Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §10 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0446/61 Fortgesetztes Verfahren: 2285/57 E 8. Oktober 1959;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1576/56 E VS 11. November 1958 VwSlg 4805 A/1958 RS 3Stammrechtssatz
Die Androhung der Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs 1 VVG ist kein Bescheid. Behördliche Erledigungen, die ein Rechtsverhältnis weder feststellen noch gestalten, können keine Bescheide im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze sein. Diese Voraussetzungen sind bei der Androhung der Ersatzvornahme gegeben. Mit der Androhung der Ersatzvornahme wird lediglich eine Prozeßvoraussetzung für eine dem Gesetz entsprechende Ersatzvornahme gegeben. Der Gerichtshof vermag auch dem möglichen Gesichtspunkt keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen, die Androhung der Ersatzvornahme müsse als Bescheid gewertet werden, weil sonst dem Verpflichteten die Möglichkeit genommen sei, die Gesetzmäßigkeit der Ersatzvornahme unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs 2 VVG anzufechten.Die Androhung der Ersatzvornahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VVG ist kein Bescheid. Behördliche Erledigungen, die ein Rechtsverhältnis weder feststellen noch gestalten, können keine Bescheide im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze sein. Diese Voraussetzungen sind bei der Androhung der Ersatzvornahme gegeben. Mit der Androhung der Ersatzvornahme wird lediglich eine Prozeßvoraussetzung für eine dem Gesetz entsprechende Ersatzvornahme gegeben. Der Gerichtshof vermag auch dem möglichen Gesichtspunkt keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen, die Androhung der Ersatzvornahme müsse als Bescheid gewertet werden, weil sonst dem Verpflichteten die Möglichkeit genommen sei, die Gesetzmäßigkeit der Ersatzvornahme unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 10, Absatz 2, VVG anzufechten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1961000445.X01Im RIS seit
21.10.2015Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017