RS Vwgh 1961/10/19 0445/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1961
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs1;
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0446/61 Fortgesetztes Verfahren: 2285/57 E 8. Oktober 1959;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1576/56 E VS 11. November 1958 VwSlg 4805 A/1958 RS 3

Stammrechtssatz

Die Androhung der Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs 1 VVG ist kein Bescheid. Behördliche Erledigungen, die ein Rechtsverhältnis weder feststellen noch gestalten, können keine Bescheide im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze sein. Diese Voraussetzungen sind bei der Androhung der Ersatzvornahme gegeben. Mit der Androhung der Ersatzvornahme wird lediglich eine Prozeßvoraussetzung für eine dem Gesetz entsprechende Ersatzvornahme gegeben. Der Gerichtshof vermag auch dem möglichen Gesichtspunkt keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen, die Androhung der Ersatzvornahme müsse als Bescheid gewertet werden, weil sonst dem Verpflichteten die Möglichkeit genommen sei, die Gesetzmäßigkeit der Ersatzvornahme unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs 2 VVG anzufechten.Die Androhung der Ersatzvornahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VVG ist kein Bescheid. Behördliche Erledigungen, die ein Rechtsverhältnis weder feststellen noch gestalten, können keine Bescheide im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze sein. Diese Voraussetzungen sind bei der Androhung der Ersatzvornahme gegeben. Mit der Androhung der Ersatzvornahme wird lediglich eine Prozeßvoraussetzung für eine dem Gesetz entsprechende Ersatzvornahme gegeben. Der Gerichtshof vermag auch dem möglichen Gesichtspunkt keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen, die Androhung der Ersatzvornahme müsse als Bescheid gewertet werden, weil sonst dem Verpflichteten die Möglichkeit genommen sei, die Gesetzmäßigkeit der Ersatzvornahme unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 10, Absatz 2, VVG anzufechten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1961:1961000445.X01

Im RIS seit

21.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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