Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131;Rechtssatz
Der VwGH ist im Verfahren nach Art 131 B-VG - wie sich auch aus § 41 VwGG ergibt - zur Aufnahme von Beweisen in der Verwaltungssache selbst nicht berufen.Der VwGH ist im Verfahren nach Artikel 131, B-VG - wie sich auch aus Paragraph 41, VwGG ergibt - zur Aufnahme von Beweisen in der Verwaltungssache selbst nicht berufen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Beweisaufnahme durch den VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1959001237.X01Im RIS seit
10.04.2001Zuletzt aktualisiert am
30.08.2017