach den vom Verwaltungsgerichtshof beigeschafften Akten des Verwaltungsverfahrens wurden im Beschwerdefall Entscheidungen in einer Angelegenheit der Sozialversicherung gefällt. Angelegenheiten des Sozialversicherungswesens sind gemäß
Artikel 10 Abs. 1 Z. 11 B-VG hinsichtlich der Gesetzgebung und der Vollziehung Bundessache. Solche Angelegenheiten werden im Bereiche der Länder in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen (Artikel 102 Abs. 1 B-VG). Gemäß Artikel 103 Abs. 4 B-VG geht in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung der administrative Instanzenzug bis zu den zuständigen Bundesministern, wenn nicht durch ein Bundesgesetz ausdrücklich anderes bestimmt ist, in den Angelegenheiten des Sozialversicherungswesens somit bis zum Bundesministerium für soziale Verwaltung. Für diese Angelegenheiten verfügt die Vorschrift des § 415 ASVG eine Abkürzung des Instanzenzuges; danach steht die Berufung an das Bundesministerium für soziale Verwaltung gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z. 1 ASVG nur dann zu, wenn über die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden ist. Nach der bezogenen Vorschrift des § 413 Abs. 1 Z. 1 ASVG entscheidet der Landeshauptmann über die bei ihm nach § 412 ASVG eingebrachten Einsprüche. Die Vorschrift des § 412 ASVG bestimmt im Absatz 1, daß Bescheide der Versicherungsträger binnen einem Monat nach der Zustellung durch einen Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden können. Daß die den Instanzenzug einschränkende Vorschrift des § 415 ASVG Anwendung finden könne, hat somit zur Voraussetzung, daß eine Entscheidung des Landeshauptmannes über einen Einspruch gegen einen Bescheid eines Versicherungsträgers vorliegt. Diese Voraussetzung ist jedoch im Beschwerdefalle nicht gegeben. Denn im Beschwerdefalle wurde mit dem angefochtenen Bescheide des Landeshauptmannes nicht über einen Einspruch gegen einen Bescheid eines Versicherungsträgers entschieden, sondern vielmehr über eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen einen auf die Vorschrift des § 42 Abs. 2 ASVG gestützten Bescheid einer Bezirksverwaltungsbehörde in einer Angelegenheit der Sozialversicherung. Nach der Vorschrift des § 42 Abs. 2 ASVG kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf einen Antrag des Versicherungsträgers die nach § 42 Abs. 1 ASVG auskunftspflichtigen Personen (Stellen) zur Erfüllung der dort angeführten Pflichten verhalten.Artikel 10 Absatz eins, Ziffer 11, B-VG hinsichtlich der Gesetzgebung und der Vollziehung Bundessache. Solche Angelegenheiten werden im Bereiche der Länder in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen (Artikel 102 Absatz eins, B-VG). Gemäß Artikel 103 Absatz 4, B-VG geht in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung der administrative Instanzenzug bis zu den zuständigen Bundesministern, wenn nicht durch ein Bundesgesetz ausdrücklich anderes bestimmt ist, in den Angelegenheiten des Sozialversicherungswesens somit bis zum Bundesministerium für soziale Verwaltung. Für diese Angelegenheiten verfügt die Vorschrift des Paragraph 415, ASVG eine Abkürzung des Instanzenzuges; danach steht die Berufung an das Bundesministerium für soziale Verwaltung gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes in den Fällen des Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG nur dann zu, wenn über die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden ist. Nach der bezogenen Vorschrift des Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG entscheidet der Landeshauptmann über die bei ihm nach Paragraph 412, ASVG eingebrachten Einsprüche. Die Vorschrift des Paragraph 412, ASVG bestimmt im Absatz 1, daß Bescheide der Versicherungsträger binnen einem Monat nach der Zustellung durch einen Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden können. Daß die den Instanzenzug einschränkende Vorschrift des Paragraph 415, ASVG Anwendung finden könne, hat somit zur Voraussetzung, daß eine Entscheidung des Landeshauptmannes über einen Einspruch gegen einen Bescheid eines Versicherungsträgers vorliegt. Diese Voraussetzung ist jedoch im Beschwerdefalle nicht gegeben. Denn im Beschwerdefalle wurde mit dem angefochtenen Bescheide des Landeshauptmannes nicht über einen Einspruch gegen einen Bescheid eines Versicherungsträgers entschieden, sondern vielmehr über eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen einen auf die Vorschrift des Paragraph 42, Absatz 2, ASVG gestützten Bescheid einer Bezirksverwaltungsbehörde in einer Angelegenheit der Sozialversicherung. Nach der Vorschrift des Paragraph 42, Absatz 2, ASVG kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf einen Antrag des Versicherungsträgers die nach Paragraph 42, Absatz eins, ASVG auskunftspflichtigen Personen (Stellen) zur Erfüllung der dort angeführten Pflichten verhalten.
Aus den obigen Darlegungen ergibt sich, daß im Beschwerdefalle der Instanzenzug entgegen der von der belangten Behörde erteilten Rechtsmittelbelehrung mit der Entscheidung des Landeshauptmannes von Steiermark nicht erschöpft ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1952 wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1952 wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 18. Oktober 1961
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1961000362.X00Im RIS seit
06.08.2015Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015