Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VVG §10 Abs2 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0446/61 Fortgesetztes Verfahren: 2285/57 E 8. Oktober 1959;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Borotha, Dr. Krzizek, Penzinger und Dr. Kadecka als Richter, im Beisein des Richters Dr. Kirschner als Schriftführer, über die Beschwerden der A-Aktiengesellschaft in W gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31. Jänner 1961, Zl. III - 347 To 1/59-1960, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Vollstreckungsangelegenheit, und gegen den Bescheid der gleichen Behörde vom 31. Jänner 1961, Zl. III - 347 To 1/60-1961, betreffend Abweisung einer Berufung in einer Vollstreckungsangelegenheit, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Borotha, Dr. Krzizek, Penzinger und Dr. Kadecka als Richter, im Beisein des Richters Dr. Kirschner als Schriftführer, über die Beschwerden der A-Aktiengesellschaft in W gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31. Jänner 1961, Zl. römisch drei - 347 To 1/59-1960, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Vollstreckungsangelegenheit, und gegen den Bescheid der gleichen Behörde vom 31. Jänner 1961, Zl. römisch drei - 347 To 1/60-1961, betreffend Abweisung einer Berufung in einer Vollstreckungsangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Landeshauptmann von Steiermark hatte mit Bescheid vom 18. Februar 1952, Zl. 3 - 347 To 1/10-1952, das Erlöschen des im alten Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Leoben unter Post Zahl nn eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes der Beschwerdeführerin zum Betriebe einer Wasserkraftanlage am B-bach in T gemäß § 28 Abs. 1 Punkt g des Wasserrechtsgesetzes 1934, Fassung nach BGBl. Nr. 144/1947, - kurz WRG - festgestellt und bei diesem Anlasse der Beschwerdeführerin gemäß § 30 WRG die Durchführung der in den Punkten 1 bis 6 des Bescheides näher umschriebenen Vorkehrungen aufgetragen. Als Frist für die Erfüllung der Aufträge war hinsichtlich des Punktes 1 der 31. August 1952, hinsichtlich der übrigen Vorkehrungen der 31. März 1953 festgesetzt worden.Der Landeshauptmann von Steiermark hatte mit Bescheid vom 18. Februar 1952, Zl. 3 - 347 To 1/10-1952, das Erlöschen des im alten Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Leoben unter Post Zahl nn eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes der Beschwerdeführerin zum Betriebe einer Wasserkraftanlage am B-bach in T gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Punkt g des Wasserrechtsgesetzes 1934, Fassung nach Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1947,, - kurz WRG - festgestellt und bei diesem Anlasse der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 30, WRG die Durchführung der in den Punkten 1 bis 6 des Bescheides näher umschriebenen Vorkehrungen aufgetragen. Als Frist für die Erfüllung der Aufträge war hinsichtlich des Punktes 1 der 31. August 1952, hinsichtlich der übrigen Vorkehrungen der 31. März 1953 festgesetzt worden.
Da die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Verpflichtungen nicht nachkam, erteilte ihr die Bezirkshauptmannschaft Leoben am 9. März 1954 unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950 (VVG) den Auftrag, mit der Durchführung der vorgeschriebenen Vorkehrungen binnen zwei Wochen zu beginnen, widrigenfalls die mangelnde Leistung auf ihre Gefahr und Kosten im Wege der Ersatzvornahme bewerkstelligt werden würde. Mit Vollstreckungsverfügung der gleichen Behörde vom 14. April 1954 wurde gemäß § 4 Abs. 2 VVG der Beschwerdeführerin aufgetragen, als Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme den Betrag von 50.000 S gegen nachträgliche Verrechnung bis 15. Mai 1954 zu erlegen. Zur Hereinbringung dieses Betrages führte die Bezirkshauptmannschaft Leoben auf die Fahrnisse und den Liegenschaftsbesitz der Beschwerdeführerin gerichtliche Exekution.Da die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Verpflichtungen nicht nachkam, erteilte ihr die Bezirkshauptmannschaft Leoben am 9. März 1954 unter Hinweis auf Paragraph 4, Absatz eins, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950 (VVG) den Auftrag, mit der Durchführung der vorgeschriebenen Vorkehrungen binnen zwei Wochen zu beginnen, widrigenfalls die mangelnde Leistung auf ihre Gefahr und Kosten im Wege der Ersatzvornahme bewerkstelligt werden würde. Mit Vollstreckungsverfügung der gleichen Behörde vom 14. April 1954 wurde gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG der Beschwerdeführerin aufgetragen, als Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme den Betrag von 50.000 S gegen nachträgliche Verrechnung bis 15. Mai 1954 zu erlegen. Zur Hereinbringung dieses Betrages führte die Bezirkshauptmannschaft Leoben auf die Fahrnisse und den Liegenschaftsbesitz der Beschwerdeführerin gerichtliche Exekution.
Durch die Hochwasser im Jahre 1955 wurden die Verhältnisse im Bereiche der gegenständlichen Wasserkraftanlage so verändert, daß die Bezirkshauptmannschaft Leoben am 9. Mai 1955 die Durchführung der dringendsten Maßnahmen als einstweilige Verfügung nach § 104 Abs. 1 WRG anordnete. Am 3. Juni 1955 berichtete die gleiche Behörde dem Amte der Steiermärkischen Landesregierung, daß sich der Zustand der Anlage derart verschlechtert habe, daß die mit Bescheid vom 18. Februar 1952 als ausreichend angesehenen Maßnahmen und auch die mit der einstweiligen Verfügung vom 9. Mai 1955 als notwendig erachteten Schutzmaßnahmen nicht mehr ausreichen dürften, den in Betracht kommenden Gewässerbereich zu sichern. Daraufhin führte die Wasserrechtsbehörde am 26. September 1955 eine mündliche Vorhandlung an Ort und Stelle durch.Durch die Hochwasser im Jahre 1955 wurden die Verhältnisse im Bereiche der gegenständlichen Wasserkraftanlage so verändert, daß die Bezirkshauptmannschaft Leoben am 9. Mai 1955 die Durchführung der dringendsten Maßnahmen als einstweilige Verfügung nach Paragraph 104, Absatz eins, WRG anordnete. Am 3. Juni 1955 berichtete die gleiche Behörde dem Amte der Steiermärkischen Landesregierung, daß sich der Zustand der Anlage derart verschlechtert habe, daß die mit Bescheid vom 18. Februar 1952 als ausreichend angesehenen Maßnahmen und auch die mit der einstweiligen Verfügung vom 9. Mai 1955 als notwendig erachteten Schutzmaßnahmen nicht mehr ausreichen dürften, den in Betracht kommenden Gewässerbereich zu sichern. Daraufhin führte die Wasserrechtsbehörde am 26. September 1955 eine mündliche Vorhandlung an Ort und Stelle durch.
Auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung erging sodann der namens des Landeshauptmannes gefertigte Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. November 1955, mit welchem gemäß § 68 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 (AVG) im Zusammenhalt mit den §§ 30 und 45 WRG der Bescheid vom 18. Februar 1952 dahin abgeändert wurde, daß die Vorschreibungen dieses Bescheides zu entfallen haben und an deren Stelle die im Bescheid im einzelnen angeführten Vorkehrungen angeordnet wurden. Für die Erfüllung der Aufträge wurde eine Frist bis 15. März 1956 bestimmt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, der das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit dem Bescheide vom 11. Oktober 1957, abgesehen von einer hier nicht in Betracht kommenden Abänderung des Bescheides der Vorinstanz, keine Folge gab. Einer gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof blieb der Erfolg versagt (Erkenntnis vom 8. Oktober 1959, Zl. 2285/57).Auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung erging sodann der namens des Landeshauptmannes gefertigte Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. November 1955, mit welchem gemäß Paragraph 68, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 (AVG) im Zusammenhalt mit den Paragraphen 30 und 45 WRG der Bescheid vom 18. Februar 1952 dahin abgeändert wurde, daß die Vorschreibungen dieses Bescheides zu entfallen haben und an deren Stelle die im Bescheid im einzelnen angeführten Vorkehrungen angeordnet wurden. Für die Erfüllung der Aufträge wurde eine Frist bis 15. März 1956 bestimmt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, der das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit dem Bescheide vom 11. Oktober 1957, abgesehen von einer hier nicht in Betracht kommenden Abänderung des Bescheides der Vorinstanz, keine Folge gab. Einer gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof blieb der Erfolg versagt (Erkenntnis vom 8. Oktober 1959, Zl. 2285/57).
Am 12. September 1960 berichtete die Bezirksbauleitung Bruck a. d. Mur der Bezirkshauptmannschaft Leoben, daß "den Bedingungen des wasserrechtlichen Bescheides vom 3. November 1955" nicht bzw. nicht zur Gänze entsprochen worden sei. Daraufhin drohte die Bezirkshauptmannschaft Leoben mit Bescheid vom 14. November 1960 wegen Nichterfüllung der im Bescheid des Landeshauptmannes vom 3. November 1955 aufgetragenen Vorkehrungen die Durchführung einer Ersatzvornahme an, falls die Beschwerdeführerin den behördlichen Aufträgen nicht bis spätestens 1. Dezember 1960 nachkomme. Eine dagegen von der Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 31. Jänner 1961, Zl. 3 - 347 To 1/59-1960, mit der Begründung als unzulässig zurück, daß die Androhung der Ersatzvornahme kein Bescheid sei. Diesen Zurückweisungsbescheid bekämpft die unter der hg. Zl. 445/61 eingetragene Erstbeschwerde.
Mit Vollstreckungsverfügung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 15. Dezember 1960 wurde der Beschwerdeführerin wegen Nichterfüllung bzw. nicht vollständiger Erfüllung der mit dem Bescheide vom 3. November 1955 aufgetragenen Vorkehrungen gemäß § 4 Abs. 2 VVG als Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme der Erlag von S 200.000 vorgeschrieben. Auch gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin Berufung ein, in der sie als Berufungsgrund Unzulässigkeit der Vollstreckung (§ 10 Abs. 2 lit. a VVG) geltend machte und in diesem Zusammenhange darauf verwies, daß das Wasserrecht der Beschwerdeführerin und damit auch jede weitere Leistungspflicht erloschen sei, soweit nicht Vorkehrungen und Sicherungsmaßnahmen mit dem Bescheide vom 18. Februar 1952 aufgetragen worden seien. Schon 1952 sei festgestellt worden, daß zur dauernden Sicherung der Ortschaft T umfangreiche Vorkehrungen erforderlich seien, die jedoch der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden können. Mit dem Bescheide des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Jänner 1955 (soll offenbar richtig heißen: 3. November 1955) seien der Beschwerdeführerin unzulässigerweise erneute Vorkehrungen aufgetragen worden. Trotz des erweiterten Umfanges der Maßnahmen habe die Beschwerdeführerin durch Zurverfügungstellung von Geldmitteln zur Erfüllung des Bescheides beigetragen, wogegen das Baubezirksamt Bruck a.d. Mur die Planung, Überwachung und Durchführung der Arbeiten übernommen habe. Mit Beendigung der Arbeiten hätte die Beschwerdeführerin ihren Pflichten als ehemalige Wasserberechtigte Genüge getan. Mit Bescheid vom 14. November 1960 seien der Beschwerdeführerin erneut Maßnahmen vorgeschrieben worden. Diese könnten der Beschwerdeführerin jedoch nicht zugemutet werden, da stets nur von dem Bescheide vom 18. Februar 1952 ausgegangen werden könne. Daß "die gesetzlichen Vorkehrungen" von der Beschwerdeführerin bereits erfüllt worden seien, habe die Besichtigung an Ort und Stelle eindeutig ergeben. Die mangelnde Berechtigung zur Durchführung der Ersatzvornahme ergebe sich auch aus der Vorgeschichte. Eine Ersatzvornahme sei schon seinerzeit bewilligt worden und zu diesem Zweck ein Pfandrecht auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin einverleibt worden. Erst nach langem Bemühen sei es der Beschwerdeführerin gelungen, dieses Pfandrecht zur Löschung zu bringen und dadurch die Mittel für die Erfüllung der Auflagen des Jahres 1952 zu beschaffen. Der gleiche Ablauf stehe nunmehr bevor, weshalb auf die schwerwiegenden Auswirkungen der angeordneten Maßnahmen hingewiesen werde. Es liege die erweisliche Zusicherung seitens der "Wasserbaubehörde" vor, daß mit jenen Arbeiten, welche die Beschwerdeführerin auf Grund der Ausschreibung der Bezirksbauleitung Bruck a.d. Mur in Auftrag gegeben habe, die Verpflichtung der Beschwerdeführerin erfüllt sei. Die Arbeiten seien unter Aufsicht des Baubezirksamtes Bruck a.d. Mur durchgeführt worden. Es läge im allgemeinen Interesse, wenn die Bestrebungen der Beschwerdeführerin in dieser Richtung Erfolg hätten, weil hiedurch auch die mitbeteiligten Stellen von weiteren Eingaben, Rechtsmitteln und dergl. befreit würden. Die wirtschaftlichen Nachteile für T seien unabsehbar, da die Beschwerdeführerin schon längst ihren Betrieb in T wieder errichtet hätte, wenn nicht die ständigen Auseinandersetzungen mit der Behörde vorliegen würden. Als anläßlich der Übergabe der Arbeiten Mängel festgestellt worden seien, sei vereinbart worden, daß das Baubezirksamt Bruck a.d. Mur einen "Wassermeister" auf Kosten der Beschwerdeführerin für die Ergänzung der Arbeiten bestellen werde. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 15. Dezember 1960 sei in jeder Hinsicht bedenklich, weil der Beschwerdeführerin auch weiterhin die wasserbauliche Erhaltung der Wehranlage zugemutet werde und die Vorschreibungen auch technisch undurchführbar seien. Auch noch so hohe Aufwendungen würden eine dauernde Lösung nicht herbeiführen. Die Maßnahmen seien sinnlos, da eine Deckung der Kosten aus dem schon lange stillstehenden Betriebe nicht zu erlangen sei, während umgekehrt dadurch jede Betriebsaufnahme verhindert werde. Der durch die jetzigen Maßnahmen angestrebte Erfolg könne nur erreicht werden, wenn die Arbeiten im notwendigen Maße ausgeführt und über die Deckung bzw. Verteilung der Kosten verhandelt würde.Mit Vollstreckungsverfügung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 15. Dezember 1960 wurde der Beschwerdeführerin wegen Nichterfüllung bzw. nicht vollständiger Erfüllung der mit dem Bescheide vom 3. November 1955 aufgetragenen Vorkehrungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG als Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme der Erlag von S 200.000 vorgeschrieben. Auch gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin Berufung ein, in der sie als Berufungsgrund Unzulässigkeit der Vollstreckung (Paragraph 10, Absatz 2, Litera a, VVG) geltend machte und in diesem Zusammenhange darauf verwies, daß das Wasserrecht der Beschwerdeführerin und damit auch jede weitere Leistungspflicht erloschen sei, soweit nicht Vorkehrungen und Sicherungsmaßnahmen mit dem Bescheide vom 18. Februar 1952 aufgetragen worden seien. Schon 1952 sei festgestellt worden, daß zur dauernden Sicherung der Ortschaft T umfangreiche Vorkehrungen erforderlich seien, die jedoch der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden können. Mit dem Bescheide des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Jänner 1955 (soll offenbar richtig heißen: 3. November 1955) seien der Beschwerdeführerin unzulässigerweise erneute Vorkehrungen aufgetragen worden. Trotz des erweiterten Umfanges der Maßnahmen habe die Beschwerdeführerin durch Zurverfügungstellung von Geldmitteln zur Erfüllung des Bescheides beigetragen, wogegen das Baubezirksamt Bruck a.d. Mur die Planung, Überwachung und Durchführung der Arbeiten übernommen habe. Mit Beendigung der Arbeiten hätte die Beschwerdeführerin ihren Pflichten als ehemalige Wasserberechtigte Genüge getan. Mit Bescheid vom 14. November 1960 seien der Beschwerdeführerin erneut Maßnahmen vorgeschrieben worden. Diese könnten der Beschwerdeführerin jedoch nicht zugemutet werden, da stets nur von dem Bescheide vom 18. Februar 1952 ausgegangen werden könne. Daß "die gesetzlichen Vorkehrungen" von der Beschwerdeführerin bereits erfüllt worden seien, habe die Besichtigung an Ort und Stelle eindeutig ergeben. Die mangelnde Berechtigung zur Durchführung der Ersatzvornahme ergebe sich auch aus der Vorgeschichte. Eine Ersatzvornahme sei schon seinerzeit bewilligt worden und zu diesem Zweck ein Pfandrecht auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin einverleibt worden. Erst nach langem Bemühen sei es der Beschwerdeführerin gelungen, dieses Pfandrecht zur Löschung zu bringen und dadurch die Mittel für die Erfüllung der Auflagen des Jahres 1952 zu beschaffen. Der gleiche Ablauf stehe nunmehr bevor, weshalb auf die schwerwiegenden Auswirkungen der angeordneten Maßnahmen hingewiesen werde. Es liege die erweisliche Zusicherung seitens der "Wasserbaubehörde" vor, daß mit jenen Arbeiten, welche die Beschwerdeführerin auf Grund der Ausschreibung der Bezirksbauleitung Bruck a.d. Mur in Auftrag gegeben habe, die Verpflichtung der Beschwerdeführerin erfüllt sei. Die Arbeiten seien unter Aufsicht des Baubezirksamtes Bruck a.d. Mur durchgeführt worden. Es läge im allgemeinen Interesse, wenn die Bestrebungen der Beschwerdeführerin in dieser Richtung Erfolg hätten, weil hiedurch auch die mitbeteiligten Stellen von weiteren Eingaben, Rechtsmitteln und dergl. befreit würden. Die wirtschaftlichen Nachteile für T seien unabsehbar, da die Beschwerdeführerin schon längst ihren Betrieb in T wieder errichtet hätte, wenn nicht die ständigen Auseinandersetzungen mit der Behörde vorliegen würden. Als anläßlich der Übergabe der Arbeiten Mängel festgestellt worden seien, sei vereinbart worden, daß das Baubezirksamt Bruck a.d. Mur einen "Wassermeister" auf Kosten der Beschwerdeführerin für die Ergänzung der Arbeiten bestellen werde. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 15. Dezember 1960 sei in jeder Hinsicht bedenklich, weil der Beschwerdeführerin auch weiterhin die wasserbauliche Erhaltung der Wehranlage zugemutet werde und die Vorschreibungen auch technisch undurchführbar seien. Auch noch so hohe Aufwendungen würden eine dauernde Lösung nicht herbeiführen. Die Maßnahmen seien sinnlos, da eine Deckung der Kosten aus dem schon lange stillstehenden Betriebe nicht zu erlangen sei, während umgekehrt dadurch jede Betriebsaufnahme verhindert werde. Der durch die jetzigen Maßnahmen angestrebte Erfolg könne nur erreicht werden, wenn die Arbeiten im notwendigen Maße ausgeführt und über die Deckung bzw. Verteilung der Kosten verhandelt würde.
Mit dem Bescheide der belangten Behörde vom 31. Jänner 1961, Zl. 3 347 To 1/60 1961, wurde der Berufung keine Folge gegeben. In der beigegebenen Begründung hieß es, die Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung könne nur in bestimmten, im § 10 Abs. 2 VVG angeführten Fällen erhoben werden. Als Berufungsgrund werde Unzulässigkeit der Vollstreckung geltend gemacht, wobei erneut der Titelbescheid bekämpft und außerdem behauptet werde, daß die aufgetragenen Vorkehrungen bereits zur Gänze erfüllt seien, was jedoch nicht zutreffe. Darauf einzugehen, daß mit der Androhung der Ersatzvornahme neue Maßnahmen vorgeschrieben würden, erübrige sich, da ein Vergleich mit dem Titelbescheide das Gegenteil beweise. Da in der Berufung das Vorliegen eines zulässigen Berufungsgrundes behauptet werde, tatsächlich aber nicht gegeben sei, sei die Berufung abzuweisen gewesen.Mit dem Bescheide der belangten Behörde vom 31. Jänner 1961, Zl. 3 347 To 1/60 1961, wurde der Berufung keine Folge gegeben. In der beigegebenen Begründung hieß es, die Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung könne nur in bestimmten, im Paragraph 10, Absatz 2, VVG angeführten Fällen erhoben werden. Als Berufungsgrund werde Unzulässigkeit der Vollstreckung geltend gemacht, wobei erneut der Titelbescheid bekämpft und außerdem behauptet werde, daß die aufgetragenen Vorkehrungen bereits zur Gänze erfüllt seien, was jedoch nicht zutreffe. Darauf einzugehen, daß mit der Androhung der Ersatzvornahme neue Maßnahmen vorgeschrieben würden, erübrige sich, da ein Vergleich mit dem Titelbescheide das Gegenteil beweise. Da in der Berufung das Vorliegen eines zulässigen Berufungsgrundes behauptet werde, tatsächlich aber nicht gegeben sei, sei die Berufung abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die unter der hg. Zl. 446/61 protokollierte Zweitbeschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beide Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über sie erwogen:
Was zunächst die gegen den Bescheid Zl. 3 347 To 1/59 1960 gerichtete Erstbeschwerde anlangt, so mußte ihr schon deshalb ein Erfolg versagt bleiben, weil die Androhung der Ersatzvornahme, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 11. November 1958, Slg. N.F. Nr. 4805/A, ausgesprochen hat, kein Bescheid ist, das Rechtsmittel der Berufung aber nur gegen Bescheide gegeben ist.
Aber auch der gegen den Bescheid Zl. 3 347 To 1/60 1961 eingebrachten Zweitbeschwerde konnte die Berechtigung nicht zuerkannt werden.
Ein auf § 4 Abs. 2 VVG gegründeter Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme ist eine Vollstreckungsverfügung, gegen welche nur aus einem der im § 10 Abs. 2 VVG angeführten Gründe Berufung erhoben werden kann. In der Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 15. Dezember 1960 hat die Beschwerdeführerin als Berufungsgrund Unzulässigkeit der Vollstreckung im Sinne des § 10 Abs. 2 lit. a VVG geltend gemacht. Dieser Berufungsgrund ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 29. September 1960, Zl. 327/60) dann gegeben, wenn der Verpflichtete behauptet, daß die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht zutreffen. Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, daß überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, daß dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und daß der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist.Ein auf Paragraph 4, Absatz 2, VVG gegründeter Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme ist eine Vollstreckungsverfügung, gegen welche nur aus einem der im Paragraph 10, Absatz 2, VVG angeführten Gründe Berufung erhoben werden kann. In der Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 15. Dezember 1960 hat die Beschwerdeführerin als Berufungsgrund Unzulässigkeit der Vollstreckung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Litera a, VVG geltend gemacht. Dieser Berufungsgrund ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche hiezu das Erkenntnis vom 29. September 1960, Zl. 327/60) dann gegeben, wenn der Verpflichtete behauptet, daß die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht zutreffen. Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, daß überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, daß dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und daß der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist.
Überprüft man unter diesem Gesichtspunkte die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme, so ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin die gegebene Rechtslage verkannt hat. Sie hat in dieser Berufung zwar auf mannigfaltige Umstände hingewiesen, in der Richtung aber, in der sie allein die Vollstreckungsverfügung bekämpfen konnte, nichts Wesentliches vorgebracht. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufung nämlich im wesentlichen nur geltend gemacht, daß die Vollstreckung deswegen nicht zulässig sei, weil diejenigen Arbeiten, die mit dem Bescheide vom 18. Februar 1952 aufgetragen worden waren, bereits durchgeführt worden seien, weitere Arbeiten aber der Beschwerdeführerin nicht aufgetragen werden können. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, daß das gegenständliche Vollstreckungsverfahren nicht wegen Nichterfüllung der mit dem Bescheide vom 18. Februar 1952 aufgetragenen Arbeiten, sondern wegen Nicht- bzw. nicht vollständiger Erfüllung der mit dem Bescheide des Landeshauptmannes vom 3. November 1955 angeordneten Maßnahmen eingeleitet wurde. Dieser Bescheid ist aber, wie im Sachverhalt bereits dargestellt wurde, rechtskräftig und vollstreckbar geworden. Die Beschwerdeführerin behauptet auch in der Beschwerde nicht, daß sie allen in diesem Bescheid enthaltenen Aufträgen fristgerecht nachgekommen ist. Damit ist aber erwiesen, daß die Voraussetzungen für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens und damit auch die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme gegeben sind.
Wenn die Beschwerdeführerin schließlich in der Beschwerde als Mangel des Verfahrens rügt, daß die belangte Behörde sich nicht mit dem gesamten Berufungsvorbringen auseinandergesetzt hat, so ist dies zwar zutreffend, belastet aber den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit. Denn ein Begründungsmangel war nur dann gegeben, wenn die belangte Behörde ein Berufungsvorbringen nicht berücksichtigt hätte, das geeignet war, die Rechtswidrigkeit der Vollstreckung darzutun. Dies ist jedoch bei dem Berufungsvorbringen, auf das die belangte Behörde nicht eingegangen ist, nicht der Fall.
Da sich die beiden Beschwerden sohin als unbegründet erwiesen, mußten sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 abgewiesen werden.Da sich die beiden Beschwerden sohin als unbegründet erwiesen, mußten sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 abgewiesen werden.
Wien, am 19. Oktober 1961
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1961000445.X00Im RIS seit
21.10.2015Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017