Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §10 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0446/61 Fortgesetztes Verfahren: 2285/57 E 8. Oktober 1959;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1576/56 E VS 11. November 1958 VwSlg 4805 A/1958 RS 4Stammrechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat die Androhung der Ersatzvornahme in Bescheidform zu ergehen. Sie ist eine notwendige Voraussetzung für eine dem Gesetz entsprechende Ersatzvornahme. Dem Rechtsschutzbedürfnis ist daher ausreichend Rechnung getragen, da der Verpflichtete gegen die als Vollstreckungsverfügung zu wertende Anordnung der Ersatzvornahme die im § 10 Abs 2 VVG vorgesehene Berufung einbringen kann (Hinweis E 18.6.1952, 2388/51, VwSlg 2577 A/1952).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat die Androhung der Ersatzvornahme in Bescheidform zu ergehen. Sie ist eine notwendige Voraussetzung für eine dem Gesetz entsprechende Ersatzvornahme. Dem Rechtsschutzbedürfnis ist daher ausreichend Rechnung getragen, da der Verpflichtete gegen die als Vollstreckungsverfügung zu wertende Anordnung der Ersatzvornahme die im Paragraph 10, Absatz 2, VVG vorgesehene Berufung einbringen kann (Hinweis E 18.6.1952, 2388/51, VwSlg 2577 A/1952).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1961000445.X02Im RIS seit
21.10.2015Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017